Verwaltungsgerichtshof
10.11.1977
2553/76
GRS wie 1920/71 E 12. Oktober 1972 RS 4
Es bestehen keine Bedenken dagegen, daß in Fällen einer absoluten Geschwindigkeitsbeschränkung oder einer ziffernmässig bestimmten Höchstgeschwindigkeit, die von den Fahrern gewählten Fahrgeschwindigkeiten ziffernmässig nicht festgestellt wurden. (z. B. E vom 9.3.1965, Zl. 0813/64: "Nichtbeachtung der angeordneten Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h, E v. 16.9.1970, Zl. 0869/70 "erhebliche" Geschwindigkeitsüberschreitung.)