Mit Bescheid der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten vom 23. März 1956 wurde die vom Beschwerdeführer gemäß §§ 500 ff ASVG beantragte Begünstigung für die Zeit von 1934 bis 31. März 1952 mit der Begründung abgelehnt, daß gemäß §§ 500 ff ASVG jene Personen begünstigt würden, die alle gesetzlichen Erfordernisse erfüllten, und zwar in der Zeit vom 4. März 1933 bis 9. Mai 1945 aus politischen Gründen - außer wegen nationalsozialistischer Betätigung - oder aus religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung in ihren sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen einen Nachteil erlitten hätten, einen zu begünstigenden Tatbestand aufwiesen, diesen glaubhaft dargetan hätten und vorher versichert gewesen seien. Nach der Aktenlage sei der Beschwerdeführer bereits am 3. September 1934 nach Palästina bzw. Israel ausgereist. Seine Auswanderung sei in keinem Zusammenhang mit einer Verfolgung aus Gründen der Abstammung gestanden, da eine solche in Österreich frühestens mit März 1938 eingetreten habe sein können. Es sei daher erwiesen, daß der Beschwerdeführer Österreich nicht aus den in den §§ 500 ff ASVG angeführten Gründen verlassen habe.Mit Bescheid der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten vom 23. März 1956 wurde die vom Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 500, ff ASVG beantragte Begünstigung für die Zeit von 1934 bis 31. März 1952 mit der Begründung abgelehnt, daß gemäß Paragraphen 500, ff ASVG jene Personen begünstigt würden, die alle gesetzlichen Erfordernisse erfüllten, und zwar in der Zeit vom 4. März 1933 bis 9. Mai 1945 aus politischen Gründen - außer wegen nationalsozialistischer Betätigung - oder aus religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung in ihren sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen einen Nachteil erlitten hätten, einen zu begünstigenden Tatbestand aufwiesen, diesen glaubhaft dargetan hätten und vorher versichert gewesen seien. Nach der Aktenlage sei der Beschwerdeführer bereits am 3. September 1934 nach Palästina bzw. Israel ausgereist. Seine Auswanderung sei in keinem Zusammenhang mit einer Verfolgung aus Gründen der Abstammung gestanden, da eine solche in Österreich frühestens mit März 1938 eingetreten habe sein können. Es sei daher erwiesen, daß der Beschwerdeführer Österreich nicht aus den in den Paragraphen 500, ff ASVG angeführten Gründen verlassen habe.
Gegen diesen Bescheid erhob der damals bereits rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer seinen Einspruch vom 18. März 1956. Darin wurde ausgeführt, daß Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der §§ 500 ff ASVG u.a. sei, daß die betreffende Person in der Zeit vom 4. März 1933 bis 9. Mai 1945 aus politischen oder religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung in ihren sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen einen Nachteil erlitten habe. Der Beschwerdeführer sei im September 1934 lediglich auf Grund der sich in Deutschland, aber auch schon in Österreich deutlich abzeichnenden Entwicklung dazu veranlaßt worden, mit seiner Familie Wien zu verlassen und nach Israel auszuwandern und die tatsächliche Entwicklung habe dem Beschwerdeführer auch vollends Recht gegeben. Die Feststellung im erstinstanzlichen Bescheid vom 23. März 1956, daß der Beschwerdeführer Österreich nicht aus den in den §§ 500 ff ASVG angeführten Gründen verlassen habe, treffe daher in keiner Weise zu.Gegen diesen Bescheid erhob der damals bereits rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer seinen Einspruch vom 18. März 1956. Darin wurde ausgeführt, daß Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Paragraphen 500, ff ASVG u.a. sei, daß die betreffende Person in der Zeit vom 4. März 1933 bis 9. Mai 1945 aus politischen oder religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung in ihren sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen einen Nachteil erlitten habe. Der Beschwerdeführer sei im September 1934 lediglich auf Grund der sich in Deutschland, aber auch schon in Österreich deutlich abzeichnenden Entwicklung dazu veranlaßt worden, mit seiner Familie Wien zu verlassen und nach Israel auszuwandern und die tatsächliche Entwicklung habe dem Beschwerdeführer auch vollends Recht gegeben. Die Feststellung im erstinstanzlichen Bescheid vom 23. März 1956, daß der Beschwerdeführer Österreich nicht aus den in den Paragraphen 500, ff ASVG angeführten Gründen verlassen habe, treffe daher in keiner Weise zu.
Diesen Einspruch wies die belangte Behörde mit ihrem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 6. Juli 1956 als unbegründet ab. Nach der Begründung dieses Bescheides bringe der Beschwerdeführer selbst vor, daß er im Jahre 1934 keineswegs nach Israel ausgewandert sei, weil er in Österreich keine Existenzmöglichkeit oder Existenzgrundlage gehabt, sondern daß er sich vielmehr in gesicherter Stellung befunden habe. Dadurch sei erwiesen, daß der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Auswanderung einen Nachteil in seinen sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen aus politischen oder religiösen oder aus Gründen der Abstammung nicht erlitten habe. Er falle somit auch nicht in den Kreis der nach §§ 500 ff ASVG zu begünstigenden Personen.Diesen Einspruch wies die belangte Behörde mit ihrem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 6. Juli 1956 als unbegründet ab. Nach der Begründung dieses Bescheides bringe der Beschwerdeführer selbst vor, daß er im Jahre 1934 keineswegs nach Israel ausgewandert sei, weil er in Österreich keine Existenzmöglichkeit oder Existenzgrundlage gehabt, sondern daß er sich vielmehr in gesicherter Stellung befunden habe. Dadurch sei erwiesen, daß der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Auswanderung einen Nachteil in seinen sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen aus politischen oder religiösen oder aus Gründen der Abstammung nicht erlitten habe. Er falle somit auch nicht in den Kreis der nach Paragraphen 500, ff ASVG zu begünstigenden Personen.
