Verwaltungsgerichtshof
09.06.1980
0587/80
GRS wie 1398/57 E 19. Februar 1959 VwSlg 4885 A/1959; RS 2
Eine Übertragung der Verantwortung mit der Rechtswirkung, dass Strafbestimmungen nur auf die zu Verantwortlichen bestellten Personen anzuwenden sind, ist nur auf satzungsgemäss zur Vertretung nach außen berufene Organe der juristischen Person möglich.