Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.06.1980

Geschäftszahl

0099/80

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0822/78 E VS 13. November 1978 VwSlg 9689 A/1978 RS 3 (Zusatz: Ein Fall einer Beitragsnachrechnung, in dem die Versicherungspflicht (nur) als Vorfrage von Bedeutung war. Maßgeblichkeit des Spruches des Bescheides des Landeshaptmannes; Hinweis E VS 12.5.1205/76)

Stammrechtssatz

AVG Paragraph 38, gilt auch für im Ermittlungsverfahren auftretende Vorfragen, für die als Hauptfrage die Behörde zwar selbst zuständig wäre, über die sie aber in einem ANDEREN Verfahren - in dem z. B. der Dienstnehmer wegen der behaupteten Versicherungspflicht beizuziehen ist - zu entscheiden hätte. (Hinweis auf Mannlicher-Quell, Das Verwaltungsverfahren römisch eins S. 244 Anmerkung 1 zu Paragraph 38,)