Den zur Wahrnehmung der Vorgänge des öffentlichen Straßenverkehrs bestellten und geschulten Organen der Sicherheitswache kann zugebilligt werden, mit Sicherheit festzustellen, ob und welche Witterungsverhältnisse die Beleuchtung eines Kraftfahrzeuges erforderlich machen (Hinweis E 16.6.1952, VwSlg 2573 A/1952, E 27.1.1966, 1897/64, und E 31.3.1966, 0493/65).