Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.02.1979

Geschäftszahl

2805/77

Rechtssatz

In der Frage, ob eine gewerbliche Betriebsanlage geeignet ist, die einer Schule besuchenden Schüler zu gefährden oder zu belästigen, kommt dem Schulerhalter - und nicht etwa den "Elternvertretern" - die Rechtsstellung als Nachbar zu.