Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 1671/76

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

1671/76

Entscheidungsdatum

19.03.1979

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §27;
  1. VwGG § 27 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VwGG § 27 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  3. VwGG § 27 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. VwGG § 27 gültig von 22.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  5. VwGG § 27 gültig von 01.01.1991 bis 21.07.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 27 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 1672/76

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0934/73 B VS 15. Dezember 1977 VwSlg 9458 A/1973 RS 3

Stammrechtssatz

Die Rechtskraftfähigkeit der Erledigung ist kein neben der normativen Natur derselben selbständig anzuführendes Merkmal eines Bescheides, weil die Rechtskraftfähigkeit nicht Ursache, sondern Folge der normativen Natur der Erledigung ist.

Schlagworte

Anspruch auf Sachentscheidung Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1976001671.X01

Im RIS seit

08.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2015

Dokumentnummer

JWR_1976001671_19790319X01

Rechtssatz für 1671/76

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

1671/76

Entscheidungsdatum

19.03.1979

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1859 §25;
GewO 1973 §74 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 1672/76

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0496/57 E 21. Dezember 1959 VwSlg 5152 A/1959 RS 1 (Hinweis (RS 2 B 18.10.1967, 1191/66 VwSlg 7197 A/1967; hier Nachbar einer Mühlenbetriebsanlage)

Stammrechtssatz

Der Umstand, dass dem Mieter in einem Hause, in dem eine gewerbliche Betriebsanlage untergebracht ist, in dem die Genehmigung dieser Betriebsanlage betreffenden oder in einem Zusammenhang damit durchgeführten Verfahren Parteistellung zukommt, bedeutet noch nicht, dass die Verwaltungsbehörde auf sein Einschreiten tätig werden muss, weil seine Rechtsstellung in dieser Hinsicht keine andere ist, als die einer Person, welche der Behörde das Vorhandensein eines gesetzwidrigen Zustandes anzeigt (Hinweis E 14.5.1957, 2578/55 und 2643/55, VwSlg 4350 A/1957 und E 18.2.1960, 972/58).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1976001671.X02

Im RIS seit

08.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2015

Dokumentnummer

JWR_1976001671_19790319X02

Rechtssatz für 1671/76

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

1671/76

Entscheidungsdatum

19.03.1979

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1859 §25;
GewO 1973 §74 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 1672/76

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0688/67 E 15. Mai 1968 RS 2

Stammrechtssatz

Dem Rechtsnachfolger im Eigentum einer an eine nach Paragraphen 25, ff GewO genehmigungspflichtige gewerbliche Betriebsanlage angrenzenden Liegenschaft kommt dann die Rechtsstellung eines übergangenen Nachbarn zu, wenn sein Vorgänger diese Rechtsstellung besessen hatte, da bei einer wesensmäßig zu einem sachlichen Objekt verbundenen Parteistellung der Rechtsnachfolger ohne weiteres in die Parteistellung seines Vorgängers eintritt (Hinweis E 12.10.1955, 3282/54 VwSlg 3847 A/1955).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1976001671.X03

Im RIS seit

08.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2015

Dokumentnummer

JWR_1976001671_19790319X03

Rechtssatz für 1671/76

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

1671/76

Entscheidungsdatum

19.03.1979

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 1672/76

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1301/70 E 28. Juni 1971 VwSlg 8046 A/1971 RS 2

Stammrechtssatz

"Sache" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 ist immer die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde gebildet hat, bei antragsbedürftigen Erledigungen demnach die Frage, ob dem Antrag der Partei stattzugeben ist (Hinweis E VS 18.3.1954, VwSlg 3351 A/1954).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1976001671.X04

Im RIS seit

08.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2015

Dokumentnummer

JWR_1976001671_19790319X04

Rechtssatz für 1671/76

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

1671/76

Entscheidungsdatum

19.03.1979

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §39 Abs1 lita;
  1. VwGG § 39 heute
  2. VwGG § 39 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 39 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 39 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 39 gültig von 01.09.1997 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 39 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 1672/76

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1161/65 E VS 23. Februar 1966 VwSlg 6872 A/1966 RS 7

Stammrechtssatz

Bei Erhebung einer Säumnisbeschwerde steht der Partei kein Antragsrecht auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem VwGH zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1976001671.X05

