Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.02.1979

Geschäftszahl

2805/77

Rechtssatz

Ein Verfahrensmangel, durch den dem Nachbarn die rechtzeitige Erhebung von Einwendungen verwehrt war, kann im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren nur durch Anberaumung einer neuen Augenscheinverhandlung bzw. Fortsetzung einer unterbrochenen Augenscheinverhandlung saniert werden.