Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.05.1978

Geschäftszahl

2673/77

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1769/62 E 2. April 1963 RS 1

Stammrechtssatz

Für Übertretungen der Bauarbeiterschutzverordnung bzw der Dienstnehmerschutzverordnung ist der Betriebsinhaber auch bei Bestellung eines Anordnungsbefugten verantwortlich, wenn vom

Betriebsinhaber nicht solche Maßnahmen getroffen wurden, die unter den gegebenen Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten lassen (Hinweis E 26.3.1963,

1266/62, VwSlg 5997 A/1963).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1978:1977002673.X05