Die funktionelle Unzuständigkeit des an sich sachlich zuständigen Landeshauptmannes - er hätte, statt eine Sachentscheidung zu treffen, den Bescheid der Erstbehörde wegen Überganges der Zuständigkeit nach § 73 Abs 2 AVG 1950 aufheben müssen - hat der auch durch eine Säumnisbeschwerde, über die das Verfahren gem § 33 Abs 1 VwGG 1965 einzustellen ist, angerufene VwGH nur dann wahrzunehmen, wenn sie als Beschwerdepunkt geltend gemacht wird (Hinweis auf E vom 16. März 1977, VwSlg 9274 A/1977, 0752/76)Die funktionelle Unzuständigkeit des an sich sachlich zuständigen Landeshauptmannes - er hätte, statt eine Sachentscheidung zu treffen, den Bescheid der Erstbehörde wegen Überganges der Zuständigkeit nach Paragraph 73, Absatz 2, AVG 1950 aufheben müssen - hat der auch durch eine Säumnisbeschwerde, über die das Verfahren gem Paragraph 33, Absatz eins, VwGG 1965 einzustellen ist, angerufene VwGH nur dann wahrzunehmen, wenn sie als Beschwerdepunkt geltend gemacht wird (Hinweis auf E vom 16. März 1977, VwSlg 9274 A/1977, 0752/76)