Im RIS seit

08.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2015

Dokumentnummer

JWR_1976001671_19790319X05

Rechtssatz für 1671/76

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

1671/76

Entscheidungsdatum

19.03.1979

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §8 impl;
GewO 1859 §25;
GewO 1973 §74 Abs2;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1 impl;
  1. VwGG § 27 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VwGG § 27 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  3. VwGG § 27 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. VwGG § 27 gültig von 22.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  5. VwGG § 27 gültig von 01.01.1991 bis 21.07.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 27 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 1672/76

Rechtssatz

Ausführungen über die Beschwerdeberechtigung des Rechtsnachfolgers eines "übergangenen Nachbarn", der dem seinerzeitigen Genehmigungsverfahren über eine Mühle - die entsprechenden Bescheide datieren aus den Jahren 194, 1927 (1929, 1953, 1958 und 1967) - nicht beigezogen und dem die beiden erstgenannten Bescheide nicht zugestellt wurden. (Das auf Schutz vor Immissionen gerichtete Begehren des beschwerdeführenden Rechtsnachfolgers wurde vom VwGH gem Paragraph 42, Absatz 5, VwGG 1965 in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 als nicht den Gegenstand über eine Änderung einer Betriebsanlage bildende Angelegenheit zurückgewiesen, weil das Begehren im wesentlichen Einwendungen gegen Immissionen zum Gegenstand hatte die nicht die Sache betreffen, über die die angefochtenen Bescheide abgesprochen haben, sondern durch spätere Veränderungen der Betriebsanlage verursacht werden).

Schlagworte

Gewerberecht Nachbar übergangener Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Gewerberecht und Eisenbahnrecht Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein Anspruch auf Sachentscheidung Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1976001671.X06

Im RIS seit

08.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2015

Dokumentnummer

JWR_1976001671_19790319X06

Entscheidungstext 1671/76

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

1671/76

Entscheidungsdatum

19.03.1979

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §8 impl;
GewO 1859 §25;
GewO 1973 §74 Abs2;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1 impl;
VwGG §39 Abs1 lita;
  1. VwGG § 27 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VwGG § 27 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  3. VwGG § 27 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. VwGG § 27 gültig von 22.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  5. VwGG § 27 gültig von 01.01.1991 bis 21.07.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 27 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 39 heute
  2. VwGG § 39 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 39 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 39 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 39 gültig von 01.09.1997 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 39 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 1672/76

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Dolp und die Hofräte Dr. Hrdlicka, Dr. Liska, Dr. Baumgartner und Dr. Weiss als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Mag. Gaismayer, über die Beschwerde der Dr. EP in L, gegen den Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheit der Betriebsanlage der Firma Kunstmühle H, L (Inhaberin IB) gemäß Paragraph 42, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 62, VwGG 1965, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 316 aus 1976,, zu Recht erkannt:

Spruch

Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 wird

a) die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der k. k. Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 23. Juni 1914, Zl. 1049/1-L, und

b) die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 29. August 1927, Zl. 1169/3- B, zurückgewiesen.

Begründung

Die Firma Kunstmühle H betreibt in L, X-platz 17, eine Mühle. Die Betriebsanlage und Änderungen derselben wurden u.a. durch nachstehende Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach (vormals k.k. Bezirkshauptmannschaft Mistelbach) genehmigt:

1) Bescheid vom 23. Juni 1914, Zl. 1049/1-L, betreffend Neubau des abgebrannten Mühlentraktes;

2) Bescheid vom 29. August 1927, Zl. 1169/3-B, betreffend Umbau und mechanische Neueinrichtung der alten "L-mühle" und Kopperei;

3) Bescheid vom 24. Juni 1929, Zl. XII-649-1, betreffend einen Silo;

4) Bescheid vom 7. Oktober 1953, Zl. XII-876/1, betreffend die Schlosserei und Tischlerei;

5) Bescheide vom 23. Oktober 1958 und vom 31. Dezember 1958 (Kollaudierung), beide Zl. XII/H-127-58, betreffend Erweiterung der Anlage durch Errichtung eines Stahlbetonsilos mit einem Fassungsvermögen von 1110 t;

6) Bescheid vom 8. Juni 1964, Zl. XII-H-66/1-64, betreffend die Errichtung eines Getreidesilos mit einem Fassungsvermögen von 1100 t;

7) Bescheid vom 13. Juli 1967, Zl. XII-H-72/11-67, betreffend die Errichtung einer Trocknungsanlage.