In seinem an die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten gerichteten Schriftsatz vom 6. Dezember 1976 stellte der Beschwerdeführer einen Pensionsantrag. Diesem wurde u.a. eine Fotokopie des auf den Beschwerdeführer lautenden Mitgliedsausweises der Sozialdemokratischen Arbeiterpartei Deutschösterreichs vorgelegt, nach dem der Beschwerdeführer dieser Parteiorganisation seit dem 1. Juli 1929 angehörte.
Am 27. September 1977 langte bei der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten der vom - auch im nunmehrigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren bevollmächtigten - Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eingebrachte Antrag vom 23. September 1977 ein. Darin wird begehrt, dem Beschwerdeführer die Zeit der Emigration nach 1934 - aus den politischen Gründen - gemäß „§§ 506 ff ASVG“ begünstigt anzurechnen. Nach der Begründung dieses Antrages habe der Rechtsvertreter bei Durchsicht des Aktes festgestellt, daß die Auswanderung des Beschwerdeführers im Jahre 1934 aus den Gründen der politischen Verfolgung der „Sozialisten“ nicht behandelt worden sei. Der Beschwerdeführer, der nicht anwaltlich vertreten gewesen sei, habe geglaubt, es komme nur auf die rassische Verfolgung und nicht auf die politische an.
Die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten lehnte mit ihrem Bescheid vom 13. Jänner 1978 die vom Beschwerdeführer beantragte Begünstigung gemäß §§ 500 ff ASVG hinsichtlich der Zeit vom 1. April 1952 bis 31. März 1959 ab. Weiters wurde im Spruch dieses Bescheides erklärt, daß betreffend der Zeit vom Jahre 1934 bis 31. März 1952 entschiedene Sache vorliege. Begründet wird diese Entscheidung damit, daß über die beantragte begünstigte Anrechnung einer sozialversicherungsrechtlichen Schädigung gemäß §§ 500 ff ASVG für die Zeit von 1934 bis 31. März 1952 bereits mit dem Bescheid der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten vom 23. März 1956 rechtskräftig abgesprochen und eine Änderung in der Rechtslage nicht eingetreten sei.Die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten lehnte mit ihrem Bescheid vom 13. Jänner 1978 die vom Beschwerdeführer beantragte Begünstigung gemäß Paragraphen 500, ff ASVG hinsichtlich der Zeit vom 1. April 1952 bis 31. März 1959 ab. Weiters wurde im Spruch dieses Bescheides erklärt, daß betreffend der Zeit vom Jahre 1934 bis 31. März 1952 entschiedene Sache vorliege. Begründet wird diese Entscheidung damit, daß über die beantragte begünstigte Anrechnung einer sozialversicherungsrechtlichen Schädigung gemäß Paragraphen 500, ff ASVG für die Zeit von 1934 bis 31. März 1952 bereits mit dem Bescheid der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten vom 23. März 1956 rechtskräftig abgesprochen und eine Änderung in der Rechtslage nicht eingetreten sei.
In dem dagegen erhobenen Einspruch bezeichnet der Beschwerdeführer diese Ansicht als rechtsirrig, da die erwähnte rechtskräftige Entscheidung nur die Auswanderung aus rassischen Gründen betreffe, nicht jedoch die aus politischen Gründen. Der Beschwerdeführer habe bereits in seinem Antrag vom 23. September 1977 darauf hingewiesen, er habe bis dahin nicht gewußt, daß für die Auswanderung aus politischen Gründen vor 1938 auch die Begünstigung gemäß „§ 506 ASVG“ zuerkannt werde. Entschiedene Sache liege im vorliegenden Fall nicht vor, weil sich der neue Antrag vom September 1977 auf einen anderen Grund als den bereits entschiedenen stütze. Es sei daher der Antrag auf Begünstigung gemäß „§ 506 ASVG“ im Hinblick auf den nunmehr geltenden Rechtsgrund zu prüfen.
