Die Bestimmung des § 52 Z 10 a StVO enthält nicht nur eine "Abbildung mit Erläuterung". Die gesetzliche Vorschrift legt vielmehr zunächst fest, wie das Verbotszeichen auszusehen hat, dessen Anbringung gemäß § 44 Abs 1 StVO die ordnungsgemäße Kundmachung der Verordnung bewirkt, und umschreibt im Anschluß daran (im ersten Satz) jene Verhalten des Lenkers eines Fahrzeuges, das der Gesetzgeber vom Zeitpunkt der Kundmachung der Verordnung an untersagt.Die Bestimmung des Paragraph 52, Ziffer 10, a StVO enthält nicht nur eine "Abbildung mit Erläuterung". Die gesetzliche Vorschrift legt vielmehr zunächst fest, wie das Verbotszeichen auszusehen hat, dessen Anbringung gemäß Paragraph 44, Absatz eins, StVO die ordnungsgemäße Kundmachung der Verordnung bewirkt, und umschreibt im Anschluß daran (im ersten Satz) jene Verhalten des Lenkers eines Fahrzeuges, das der Gesetzgeber vom Zeitpunkt der Kundmachung der Verordnung an untersagt.