Die Beschwerdeführerin ist eine rechtskundige Bedienstete der Stadt Wien (Paragraph 24, Absatz 2, VwGG 1965). Sie ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ 211 der Katastralgemeinde L, bestehend aus Baufläche (Haus Nr. 211) und Garten. Das Haus wurde im Jahre 1903 errichtet. Mit der an die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach gerichteten Eingabe vom 16. August 1971 erhob die Beschwerdeführerin Anrainerbeschwerde, weil die Kunstmühle H bei vollem, Tag- und Nacht-währenden Betrieb für die Anrainer Lärm in unzumutbaren Ausmaß erzeuge. Sie beantragte Schallpegelmessungen und ersuchte gleichzeitig um Zustellung sämtlicher Änderungsbescheide seit dem Umstellen der Wassermühle auf eine Kunstmühle. Am 18. Juli 1973 stellte sie das mit Schreiben vom 29. August 1973 präzisierte Begehren auf nachträgliche Zustellung sämtlicher, die "derzeitige Situation der Mühle" betreffenden Bescheide samt den dazugehörigen Verhandlungsschriften, weil ihr als Nachbar und ihrem Rechtsvorgänger bisher keine Bescheide in dieser Angelegenheit zugestellt worden seien. Nach Zustellung erhob die Beschwerdeführerin unter anderem gegen die obgenannten Bescheide vom 23. Juni 1914 und vom 29. August 1927 Berufung. Die Berufungen wurden am 15. Oktober 1973 zur Post gegeben. In den Berufungen wurde beantragt, die angefochtenen Bescheide aufzuheben bzw. unter Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen so abzuändern, daß dem Schutz der Anrainer Rechnung getragen werde. Für den Fall, daß "die derzeitige Situation der Mühle" nicht mehr dem Konsens der bekämpften Bescheide entsprechen sollte, ersuchte die Beschwerdeführerin, daß in erster Instanz ein der Rechtsordnung entsprechender Zustand hergestellt werde. In diesem Falle gälten die Eingaben (Berufungen) als Dienstaufsichtsbeschwerden gegen die Untätigkeit der Behörde erster Instanz.

Da der Landeshauptmann von Niederösterreich über die Berufungen nicht innerhalb von sechs Monaten entschied, wobei die Verzögerung ausschließlich auf sein Verschulden zurückzuführen war, ging zufolge Paragraph 73, AVG 1950 die Zuständigkeit zur Entscheidung auf das am 18. April 1974 zur Post gegebene Verlangen der Beschwerdeführerin auf den Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie über.

Mit der vorliegenden, auf Artikel 132, B-VG gestützten Beschwerde wird Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie geltend gemacht, weil über die Berufungen gegen die Bescheide vom 23. Juni 1914 und vom 29. August 1927 - nur diese sind Gegenstand des vorliegenden Säumnisbeschwerdeverfahrens - auch von ihm nicht binnen sechs Monaten entschieden worden ist. Die Beschwerdeführerin beantragt, den Berufungen Folge zu geben und die Anträge der Firma H auf Genehmigung der Betriebsanlage und der angeführten Änderungen abzuweisen bzw. die Betriebsanlage nur unter Vorschreibung solcher Auflagen zu genehmigen, die unzumutbare Störungen der Anrainer verläßlich hintanhalten, insbesondere mögen die vom "Ministerium" bereits in das Genehmigungsverfahren einbezogenen, aber in erster Instanz noch nicht genehmigten, jedoch genehmigungspflichtigen Teile der Mühle ausgesondert und der Erledigung durch die erste Instanz überantwortet werden (genehmigungspflichtige Änderungen:

pneumatische Förderung des Mahlgutes (MIAG-Mühle) und Verpackungsmaschine).

