In der Frage, ob eine gewerbliche Betriebsanlage geeignet ist, die einer Schule besuchenden Schüler zu gefährden oder zu belästigen, kommt dem Schulerhalter - und nicht etwa den "Elternvertretern" - die Rechtsstellung als Nachbar zu.
Das für die Beurteilung der Rechtsstellung als Nachbar maßgebende räumliche Naheverhältnis wird - auch dann, wenn die Behörde einen Probebetrieb anordnet, - durch den MÖGLICHEN Immissionsbereich bestimmt.
Ein Verfahrensmangel, durch den dem Nachbarn die rechtzeitige Erhebung von Einwendungen verwehrt war, kann im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren nur durch Anberaumung einer neuen Augenscheinverhandlung bzw. Fortsetzung einer unterbrochenen Augenscheinverhandlung saniert werden.