Der Umstand, dass die Beweislast hinsichtlich der Verschuldensfrage bei Ungehorsamsdelikten den Beschuldigten trifft (§ 5 Abs 1 zweiter Satz VStG), befreit die Behörde nicht von der Verpflichtung, von sich aus Umstände zu berücksichtigen, die sie schon bei Ermittlung des äußeren Tatbestandes festgestellt hat.Der Umstand, dass die Beweislast hinsichtlich der Verschuldensfrage bei Ungehorsamsdelikten den Beschuldigten trifft (Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG), befreit die Behörde nicht von der Verpflichtung, von sich aus Umstände zu berücksichtigen, die sie schon bei Ermittlung des äußeren Tatbestandes festgestellt hat.
*
BEA: Besprechung in Mannlicher, 7te Auflage, S 978
*
E 17.4.1956, 904/55 #1 VwSlg 4046 A/1956