Was zunächst die Frage der Beschwerdelegitimation anlangt, so kann gemäß Artikel 132, B-VG Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt war. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem Beschluss eines verstärkten Senates vom 15. Dezember 1977, Slg. N.F. Nr. 9458/A, abgehend von seiner bisherigen Rechtsprechung und sohin auch abweichend vom hg. Beschluß vom 11. Mai 1977, Zlen. 1717, 1718, 2409, 2410/76-13, die Ansicht vertreten, daß jede Partei des Verwaltungsverfahrens Anspruch auf Erlassung eines Bescheides hat, wenn ein Antrag oder eine Berufung unerledigt ist. Dieser Anspruch ist auch dann gegeben, wenn der Antrag oder die Berufung zurückzuweisen ist. Beschwerdeberechtigt gemäß Artikel 132, B-VG ist demnach auch ein Antragsteller, der als Partei im Verwaltungsverfahren berechtigt war, die Entscheidungspflicht der belangten Behörde geltend zu machen, auch wenn die Entscheidung nach der Rechtslage nur in einer Zurückweisung bestehen kann. Da die belangte Behörde über die Berufungen nicht innerhalb der im Paragraph 27, VwGG 1965 bestimmten Frist von sechs Monaten entschied, ist die Beschwerde jedenfalls zulässig. Die versäumte Entscheidung wurde von der belangten Behörde auch nach Erhebung der Beschwerde nicht nachgeholt.

Die von der Beschwerdeführerin in dem in Rede stehenden, die Betriebsanlage der weiteren Partei betreffenden Verwaltungsverfahren in Anspruch genommene Parteistellung ist - wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in dem angeführten Beschluss vom 11. Mai 1977 zum Ausdruck gebracht hat (hinsichtlich dieses Beschlusses sowie hinsichtlich der in weiterer Folge zitierten, nicht veröffentlichten hg. Entscheidungen wird auf Artikel 14, Absatz 4 und 7 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, verwiesen) - in Anbetracht der darauf bezughabenden Bescheiddaten an Hand der bis zum Inkrafttreten der Gewerbeordnung 1973 mit 1. August 1974 in Geltung gestandenen Bestimmungen des römisch drei. Abschnittes der Gewerbeordnung 1859 zu prüfen. Nach der hiezu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , etwa die hg. Erkenntnisse vom 21. Dezember 1959, Slg. N.F. Nr. 5154/A, und vom 18. Oktober 1967, Slg. N.F. Nr. 7197/A) war Nachbar im Sinne des Paragraph 25, GewO 1859 jeder, auf dessen Person oder Eigentum die geplante Betriebsanlage schädlichen Einfluß auszuüben geeignet ist. Für die Rechtsstellung als Nachbar ist es daher im vorliegenden Fall entscheidend, ob dieser zur geplanten Betriebsanlage in einem solchen räumlichen Naheverhältnis steht, daß mit schädlichen Auswirkungen gerechnet werden muß.

Die Liegenschaft der Beschwerdeführerin befindet sich nordwestlich der Mühlenbetriebsanlage und ist ca. 150 m von der am westlichen Ufer des Thaya-Mühlbaches gelegenen Mühlengebäudes (alter Trakt) entfernt. Schon im Hinblick auf die geringe Entfernung der Betriebsanlage zur Liegenschaft der Beschwerdeführerin können von der Betriebsanlage herrührende, auf die Liegenschaft einwirkende Immissionen nicht von vornherein ausgeschlossen werden, zumal zwischen dem angeführten Mühlengebäude und der Liegenschaft, wie den Verwaltungsakten zu entnehmen ist, nur Gärten liegen. Die Beschwerdeführerin ist sohin Nachbar im Sinne der vorangeführten Bestimmungen. Nun kommt dem Rechtsnachfolger im Eigentum einer an eine genehmigungspflichtige gewerbliche Betriebsanlage angrenzenden Liegenschaft, wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 15. Mai 1968, Zl. 688/67, ausgesprochen hat, dann die Rechtsstellung eines übergangenen Nachbarn zu, wenn sein Vorgänger diese Rechtsstellung besessen hatte, weil bei einer wesensmäßig zu einem sachlichen Objekt verbundenen Parteistellung der Rechtsnachfolger ohne weiteres in die Parteistellung seines Vorgängers eintritt. Der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin war aber, wie ebenfalls den Verwaltungsakten entnommen werden kann, weder den in Rede stehenden Verfahren beigezogen noch wurden ihm die Bescheide vom 23. Juni 1914 und vom 27. August 1927 zugestellt. Die Beschwerdeführerin war daher berechtigt, die nachträgliche Zustellung dieser Bescheide zu verlangen, dagegen zu berufen und in der Folge Verletzung der Entscheidungspflicht geltend zu machen.

