Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.01.1977

Geschäftszahl

1747/76

Rechtssatz

Auch bei ausreichender Beleuchtung darf Abblendlicht verwendet werden. Der Kfz-Lenker hat die Inanspruchnahme der Ausnahme (Begrenzungslicht) zu vertreten.