Verwaltungsgerichtshof
23.05.1978
2673/77
GRS wie 1003/64 E 14. Jänner 1965 RS 1
Der dem Beschuldigten nach Paragraph 5, Absatz eins, VStG obliegende Entlastungsbeweis kann nicht allein durch den Nachweis erbracht werden, dass die den Beschuldigten treffende Verpflichtung auf eine hiezu taugliche Person übertragen worden ist. Es bedarf des weiteren Beweises, dass auch für eine geeignete Kontrolle der beauftragten Person Vorsorge getroffen worden ist (Futtermittelgesetz).
ECLI:AT:VWGH:1978:1977002673.X06