Wie die von den Verwaltungsbehörden durchgeführten und vom Verwaltungsgerichtshof ergänzten Erhebungen ergeben haben, besteht die Mühle H schon seit alters her an dem angeführten Standort. Der Geschäftsführer der Mühle gab am 6. Februar 1974 bei der Behörde an, daß die Mühle bereits seit dem 13. Jahrhundert urkundlich als bestehend aufscheint. Ebenso lange bestehe die Talstufe (=Gefälle) des Mühlbaches, die derzeit durch eine Turbine ausgenützt werde, ohne daß an dem Gefälle jemals Veränderungen vorgenommen worden seien. Seit dem Jahre 1914 seien die Betriebsanlage und Änderungen derselben durch verschiedene Bescheide genehmigt worden. Nach der Aktenlage besteht die Betriebsanlage, aus mehreren Gebäudegruppen, die sich an beiden Ufern des von Süden nach Norden fließenden Thaya-Mühlbaches befinden. Am westlichen Ufer liegt der alte Trakt der Mühle (im Wasserbuch auch als "Bauernmühle" bezeichnet), bestehend aus einem Wohntrakt und einem Betriebstrakt, in dem sich derzeit das Büro, eine Schrotterei, eine Mehlmischerei, zwei Absackstationen und eine Packetierungsanlage sowie Lagerräume befinden und in dem die Aufbereitung der verschiedenen Mahlgüter durchgeführt wird. Dieses Gebäude ist nach dem insoweit unwidersprochen gebliebenen Gutachten des gewerbetechnischen Amtssachverständigen des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie (siehe dessen Gutachten vom 21. Dezember 1977) mehrere hundert Jahre alt. Auf dem gegenüberliegenden östlichen Ufer des Thaya-Mühlbaches sind weitere, zum Betrieb der Mühle gehörende Gebäude gelegen, und zwar ein viergeschossiges Mühlengebäude (im Wasserbuch als "Handelsmühle" bezeichnet), in dem eine Roggenmühle und eine Weizenmühle untergebracht sind und in dem sich der eigentliche Mühlenbetrieb befindet, sowie südlich davon der "Silozellentrakt", bestehend aus mehreren Silos mit der Trocknungsanlage. Eine Schneckenförderleitung stellt die Verbindung vom Silozellentrakt zur "Handelsmühle" her. Nördlich, zwischen dem alten Mühlentrakt am westlichen Ufer des Mühlbaches und dem viergeschossigen, am östlichen Ufer des Mühlbaches gelegenen Mühlengebäude befindet sich die Wehranlage sowie ein zum Teil in Holzbauweise über dem Mühlbach errichtetes, eingeschossiges Gebäude, in welchem die Turbinenanlage und der dazu gehörige große Elektromotor aufgestellt sind. Dieses über dem Thaya-Mühlbach errichtete Gebäude ist am östlichen Ufer des Thaya - Mühlbaches an das viergeschossige Mühlengebäude angebaut und in diesem Bereich in Massivbauweise und zweigeschossig ausgeführt. Derzeit ist in diesem Ausbau die Schlosserei und die Tischlerei untergebracht. Vorher war dort das Maschinenhaus (Dampfmaschinenlokal). Aus dem zum Teil in Holzbauweise errichteten, über dem Thaya-Mühlbach befindlichen, eingeschossigen Gebäude führt eine in der nördlichen Außenwand dieses Gebäudes gelegene Türe direkt zu der Wehranlage. Bei der Türe - auch "Wassertüre" genannt - handelt es sich um eine einfache Holztüre. Die Fenster des Gebäudes sind einfache Fenster in Holzrahmen.

