Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2673/77

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2673/77

Entscheidungsdatum

23.05.1978

Index

Jugendschutz - Jugendwohlfahrt
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0548/67 E 5. Februar 1968 RS 4

Stammrechtssatz

Die Möglichkeit der Abwälzung der jemandem nach dem Gesetz auferlegten Verantwortlichkeit auf eine andere Person ist zu verneinen. Das Verschulden des Verantwortlichen ist darin gelegen, dass dieser zumindestens der ihm obliegenden Überwachungspflicht nicht nachgekommen ist (Hinweis E 15.2.1967, 666/66).

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1977002673.X01

Im RIS seit

21.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2025

Dokumentnummer

JWR_1977002673_19780523X01

Rechtssatz für 2673/77

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2673/77

Entscheidungsdatum

23.05.1978

Index

Jugendschutz - Jugendwohlfahrt
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0615/66 E 20. Februar 1967 VwSlg 7087 A/1967 RS 2

Stammrechtssatz

Bestreitet der Beschuldigte, den objektiven Tatbestand eines Ungehorsamsdeliktes gesetzt zu haben, so trifft die Beweislast in dieser Hinsicht die Behörde; zu einer Umkehrung der Beweislast gemäß Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG 1950 kommt es nur dann, wenn der objektive Tatbestand eines Ungehorsamsdeliktes feststeht, der Täter jedoch lediglich das Vorliegen eines Verschuldens in Abrede stellt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1977002673.X02

Im RIS seit

21.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2025

Dokumentnummer

JWR_1977002673_19780523X02

Rechtssatz für 2673/77

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2673/77

Entscheidungsdatum

23.05.1978

Index

Jugendschutz - Jugendwohlfahrt
L46001 Jugendförderung Jugendschutz Burgenland
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

JSchG Bgld 1970 §15 Abs2
VStG §5 Abs1

Rechtssatz

Die Übertretung des Burgenländischen Jugendschutzgesetzes, Landesgesetzblatt Nr 1 aus 1970, ist ein Ungehorsamsdelikt.

Schlagworte

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1977002673.X03

Im RIS seit

21.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2025

Dokumentnummer

JWR_1977002673_19780523X03

Rechtssatz für 2673/77

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2673/77

Entscheidungsdatum

23.05.1978

Index

Jugendschutz - Jugendwohlfahrt
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1353/70 E 20. Oktober 1970 VwSlg 7890 A/1970 RS 1

Stammrechtssatz

Bei der Übertretung des Paragraph 7, PreisregelungsG handelt es sich um ein Ungehorsamdelikt. Dem Unternehmer muss jedoch zugebilligt werden, die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich zu überlassen und die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf eine angemessene Kontrolle zu beschränken. In diesem Fall ist das mangelnde Verschulden iSd Paragraph 5, Absatz eins, VStG dadurch nachzuweisen, dass alle Maßnahmen getroffen wurden, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen (Hinweis auf das in einer Angelegenheit des Dienstnehmerschutzes ergangene E 26.3.1963, 1266/62 VwSlg 5997 A/1963).

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1977002673.X04

Im RIS seit

21.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2025

Dokumentnummer

JWR_1977002673_19780523X04

Rechtssatz für 2673/77

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2673/77

Entscheidungsdatum

23.05.1978

Index

Jugendschutz - Jugendwohlfahrt
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1769/62 E 2. April 1963 RS 1

Stammrechtssatz

Für Übertretungen der Bauarbeiterschutzverordnung bzw der Dienstnehmerschutzverordnung ist der Betriebsinhaber auch bei Bestellung eines Anordnungsbefugten verantwortlich, wenn vom

Betriebsinhaber nicht solche Maßnahmen getroffen wurden, die unter den gegebenen Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten lassen (Hinweis E 26.3.1963,

1266/62, VwSlg 5997 A/1963).

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1977002673.X05

Im RIS seit

21.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2025

Dokumentnummer

JWR_1977002673_19780523X05

Rechtssatz für 2673/77

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

2673/77

Entscheidungsdatum

23.05.1978

Index

Jugendschutz - Jugendwohlfahrt
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1003/64 E 14. Jänner 1965 RS 1

Stammrechtssatz

Der dem Beschuldigten nach Paragraph 5, Absatz eins, VStG obliegende Entlastungsbeweis kann nicht allein durch den Nachweis erbracht werden, dass die den Beschuldigten treffende Verpflichtung auf eine hiezu taugliche Person übertragen worden ist. Es bedarf des weiteren Beweises, dass auch für eine geeignete Kontrolle der beauftragten Person Vorsorge getroffen worden ist (Futtermittelgesetz).

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1977002673.X06

Im RIS seit

21.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2025

Dokumentnummer

JWR_1977002673_19780523X06

Rechtssatz für 2673/77

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

2673/77

Entscheidungsdatum

23.05.1978

Index

Jugendschutz - Jugendwohlfahrt
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §47ff

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0428/67 E 29. Jänner 1968 RS 5

Stammrechtssatz

Der Bf hat in einer Beschwerde 4 Bescheide angefochten. Kostenzuspruch an den Bf nur hinsichtlich der obsiegenden Beschwerde. Kostenzuspruch an die Behörde hinsichtlich jener Beschwerden die ab- bzw. zurückgewiesen werden. Kostenbegehren des bestellten Armenvertreters ist in der verbesserten Beschwerde. Folgendes Kostenverzeichnis wurde erstellt: Kosten einer Beschwerde S 1000,- Kostenbetrag für 4 Beschwerden S 4000,-.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1977002673.X00

Im RIS seit

21.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2025

Dokumentnummer

JWR_1977002673_19780523X07