Dieser Einspruch des Beschwerdeführers wurde im angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen und festgestellt, daß der erstinstanzliche Bescheid der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, wonach die begünstigte Anrechnung von Versicherungszeiten für den Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. April 1952 bis 31. März 1959 abgelehnt, und hinsichtlich des Zeitraumes vom Jahre 1934 bis 31. März 1952 das Vorliegen einer entschiedenen Sache ausgesprochen worden sei, auf Grund von § 502 Abs. 4 ASVG und § 68 Abs. 1 AVG 1950 zu Recht erfolgt sei. Nach der Begründung des angefochtenen Bescheides sei im Gegenstand bereits im Jahre 1956 ein Begünstigungsverfahren für den Beschwerdeführer abgeführt worden, in welchem er durch einen Rechtsanwalt vertreten gewesen sei. Dieses Erstverfahren habe zum rechtskräftigen Einspruchsbescheid der belangten Behörde vom 6. Juli 1956 geführt. Im Einspruch vom Mai 1956 habe der Rechtsanwalt u.a. auch eine politische Motivation als anspruchsbegründend für eine Begünstigung vorgebracht, wie dies auch der Beschwerdeführer damals selbst in einem Schreiben vom 26. Dezember 1955 an die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten getan habe. Dies deswegen, weil im genannten Schreiben angegeben werde, im September 1934 habe sich der Beschwerdeführer auf Grund der politischen Entwicklung in Deutschland entschlossen, Wien zu verlassen und nach Palästina auszuwandern. Der Beschwerdeführer habe angenommen, daß diese Verhältnisse auch auf Österreich übergreifen würden, und es sei ihm seine Zukunft in Wien als Jude aussichtslos erschienen. 'In dieser Formulierung seien sohin sowohl politische als auch Abstammungsgründe für die Begünstigung erfaßt und es sei daher in dem in Rechtskraft erwachsenen Vorbescheid darüber insgesamt auch abgesprochen worden. Für den Zeitraum 1934 bis 31. März 1952 liege daher eindeutig entschiedene Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG 1950 vor. Dem Beschwerdeführer könne hievor auch nicht die angebliche Unkenntnis des Begünstigungstatbestandes der politischen Verfolgung schützen. Was nun den Zeitraum vom 1. April 1952 bis 31. März 1959 anlange, so sei gegenüber dem bereits im Erstverfahren vorgebrachten Sachverhalt keinerlei Änderung eingetreten, da der Beschwerdeführer bloß neuerlich eine politische Verfolgung, wenn auch anders formuliert, dahin gehend geltend mache, daß ihm die Parteizugehörigkeit zur ehemaligen Sozialdemokratischen Arbeiterpartei an sich zu einer Begünstigung zu verhelfen hätte. Abgesehen davon, daß dem schon im Erstverfahren rechtskundig vertretenen Beschwerdeführer diese Tatsache bereits im Jahre 1956 habe bekannt sein müssen, da sie sich im Jahre 1934 abgespielt habe, vermöge eine Parteizugehörigkeit allein. keinen Begünstigungstatbestand zu begründen, sondern es sei hiefür der Nachweis einer konkreten Verfolgungshandlung politischer Motivation durch die damaligen Machthaber erforderlich. Dieser Umstand sei jedoch in der vorliegenden Angelegenheit weder behauptet noch bewiesen worden, da im Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren nur eine Tätigkeit für die Sozialdemokratische Arbeiterpartei zum Ausdruck komme. Für den Zeitraum 1952 bis 31. März 1959 liege sohin ebenfalls kein begünstigungsfähiger Tatbestand vor, wobei darauf verwiesen werde, daß Vorversicherungszeit und Begünstigungstatbestand für die zu fällende Entscheidung eine Einheit zu bilden hätten, um einer Anrechnung von Versicherungszeiten zugrunde gelegt zu werden. Letztlich sei auch noch anzuführen, daß im Gegenstand - wie bereits ausgeführt - dem Begünstigungsbegehren nur eine modifizierte politische Motivation zugrunde gelegt worden sei. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liege Identität der Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG 1950 auch dann vor, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid abgewiesenen Parteibegehren nur dadurch unterscheide, daß es ihn für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unwesentliche Nebenumständen modifziert worden sei. Dies liege in der gegenständlichen Angelegenheit vor, wenn zuerst die Verhältnisse in Deutschland und nunmehr eine Parteizugehörigkeit als politische Motivation ins Treffen geführt worden seien.Dieser Einspruch des Beschwerdeführers wurde im angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen und festgestellt, daß der erstinstanzliche Bescheid der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, wonach die begünstigte Anrechnung von Versicherungszeiten für den Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. April 1952 bis 31. März 1959 abgelehnt, und hinsichtlich des Zeitraumes vom Jahre 1934 bis 31. März 1952 das Vorliegen einer entschiedenen Sache ausgesprochen worden sei, auf Grund von Paragraph 502, Absatz 4, ASVG und Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1950 zu Recht erfolgt sei. Nach der Begründung des angefochtenen Bescheides sei im Gegenstand bereits im Jahre 1956 ein Begünstigungsverfahren für den Beschwerdeführer abgeführt worden, in welchem er durch einen Rechtsanwalt vertreten gewesen sei. Dieses Erstverfahren habe zum rechtskräftigen Einspruchsbescheid der belangten Behörde vom 6. Juli 1956 geführt. Im Einspruch vom Mai 1956 habe der Rechtsanwalt u.a. auch eine politische Motivation als anspruchsbegründend für eine Begünstigung vorgebracht, wie dies auch der Beschwerdeführer damals selbst in einem Schreiben vom 26. Dezember 1955 an die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten getan habe. Dies deswegen, weil im genannten Schreiben angegeben werde, im September 1934 habe sich der Beschwerdeführer auf Grund der politischen Entwicklung in Deutschland entschlossen, Wien zu verlassen und nach Palästina auszuwandern. Der Beschwerdeführer habe angenommen, daß diese Verhältnisse auch auf Österreich übergreifen würden, und es sei ihm seine Zukunft in Wien als Jude aussichtslos erschienen. 