Der Bescheid der k.k. Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 23. Juni 1914, mit dem dem Mühlenbesitzer JH die gewerbebehördliche Genehmigung im Sinne der Paragraphen 25, ff GO (1859) erteilt wurde, "den am 16. April durch Feuer vernichteten Trakt seiner am Thaya-Mühlbach in L gelegenen Mühle neu aufzubauen", bezieht sich nach der Aktenlage auf das am östlichen Ufer des Thaya-Mühlbaches gelegene, viergeschossige Mühlengebäude. Dies ist nicht nur, wie der gewerbetechnische Amtssachverständige des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie auf Grund eines am 20. und 21. September 1977 vorgenommenen Augenscheines feststellte, aus der Bauweise des Gebäudes zu schließen das am westlichen Ufer des Thaya-Mühlbaches gelegene Gebäude zeigt nach den Feststellungen des Sachverständigen keine Merkmale, die auf einen Umbau um die Jahrhundertwende schließen ließen -, sondern ergibt sich auch aus der Anlagenbeschreibung des Bescheides. So heißt es darin, daß "der abgebrannte Mühltrakt unter Verwendung der stehengebliebenen Mauern wieder aufgebaut und gleichzeitig ein drittes Stockwerk aufgesetzt" wird. Der Beschreibung ist weiters zu entnehmen, daß "der Innenraum feuersicher in einen Silo- , in einen Putzereiraum und die eigentliche Mühle abgeteilt" wird, eine Unterteilung, die auch heute noch gegeben ist und sich durch alle Geschosse erstreckt. Was die Einrichtung der Mühle betrifft, so gelangten nach diesem Bescheid "in der Mühle eine Quetschwalze und 4 Mahlwalzen sowie 2 Mahlsteine und 2 Plansichter, sowie 2 Griesputzmaschinen zur Aufstellung". (Der alte Mühlentrakt am westlichen Ufer besitzt keine derartigen Einrichtungen.) Die Putzerei ist nicht näher beschrieben. Weiters wird in dem Bescheid ausgeführt: "Die Verbindung von den einzelnen Walzen zu den Sichtmaschinen erfolgt durch Paternosterwerke. Ferner wurde auch vorgesehen, daß zur Lüftung und Entstaubung der ganzen Anlage Filter eingebaut werden. Der Betrieb erfolgt teilweise automatisch, der Antrieb durch Transmissionen von der Wasserturbine aus."

Mit Bescheid vom 29. August 1927 wurde dem Mühlenbesitzer GH die Bewilligung "zum Umbau und zur maschinellen Neueinrichtung seiner Mühle in L ... gemäß Paragraph 30, GewO, … erteilt". Nach Ansicht des gewerbetechnischen Amtssachverständigen des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie lasse die Beschreibung in der einen Bestandteil des Bescheides bildenden Verhandlungsschrift vom 17. August 1927 bei näherer Betrachtung den Schluß zu, daß mit diesem Bescheid keine Änderung der mit Bescheid vom 23. Juni 1914 genehmigten Anlagen im viergeschossigen Mühlengebäude erfaßt worden sei. Vielmehr lasse die Ausdrucksweise "alte L-mühle" eher darauf schließen, daß es sich hiebei um eine Änderung im alten, am westlichen Ufer des Thaya-Mühlenbaches gelegenen Mühlengebäudes gehandelt habe. Der Verwaltungsgerichtshof hält diese Überlegung für zutreffend. Nicht nur der Hinweis auf die "alte Mühle" und die beschriebene Abtrennung der Putzerei durch eine Holzwand sprechen für die Richtigkeit dieser Ansicht, sondern auch die weitere Beschreibung, in der von einem "zweistöckigen" Anbau der bisherigen Kopperei die Rede ist (siehe dazu auch den Aktenvermerk vom 5. Oktober 1977 über einen Augenschein vom 20. und 21. September 1977, Messungen unter römisch zwei A und B). Im übrigen wurde in der Verhandlungsschrift ausgeführt: "Aufgestellt werden eine komplette Putzerei, eine Kopperei mit 1000 kg Stundenleistung, durch eine Holzwand abgeschlossen, anschließend die Roggenmühle mit einem einfachen Stuhl und zwei Steinen und die Weizenmühle mit einem Schrot- und einem Ausmahlstuhl und zwei Schrotgängen samt den dazugehörenden Einzelheiten. Der Antrieb der Haupttransmission erfolgt von der Hauptwelle der Turbinen- und Dieselanlage."

