Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.03.1979

Geschäftszahl

1671/76

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0688/67 E 15. Mai 1968 RS 2

Stammrechtssatz

Dem Rechtsnachfolger im Eigentum einer an eine nach Paragraphen 25, ff GewO genehmigungspflichtige gewerbliche Betriebsanlage angrenzenden Liegenschaft kommt dann die Rechtsstellung eines übergangenen Nachbarn zu, wenn sein Vorgänger diese Rechtsstellung besessen hatte, da bei einer wesensmäßig zu einem sachlichen Objekt verbundenen Parteistellung der Rechtsnachfolger ohne weiteres in die Parteistellung seines Vorgängers eintritt (Hinweis E 12.10.1955, 3282/54 VwSlg 3847 A/1955).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

1672/76