'In dieser Formulierung seien sohin sowohl politische als auch Abstammungsgründe für die Begünstigung erfaßt und es sei daher in dem in Rechtskraft erwachsenen Vorbescheid darüber insgesamt auch abgesprochen worden. Für den Zeitraum 1934 bis 31. März 1952 liege daher eindeutig entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1950 vor. Dem Beschwerdeführer könne hievor auch nicht die angebliche Unkenntnis des Begünstigungstatbestandes der politischen Verfolgung schützen. Was nun den Zeitraum vom 1. April 1952 bis 31. März 1959 anlange, so sei gegenüber dem bereits im Erstverfahren vorgebrachten Sachverhalt keinerlei Änderung eingetreten, da der Beschwerdeführer bloß neuerlich eine politische Verfolgung, wenn auch anders formuliert, dahin gehend geltend mache, daß ihm die Parteizugehörigkeit zur ehemaligen Sozialdemokratischen Arbeiterpartei an sich zu einer Begünstigung zu verhelfen hätte. Abgesehen davon, daß dem schon im Erstverfahren rechtskundig vertretenen Beschwerdeführer diese Tatsache bereits im Jahre 1956 habe bekannt sein müssen, da sie sich im Jahre 1934 abgespielt habe, vermöge eine Parteizugehörigkeit allein. keinen Begünstigungstatbestand zu begründen, sondern es sei hiefür der Nachweis einer konkreten Verfolgungshandlung politischer Motivation durch die damaligen Machthaber erforderlich. Dieser Umstand sei jedoch in der vorliegenden Angelegenheit weder behauptet noch bewiesen worden, da im Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren nur eine Tätigkeit für die Sozialdemokratische Arbeiterpartei zum Ausdruck komme. Für den Zeitraum 1952 bis 31. März 1959 liege sohin ebenfalls kein begünstigungsfähiger Tatbestand vor, wobei darauf verwiesen werde, daß Vorversicherungszeit und Begünstigungstatbestand für die zu fällende Entscheidung eine Einheit zu bilden hätten, um einer Anrechnung von Versicherungszeiten zugrunde gelegt zu werden. Letztlich sei auch noch anzuführen, daß im Gegenstand - wie bereits ausgeführt - dem Begünstigungsbegehren nur eine modifizierte politische Motivation zugrunde gelegt worden sei. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liege Identität der Sache im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1950 auch dann vor, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid abgewiesenen Parteibegehren nur dadurch unterscheide, daß es ihn für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unwesentliche Nebenumständen modifziert worden sei. Dies liege in der gegenständlichen Angelegenheit vor, wenn zuerst die Verhältnisse in Deutschland und nunmehr eine Parteizugehörigkeit als politische Motivation ins Treffen geführt worden seien.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Nach deren Vorbringen habe der Antrag des Beschwerdeführers aus dem Jahre 1955, der sich allein auf die Gründe der Abstammung bezogen habe, abgewiesen werden müssen, weil im September 1934 in Österreich noch keine Verfolgung aus Gründen der Abstammung stattgefunden habe. Der Antrag des Beschwerdeführers vom September 1977 beinhalte jedoch ein Begehren auf Begünstigung gemäß „§§ 506 ff ASVG“ wegen der politischen Verfolgung auf Grund der politischen Tätigkeit des Beschwerdeführers nach dem Februar 1934. Im angefochtenen Bescheid werde nicht bestritten, daß die Abweisung eines Antrages aus dem einen Grund (Verfolgung aus Gründen der Abstammung) eine neuerliche Antragstellung aus einem anderen Grund (politische Tätigkeit) offen lasse. Die belangte Behörde gehe jedoch von der durch nichts begründeten Annahme aus, daß im Gegenstand nur eine modifizierte politische Motivation zugrunde gelegt und daß das neue Parteibegehren nur in unwesentlichen Nebenumständen modifiziert worden sei. Dies liege aber nicht vor, weil zuerst die Verhältnisse in Deutschland und nunmehr eine Parteizugehörigkeit als politische Modifikation ins Treffen geführt worden sei. Diese Annahme widerspreche den logischen Denkgesetzen und dem Akteninhalt. Erstens habe der Beschwerdeführer in seinem neuerlichen Antrag nicht die Parteizugehörigkeit als Antragsgrundlage herangezogen, sondern die politische Verfolgung wegen seiner politischen Tätigkeit nach dem Februar 1934. In seiner eidesstattlichen Erklärung habe der Beschwerdeführer seine politische Verfolgung und die bevorstehende Verhaftung genau geschildert und es sei daher unrichtig, daß der Beschwerdeführer konkrete Verfolgungshandlungen nicht geltend gemacht habe. Zweitens sei ein Auswanderungsmotiv im Hinblick auf die Verfolgung aus Gründen der Abstammung in Deutschland ein gänzlich anderes als eine Flucht aus Österreich im September 1934 wegen illegaler politischer Tätigkeit nach dem Februar 1934.