Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.06.1980

Geschäftszahl

0587/80

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1398/57 E 19. Februar 1959 VwSlg 4885 A/1959; RS 2

Stammrechtssatz

Eine Übertragung der Verantwortung mit der Rechtswirkung, dass Strafbestimmungen nur auf die zu Verantwortlichen bestellten Personen anzuwenden sind, ist nur auf satzungsgemäss zur Vertretung nach außen berufene Organe der juristischen Person möglich.