Verwaltungsgerichtshof
23.05.1978
2673/77
GRS wie 0428/67 E 29. Jänner 1968 RS 5
Der Bf hat in einer Beschwerde 4 Bescheide angefochten. Kostenzuspruch an den Bf nur hinsichtlich der obsiegenden Beschwerde. Kostenzuspruch an die Behörde hinsichtlich jener Beschwerden die ab- bzw. zurückgewiesen werden. Kostenbegehren des bestellten Armenvertreters ist in der verbesserten Beschwerde. Folgendes Kostenverzeichnis wurde erstellt: Kosten einer Beschwerde S 1000,- Kostenbetrag für 4 Beschwerden S 4000,-.
ECLI:AT:VWGH:1978:1977002673.X00