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 500 ASVG, in der auf den Beschwerdefall anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 684/1978, werden Personen, die in der Zeit vom 4. März 1933 bis 9. Mai 1945 aus politischen Gründen - außer wegen nationalsozialistischer Betätigung - oder religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung in ihren sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen einen Nachteil erlitten haben, nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 501, 502 Abs. 1 bis 3 und 5, 505 und 506, Personen, die aus den angeführten Gründen ausgewandert sind, nach den §§ 502 Abs. 4 bis 6, 503 und 506 begünstigt. Nach § 502 Abs. 4 ASVG, in der auf den Beschwerdefall anzuwendenden Fassung der Novelle BGBl. Nr. 31/1973, können Personen, die in der im § 500 angeführten Zeit aus einem der dort angeführten Gründe ausgewandert sind und die vorher in der Zeit seit dem 1. Juli 1927 Beitragszeiten gemäß § 226 oder Ersatzzeiten gemäß §§ 228 oder 229 zurückgelegt haben, für die Zeiten der Auswanderung, längstens aber für die Zeit bis 31. März 1959, Beiträge nachentrichten.Gemäß Paragraph 500, ASVG, in der auf den Beschwerdefall anzuwendenden Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 684 aus 1978,, werden Personen, die in der Zeit vom 4. März 1933 bis 9. Mai 1945 aus politischen Gründen - außer wegen nationalsozialistischer Betätigung - oder religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung in ihren sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen einen Nachteil erlitten haben, nach Maßgabe der Bestimmungen der Paragraphen 501, 502, Absatz eins bis 3 und 5, 505 und 506, Personen, die aus den angeführten Gründen ausgewandert sind, nach den Paragraphen 502, Absatz 4 bis 6, 503 und 506 begünstigt. Nach Paragraph 502, Absatz 4, ASVG, in der auf den Beschwerdefall anzuwendenden Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1973,, können Personen, die in der im Paragraph 500, angeführten Zeit aus einem der dort angeführten Gründe ausgewandert sind und die vorher in der Zeit seit dem 1. Juli 1927 Beitragszeiten gemäß Paragraph 226, oder Ersatzzeiten gemäß Paragraphen 228, oder 229 zurückgelegt haben, für die Zeiten der Auswanderung, längstens aber für die Zeit bis 31. März 1959, Beiträge nachentrichten.
Der § 506 ASVG enthält - auch entsprechend seiner Überschrift - ausschließlich Bestimmungen über das „Verfahren“ bezüglich Begünstigungen für Geschädigte aus politischen oder religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung.Der Paragraph 506, ASVG enthält - auch entsprechend seiner Überschrift - ausschließlich Bestimmungen über das „Verfahren“ bezüglich Begünstigungen für Geschädigte aus politischen oder religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung.
Entsprechend § 68 Abs. 1 AVG 1950 sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 dieses Gesetzes die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Entsprechend Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1950 sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 dieses Gesetzes die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Der Umstand, daß im § 357 ASVG der § 68 AVG 1950 nicht angeführt ist, kann dem Versicherungsträger keinesfalls der Verpflichtung entheben, auch in seinen Entscheidungen dem die österreichische Rechtsordnung beherrschenden Grundsatz der Rechtskraft behördlicher Entscheidungen zum Durchbruch zu verhelfen, deren Wesen in der Bindung der Behörden und der Parteien an den behördlichen Ausspruch und deren Wirkung in der Endgültigkeit und Unanfechtbarkeit der Entscheidung besteht (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. März 1960, Slg. N.F. Nr. 5230/A).Der Umstand, daß im Paragraph 357, ASVG der Paragraph 68, AVG 1950 nicht angeführt ist, kann dem Versicherungsträger keinesfalls der Verpflichtung entheben, auch in seinen Entscheidungen dem die österreichische Rechtsordnung beherrschenden Grundsatz der Rechtskraft behördlicher Entscheidungen zum Durchbruch zu verhelfen, deren Wesen in der Bindung der Behörden und der Parteien an den behördlichen Ausspruch und deren Wirkung in der Endgültigkeit und Unanfechtbarkeit der Entscheidung besteht vergleiche , das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. März 1960, Slg. N.F. Nr. 5230/A).
Andernfalls wären die im § 357 ASVG verwiesenen Institute der §§ 69 f und der §§ 71 f AVG 1950 unverständlich.Andernfalls wären die im Paragraph 357, ASVG verwiesenen Institute der Paragraphen 69, f und der Paragraphen 71, f AVG 1950 unverständlich.
Es ist Sinn der materiellen Rechtskraft eines Bescheides, daß eine Angelegenheit, über die in ihren wesentlichen Punkten bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist, bei unverändertem Sachverhalt nicht neuerlich aufgerollt werden darf. Insoweit setzt die Rechtskraft Identität der Sache voraus (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Februar 1953, Slg. N.F. 2863/A).Es ist Sinn der materiellen Rechtskraft eines Bescheides, daß eine Angelegenheit, über die in ihren wesentlichen Punkten bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist, bei unverändertem Sachverhalt nicht neuerlich aufgerollt werden darf. Insoweit setzt die Rechtskraft Identität der Sache voraus vergleiche , das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Februar 1953, Slg. N.F. 2863/A).
