Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.10.1980

Geschäftszahl

3451/78

Rechtssatz

Der Umstand, daß im Paragraph 357, ASVG der Paragraph 68, AVG nicht angeführt ist, kann dem Versicherungsträger keinesfalls der Verpflichtung entheben, auch in seinen Entscheidungen dem die österreichische Rechtsordnung beherrschenden Grundsatz der Rechtskraft behördlicher Entscheidungen zum Durchbruch zu verhelfen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1980:1978003451.X01