Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.06.1980

Geschäftszahl

0587/80

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0922/56 E 1. April 1958 RS 1

Stammrechtssatz

Für die strafrechtliche Haftung eines Gewerbeinhabers ist es gleichgültig, welche Weisungen einem Angestellten erteilt wurden, wenn er, aus welchem Grund immer, dessen Tätigkeit und deren Ergebnis nicht entsprechend überwachte oder überwachen ließ.