Der Beschwerdeführer beantragt in seinem Schriftsatz vom 23. September 1977 weder die Wiederaufnahme des mit Bescheid der belangten Behörde vom 6. Juli 1956 abgeschlossenen Verfahrens - dem stünde insbesondere entgegen, daß seit der Zustellung dieses Bescheides mehr als drei Jahre verstrichen sind - noch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - dem stünde insbesondere entgegen, daß keine Versäumung einer Frist oder einer Verhandlung behauptet wird -, sondern, wie der Beschwerdeführer es wörtlich ausdrückt, „ihm die Zeit der Emigration nach 1934 - aus politischen Gründen - gemäß §§ 506 ff ASVG begünstigt anzurechnen“.Der Beschwerdeführer beantragt in seinem Schriftsatz vom 23. September 1977 weder die Wiederaufnahme des mit Bescheid der belangten Behörde vom 6. Juli 1956 abgeschlossenen Verfahrens - dem stünde insbesondere entgegen, daß seit der Zustellung dieses Bescheides mehr als drei Jahre verstrichen sind - noch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - dem stünde insbesondere entgegen, daß keine Versäumung einer Frist oder einer Verhandlung behauptet wird -, sondern, wie der Beschwerdeführer es wörtlich ausdrückt, „ihm die Zeit der Emigration nach 1934 - aus politischen Gründen - gemäß Paragraphen 506, ff ASVG begünstigt anzurechnen“.
Die belangte Behörde entschied mit ihrem im Instanzenzug erlassenen Bescheid vom 6. Juli 1956 negativ darüber, ob dem Beschwerdeführer eine Begünstigung (für den Zeitraum von September 1934 bis 31. März 1952) gemäß §§ 500 ff ASVG zu gewähren ist. Schon in seinem an die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten gerichteten Antrag des Beschwerdeführers vom 26. Dezember 1955 - über diesen Antrag wurde mit den erwähnten Bescheiden vom 23. März 1956 bzw. 6. Juli 1956 abgesprochen - erklärt der Beschwerdeführer, sich im September 1934 auf Grund der politischen Entwicklung in Deutschland entschlossen zu haben, mit seiner Familie Wien zu verlassen und nach Palästina auszuwandern. Auch im Einspruch des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten vom 23. März 1956 wird auf die politischen Gründe für die Auswanderung hingewiesen, allerdings wegen der sich damals in Deutschland, aber angeblich ebenfalls schon in Österreich deutlich abzeichnenden Entwicklung.Die belangte Behörde entschied mit ihrem im Instanzenzug erlassenen Bescheid vom 6. Juli 1956 negativ darüber, ob dem Beschwerdeführer eine Begünstigung (für den Zeitraum von September 1934 bis 31. März 1952) gemäß Paragraphen 500, ff ASVG zu gewähren ist. Schon in seinem an die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten gerichteten Antrag des Beschwerdeführers vom 26. Dezember 1955 - über diesen Antrag wurde mit den erwähnten Bescheiden vom 23. März 1956 bzw. 6. Juli 1956 abgesprochen - erklärt der Beschwerdeführer, sich im September 1934 auf Grund der politischen Entwicklung in Deutschland entschlossen zu haben, mit seiner Familie Wien zu verlassen und nach Palästina auszuwandern. Auch im Einspruch des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten vom 23. März 1956 wird auf die politischen Gründe für die Auswanderung hingewiesen, allerdings wegen der sich damals in Deutschland, aber angeblich ebenfalls schon in Österreich deutlich abzeichnenden Entwicklung.
Unter den im § 500 ASVG genannten politischen Gründen, aus denen ein Begünstigungswerber ausgewandert ist, kann nicht schon eine politische Überzeugung oder allein die Mitgliedschaft zu einer bestimmten politischen Partei verstanden werden, sondern eine konkrete politische Verfolgung oder die begründete Gefahr einer solchen (vgl. in dieser Hinsicht die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, die u.a. im hg. Erkenntnis vom 20. Mai 1976, Zl. 2071/75, auf das unter Erinnerung an Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen wird, zürn Ausdruck kommt).Unter den im Paragraph 500, ASVG genannten politischen Gründen, aus denen ein Begünstigungswerber ausgewandert ist, kann nicht schon eine politische Überzeugung oder allein die Mitgliedschaft zu einer bestimmten politischen Partei verstanden werden, sondern eine konkrete politische Verfolgung oder die begründete Gefahr einer solchen vergleiche , in dieser Hinsicht die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, die u.a. im hg. Erkenntnis vom 20. Mai 1976, Zl. 2071/75, auf das unter Erinnerung an Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, hingewiesen wird, zürn Ausdruck kommt).
