Verwaltungsgerichtshof
09.06.1980
0587/80
GRS wie 0922/56 E 1. April 1958 RS 1
Für die strafrechtliche Haftung eines Gewerbeinhabers ist es gleichgültig, welche Weisungen einem Angestellten erteilt wurden, wenn er, aus welchem Grund immer, dessen Tätigkeit und deren Ergebnis nicht entsprechend überwachte oder überwachen ließ.