Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
0099/80
Entscheidungsdatum
20.06.1980
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0822/78 E VS 13. November 1978 VwSlg 9689 A/1978 RS 3
(Zusatz: Ein Fall einer Beitragsnachrechnung, in dem die
Versicherungspflicht (nur) als Vorfrage von Bedeutung war.
Maßgeblichkeit des Spruches des Bescheides des Landeshaptmannes;
Hinweis E VS 12.5.1205/76)
Stammrechtssatz
AVG § 38 gilt auch für im Ermittlungsverfahren auftretende Vorfragen, für die als Hauptfrage die Behörde zwar selbst zuständig wäre, über die sie aber in einem ANDEREN Verfahren - in dem z. B. der Dienstnehmer wegen der behaupteten Versicherungspflicht beizuziehen ist - zu entscheiden hätte. (Hinweis auf Mannlicher-Quell, Das Verwaltungsverfahren I S. 244 Anm. 1 zu § 38)AVG Paragraph 38, gilt auch für im Ermittlungsverfahren auftretende Vorfragen, für die als Hauptfrage die Behörde zwar selbst zuständig wäre, über die sie aber in einem ANDEREN Verfahren - in dem z. B. der Dienstnehmer wegen der behaupteten Versicherungspflicht beizuziehen ist - zu entscheiden hätte. (Hinweis auf Mannlicher-Quell, Das Verwaltungsverfahren römisch eins S. 244 Anmerkung 1 zu Paragraph 38,)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1980000099.X03
Dokumentnummer
JWR_1980000099_19800620X03