Eine derartige Verfolgung oder Gefahr einer solchen erwähnte der Beschwerdeführer im Begünstigungsverfahren, das mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 6. Juli 1956 rechtskräftig abgeschlossen wurde, nicht. Diese Mitwirkung beim Zustandekommen der Sachverhaltsfeststellung wäre aber die Pflicht des Beschwerdeführers gewesen (vgl. in diesem Sinne das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juni 1959, Slg. N.F. Nr. 5007/A). Eine in dieser Beziehung der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten in im erstinstanzlichen Bescheid vom 23. März 1956 etwa unterlaufene unrichtige Tatsachenfeststellung wäre spätestens seinerzeit im dagegen erhobenen Einspruch des damals schon durch einen Rechtsanwalt vertretenen Beschwerdeführers vom 18. Mai 1956 zu rügen gewesen. Der Beschwerdeführer unterließ dies aber hinsichtlich der im nunmehr zu überprüfenden Verfahren aufgestellten Behauptung seiner politischen Verfolgung nach dem Februar 1934 wegen seiner Mitgliedschaft bei der Sozialdemokratischen Arbeiterpartei Deutschösterreichs. Die belangte Behörde konnte daher seinerzeit diese angeblichen Umstände, die auch in einem amtswegig durchgeführten Ermittlungsverfahren bei Rücksichtnehmen auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2 AVG 1950) nicht festgestellt werden können, vor Erlassung ihres Bescheides vom 6. Juli 1956 nicht wahrnehmen. Mit diesem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid bestätigte die belangte Behörde die Ablehnung einer Begünstigung des Beschwerdeführers gemäß §§ 500 ff ASVG für die Zeit von 1934 bis 31. März 1952. Auf Grund des von ihr damals angenommenen und vom Beschwerdeführer im vorausgegangenen Verfahren nicht als ergänzungs-bedürftig gerügten Sachverhaltes falle der Beschwerdeführer mangels auch politischer Gründe im Sinne des § 500 ASVG nicht in den nach dieser Gesetzesstelle zu begünstigenden Personenkreis.Eine derartige Verfolgung oder Gefahr einer solchen erwähnte der Beschwerdeführer im Begünstigungsverfahren, das mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 6. Juli 1956 rechtskräftig abgeschlossen wurde, nicht. Diese Mitwirkung beim Zustandekommen der Sachverhaltsfeststellung wäre aber die Pflicht des Beschwerdeführers gewesen vergleiche , in diesem Sinne das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juni 1959, Slg. N.F. Nr. 5007/A). Eine in dieser Beziehung der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten in im erstinstanzlichen Bescheid vom 23. März 1956 etwa unterlaufene unrichtige Tatsachenfeststellung wäre spätestens seinerzeit im dagegen erhobenen Einspruch des damals schon durch einen Rechtsanwalt vertretenen Beschwerdeführers vom 18. Mai 1956 zu rügen gewesen. Der Beschwerdeführer unterließ dies aber hinsichtlich der im nunmehr zu überprüfenden Verfahren aufgestellten Behauptung seiner politischen Verfolgung nach dem Februar 1934 wegen seiner Mitgliedschaft bei der Sozialdemokratischen Arbeiterpartei Deutschösterreichs. Die belangte Behörde konnte daher seinerzeit diese angeblichen Umstände, die auch in einem amtswegig durchgeführten Ermittlungsverfahren bei Rücksichtnehmen auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2, AVG 1950) nicht festgestellt werden können, vor Erlassung ihres Bescheides vom 6. Juli 1956 nicht wahrnehmen. Mit diesem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid bestätigte die belangte Behörde die Ablehnung einer Begünstigung des Beschwerdeführers gemäß Paragraphen 500, ff ASVG für die Zeit von 1934 bis 31. März 1952. Auf Grund des von ihr damals angenommenen und vom Beschwerdeführer im vorausgegangenen Verfahren nicht als ergänzungs-bedürftig gerügten Sachverhaltes falle der Beschwerdeführer mangels auch politischer Gründe im Sinne des Paragraph 500, ASVG nicht in den nach dieser Gesetzesstelle zu begünstigenden Personenkreis.
In Fällen, in denen es sich um die Gewährung einer Begünstigung gemäß §§ 500 ff ASVG handelt, ist Gegenstand der behördlichen Entscheidung die Feststellung, ob die Begünstigung einem Versicherten zusteht oder nicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Oktober 1977, Zl. 1931/76, auf das unter Erinnerung an Art. 14 Abs. 4 der hg. Geschäftsordnung BGBl. Nr. 45/1965 hingewiesen wird, und die dort zitierte Vorjudikatur). Im rechtskräftigen Bescheid der belangten Behörde vom 6. Juli 1956 wurde im Instanzenweg ausgesprochen, daß dem Beschwerdeführer für die Zeit von 1934 bis 31. März 1952 eine Begünstigung gemäß g 500 ff ASVG nicht zusteht. Bezüglich dieses Zeitraumes liegt somit entschiedene Sache vor und es handelten in dieser Hinsicht weder die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, die dies in ihrem Bescheid vom 13. Jänner 1978 aussprach, noch die belangte Behörde, die diesen Ausspruch bestätigte, rechtswidrig.In Fällen, in denen es sich um die Gewährung einer Begünstigung gemäß Paragraphen 500, ff ASVG handelt, ist Gegenstand der behördlichen Entscheidung die Feststellung, ob die Begünstigung einem Versicherten zusteht oder nicht vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 27. Oktober 1977, Zl. 1931/76, auf das unter Erinnerung an Artikel 14, Absatz 4, der hg. Geschäftsordnung Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965, hingewiesen wird, und die dort zitierte Vorjudikatur). Im rechtskräftigen Bescheid der belangten Behörde vom 6. Juli 1956 wurde im Instanzenweg ausgesprochen, daß dem Beschwerdeführer für die Zeit von 1934 bis 31. März 1952 eine Begünstigung gemäß g 500 ff ASVG nicht zusteht. Bezüglich dieses Zeitraumes liegt somit entschiedene Sache vor und es handelten in dieser Hinsicht weder die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, die dies in ihrem Bescheid vom 13. Jänner 1978 aussprach, noch die belangte Behörde, die diesen Ausspruch bestätigte, rechtswidrig.
