Es kann unter dem Begriff der Ermöglichung einer Beurteilung des angemeldeten Produktes im Sinne des § 18 Abs 2 LMG 1975 nicht die Gesamtheit der für das Ermittlungsverfahren (§ 37 und § 56 AVG 1950) nötigen Beweismittel verstanden werden. Es muß vielmehr für eine ordnungsgemäße Instruierung der Anmeldung im Sinne des § 18 Abs 3 LMG 1975 genügen, jene Unterlagen vorzulegen, von denen in objektiver und offenkundiger Weise zunächst erwartet werden kann, daß sie für eine Beurteilung im Sinne der Vorschriften des LMG 1975 oder seiner Verordnungen ausreichen werden.Es kann unter dem Begriff der Ermöglichung einer Beurteilung des angemeldeten Produktes im Sinne des Paragraph 18, Absatz 2, LMG 1975 nicht die Gesamtheit der für das Ermittlungsverfahren (Paragraph 37 und Paragraph 56, AVG 1950) nötigen Beweismittel verstanden werden. Es muß vielmehr für eine ordnungsgemäße Instruierung der Anmeldung im Sinne des Paragraph 18, Absatz 3, LMG 1975 genügen, jene Unterlagen vorzulegen, von denen in objektiver und offenkundiger Weise zunächst erwartet werden kann, daß sie für eine Beurteilung im Sinne der Vorschriften des LMG 1975 oder seiner Verordnungen ausreichen werden.