Der Verwaltungsgerichtshof ließ sich im übrigen bei seiner Entscheidung über die Berufungen von folgenden Erwägungen leiten:

Für die Berufungsbehörde ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Entscheidung maßgebend. Änderungen der Sach- und Rechtslage hat sie zu berücksichtigen, sofern der Sachverhalt sich nicht so geändert hat, daß nicht mehr von derselben Sache gesprochen werden kann. Die maßgebende Rechtslage wird durch die am 1. August 1974 in Kraft getretene Gewerbeordnung 1973 bestimmt vergleiche , auch Paragraph 379, Absatz 2,). "Sache" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 ist immer die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde gebildet hat vergleiche , etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. April 1969, Slg. N.F. Nr. 7548/A, und vom 29. November 1971, Slg. N.F. Nr. 8123/A). Es kann der Berufungswerber von der Berufungsinstanz nur eine andere Entscheidung in derselben "Sache", nicht aber die Entscheidung in einer anderen "Sache" begehren.

Mit dem Bescheid vom 23. Juni 1914 wurde die am östlichen Ufer des Thaya-Mühlbaches gelegene Betriebsanlage über Ersuchen des damaligen Besitzers genehmigt. Gegenstand der Entscheidung war das Projekt, so wie es im Bescheid beschrieben ist. Nur dieses Projekt ist "Sache" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950. Die Wehranlage ist, wie auch die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 1. Oktober 1976, S. 12, ausführt im Bescheid nicht angeführt. Sie ist daher schon aus diesem Grunde nicht Gegenstand des vorliegenden Genehmigungsverfahrens. Bemerkt wird in diesem Zusammenhang, daß die erste im Wasserbuch Mistelbach eingetragene behördliche Entscheidung betreffend die Wehranlage bereits aus dem Jahre 1854 stammt. Es ist sohin davon auszugehen, daß die Wehranlage schon vor dem Inkrafttreten der Gewerbeordnung 1859 bestand vergleiche , dazu Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Jänner 1962, Zl. 610/60). Die Turbinenanlage wird zwar im Bescheid vom 23. Juni 1914 (und auch in der Verhandlungsschrift vom 17. August 1927) als Antriebsmittel genannt. Dem Bescheid ist jedoch nicht zu entnehmen, daß auch die Turbinenanlage etwa durch Brand vernichtet und neu aufgebaut worden wäre und somit ebenfalls mit dem Bescheid der Genehmigung unterzogen werden sollte. Nach der Fassung der Bescheide ist vielmehr darauf zu schließen, daß auch die Turbinenanlage schon vor dem Jahre 1914 errichtet und betrieben wurde.

Im übrigen wurde die Betriebsanlage seit ihrer Genehmigung wiederholt geändert. Hinsichtlich der maschinellen Einrichtungen weist das am östlichen Ufer des Thaya-Mühlbaches gelegene viergeschossige Gebäude nunmehr, wie der gewerbetechnische Amtssachverständige des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie bei dem am 20. und am 21. September 1977 vorgenommenen Augenschein feststellte und wie einer von der mitbeteiligten Partei vorgelegten Liste aller derzeit im Betrieb verwendeten Maschinen und Geräte entnommen werden kann, zumindest folgende wesentliche Unterschiede auf:

Genehmigt gemäß Bescheid vom 23. Juni 1914:

Derzeit aufgestellt:, Roggenmühle

1 Quetschwalze

4 Walzenstühle

4 Mahlwalzen

1 Sodamühle

2 Mahlsteine

2 Plansichter

2 Plansichter

 

2 Griesputzmaschinen

Weizemühle

 

11 Walzenstühle

 

3 Plansichter

 