Aus diesen Erwägungen war daher die Beschwerde hinsichtlich des Zeitraumes vom Jahre 1934 bis 31. März 1952 gemäß 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.Aus diesen Erwägungen war daher die Beschwerde hinsichtlich des Zeitraumes vom Jahre 1934 bis 31. März 1952 gemäß 42 Absatz eins, VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.
Im Spruch des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides der belangten Behörde vom 6. Juli 1956 wurde - im Sinne des oben zitierten hg. Erkenntnisses Zl. 1931/76 festgestellt, daß dem Beschwerdeführer ausschließlich für die Zeit von 1934 bis 31. März 1952 eine Begünstigung nicht zusteht. Über die Frage der politischen Verfolgung enthält der Spruch dieses rechtskräftigen Bescheides keine Aussage. Deshalb ist dadurch hinsichtlich dieser Voraussetzung und für die Zeit ab 1. April 1952 keine Bindungswirkung eingetreten. Die belangte Behörde mußte sich daher bezüglich dieser Zeit mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren auseinandersetzen.
Als Beilage zu seiner schriftlichen Eingabe vom 23. September 1977 legte der Beschwerdeführer auch eine von ihm unterschriebene „Eidesstattliche Versicherung“ vor. Darin wird neben anderen bezughabenden Umständen geschildert, daß der Beschwerdeführer nach dem „Februaraufstand des Jahres 1934“ als Sozialist unter anderem folgenden Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei: Er sei von Heimwehrleuten angerempelt worden; er habe telefonische Anrufe mit Drohrungen bekommen; Nachbarn hätten ihm erzählt, man habe nach ihm gesucht. Aus diesem Grund habe es der Beschwerdeführer vorgezogen; im Juni 1934 Wien zu verlassen, zusammen mit Frau und Kind. Er sei dann in Kärnten, gewesen, und zwar als Leiter eines Ferienlagers. Dort sei er bald von der lokalen Heimwehr belästigt worden, die verbreitet hätten, daß sozialistische Jugend illegal ein Lager unterhielten. Es sei dann zu einem tatsächlichen überfall gekommen, wobei die Lagerinsassen Hals über Kopf das Lager verlassen hätten, während die Heimwehr schon die Hütten angezündet habe. Zur gleichen Zeit habe der Beschwerdeführer erfahren müssen, daß sein Arbeitsvertrag bei der Volkshochschule nicht erneuert worden sei. Schließlich sei ihm von ehemaligen Genossen gleichzeitig zugebracht worden, daß er in Haftgefahr stünde, und geraten worden, der Beschwerdeführer möge Österreich unmittelbar verlassen. Aus diesen Gründen habe der Beschwerdeführer mit seiner Familie unter Zurücklassung seiner Wohnung sowie sämtlichen Hab und Gut außer einem spärlichen Handgepäck, Österreich im September 1934 verlassen und sich nach Palästina begeben.
Diese eidesstattliche Versicherung wurde von der belangten Behörde überhaupt nicht beachtet, wenn sie in der Begründung des angefochtenen Bescheides behauptet, daß die erforderliche konkrete Verfolgungshandlung aus politischer Motivation durch die damaligen Machthaber vom Beschwerdeführer weder behauptet noch bewiesen worden sei.
Das Fehlen einer Auseinandersetzung mit dem Vorbringen in dieser eidesstattlichen Versicherung des Beschwerdeführers stellt sich aber als eine wesentliche Begründungslücke dar. Dies deswegen, weil dieser Verfahrensmangel im vorliegenden Fall möglicherweise von Einfluß auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides, soweit er über die Zeit ab dem 1. April 1952 abspricht, sein kann. Er war daher in diesem Umfang gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 3 VwGG 1965 aufzuheben.Das Fehlen einer Auseinandersetzung mit dem Vorbringen in dieser eidesstattlichen Versicherung des Beschwerdeführers stellt sich aber als eine wesentliche Begründungslücke dar. Dies deswegen, weil dieser Verfahrensmangel im vorliegenden Fall möglicherweise von Einfluß auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides, soweit er über die Zeit ab dem 1. April 1952 abspricht, sein kann. Er war daher in diesem Umfang gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, Ziffer 3, VwGG 1965 aufzuheben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965, insbesondere auf dessen § 50, im Zusammenhalt mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 542/1977.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG 1965, insbesondere auf dessen Paragraph 50,, im Zusammenhalt mit der Verordnung des Bundeskanzlers, Bundesgesetzblatt Nr. 542 aus 1977,.
Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil in den in dieser Verordnung festgesetzten Pauschalbeträgen die Umsatzsteuer bereits berücksichtigt wurde.
Wien, am 3. Oktober 1980