Verwaltungsgerichtshof
22.02.1979
2805/77
Ein Verfahrensmangel, durch den dem Nachbarn die rechtzeitige Erhebung von Einwendungen verwehrt war, kann im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren nur durch Anberaumung einer neuen Augenscheinverhandlung bzw. Fortsetzung einer unterbrochenen Augenscheinverhandlung saniert werden.