5 Griesputzmaschinen

Der Maschinenpark wurde gegenüber dem Jahre 1914 nicht nur vermehrt, sondern es wurden zum Teil auch seinerzeit vorhandene Maschinen ausgetauscht, wobei alle Maschinen - auch die neu aufgestellten - von der bestehenden Turbinenanlage aus betrieben werden. Darüber hinaus erfolgt die Beförderung des Getreides und des Mahlgutes nicht mehr allein durch Paternosterwerke, sondern auch pneumatisch, wobei die zur pneumatischen Förderung notwendigen Ventilatoren unterhalb des Daches eingebaut sind; sie dienen, wie bereits im Bescheid aus dem Jahre 1914 angegeben wurde, auch zur Entstaubung und zur Lüftung. Die entsprechenden Filter sind zum Teil an den Maschinen, zum Großteil aber im Dachbereich, angeordnet. Ferner wurde zur Abführung der Abluft über das Dach des Mühlengebäudes eine mehrere Meter lange Blechrohrleitung der Lüftungsanlage aufgesetzt. Das Dampfmaschinenlokal wurde aufgelassen und in die Schlosserei und Tischlerei umgebaut (genehmigt mit Bescheid vom 7. Oktober 1953, Zl. III-876/1). Schließlich trat durch die in den Jahren 1929, 1958 und 1964 errichteten Getreidesilos auch eine Änderung in der Menge des Mahlgutes gegenüber dem Jahre 1914 ein. Desgleichen weist die Einrichtung des am westlichen Ufer des Thaya-Mühlbaches gelegenen alten Traktes der Mühle eine Reihe von Unterschieden zur seinerzeitigen Genehmigung auf.

Nun ist aber das Begehren der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall auf Schutz vor Immissionen gerichtet, die einerseits von der Wehr- und Turbinenanlage und andererseits von dem Betrieb der Mühle, so wie sie sich nunmehr darstellt, ausgehen. Letzteres ergibt sich nicht nur aus dem ausdrücklichen Hinweis in der Berufung, daß die "Eingabe" (Berufung) als Dienstaufsichtsbeschwerde zu gelten habe, wenn die derzeitige Situation der Mühle nicht mehr dem Konsens der angefochtenen Bescheide entsprechen sollte, und dem in der Säumnisbeschwerde präzisierten Begehren, nicht genehmigte, jedoch genehmigungspflichtige Teile der Mühle auszusondern und der Erledigung durch die Behörde erster Instanz zu überantworten, sondern ist auch aus den im Zuge des Verfahrens von der Beschwerdeführerin wiederholt abgegebenen Stellungnahmen zu schließen, in denen sie immer wieder auf die - durch das "Umstellen der Wassermühle auf eine Kunstmühle" bedingten - Änderungen hinwies und ausführte, daß es die Änderungen waren, "die die Anrainer auf den Plan riefen". Damit aber richten sich die Einwendungen der Beschwerdeführerin insgesamt nicht gegen die Betriebsanlage, wie sie durch die angefochtenen Bescheide genehmigt wurde, sondern in Wahrheit gegen Immissionen, die von Teilen der Anlage, die von den angefochtenen Bescheiden nicht erfaßt sind, oder von der geänderten Betriebsanlage ausgehen, sei es, daß diese Änderungen durch spätere Bescheide genehmigt wurden, sei es, daß sie nicht genehmigt sind. Die - genehmigte oder nicht genehmigte - Änderung der Betriebsanlage und die davon ausgehenden Immissionen sind aber nicht Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens. Es kann daher auch dem Begehren der Beschwerdeführerin, durch entsprechende Auflagen Schutz vor Immissionen zu erhalten, die von der bestehenden Betriebsanlage herrühren, im Rahmen dieses Verfahrens nicht Rechnung getragen werden. Die Berufungen waren daher zurückzuweisen, weil sie, wie ausgeführt wurde, im wesentlichen Einwendungen zum Gegenstand haben, die nicht die Sache betreffen, über die die angefochtenen Bescheide abgesprochen haben.

Von der Durchführung der von der Beschwerdeführerin beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof war bei diesem Ergebnis Abstand zu nehmen, zumal bei Erhebung einer Säumnisbeschwerde der Partei kein Antragsrecht auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof zusteht vergleiche , den nichtveröffentlichten Teil des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Februar 1966, Zl. 1161/65, Slg. N.F. Nr. 6872/A, und des Erkenntnisses vom 9. Dezember 1966, Zl. 1244/66, Slg. N.F. Nr. 7037/A).

Wien, am 19. März 1979

Schlagworte

Gewerberecht Nachbar übergangener Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Gewerberecht und Eisenbahnrecht Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein Anspruch auf Sachentscheidung Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1976001671.X00

Im RIS seit

08.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2015

Dokumentnummer

JWT_1976001671_19790319X00