Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.06.1980

Geschäftszahl

0099/80

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1087/76 E VS 12. Juni 1978 VwSlg 9591 A/1978 RS 1

Stammrechtssatz

Bei der Entscheidung über die Gewährung der Begünstigungen iSd Paragraphen 500, ff ASVG ist die Versicherungspflicht die Vorfrage und nicht die Hauptfrage. Da sich der Instanzenzug ausschließlich nach der Hauptfrage richtet, endet dieser beim Landeshauptmann.