Mit Eingabe vom 31. Juli 1964 beantragte die Agrargemeinschaft T, vertreten durch den Ausschuß, beim Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz sobald wie möglich die erforderlichen Maßnahmen zur Feststellung der Besitzgrenze "N-spitze", die gegenüber der Alm "S", insbesondere im Bereich der L-Hütte, strittig sei, zu treffen. Mit Bescheid vom 9. November 1964 wurde der Antrag "wegen Unzuständigkeit der Agrarbehörde zu einer derartigen Entscheidung" abgewiesen. Der Berufung der Agrargemeinschaft T wurde vom Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung mit Erkenntnis vom 17. Februar 1965 Folge gegeben und "entschieden, daß die Zuständigkeit der Agrarbehörde zur gegenständlichen Entscheidung gegeben ist". Beide Bescheide waren an die Agrargemeinschaft T zu Handen des Obmannes A M gerichtet. In der Folge wurde am 1. September 1966 von der Agrarbehörde erster Instanz eine Verhandlung durchgeführt, bei der die Agrargemeinschaft T von Ökonomierat A G auf Grund einer Vollmacht des Obmannes A M vertreten war.
Mit Anbringen vom 18. November 1970 und 6. April 1973 beantragte H S als Obmann der Agrargemeinschaft T eine möglichst rasche Entscheidung. Mit Bescheid vom 26. September 1975 wies das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz den Antrag als unbegründet ab. Dieser Bescheid war an die Agrargemeinschaft T zu Handen des Obmannes A M gerichtet. Den Zustellnachweis unterfertigte H S als Obmann am 29. September 1975. Die Berufung gegen diesen Bescheid wurde für die Agrargemeinschaft vom Obmann H S eingebracht. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid wies der Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung die Berufung als unzulässig zurück. In der Begründung wurde ausgeführt, nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes und Verwaltungsgerichtshofes setze die Erhebung eines Rechtsmittels durch eine juristische Person die Beschlußfassung des nach dem Gesetz oder der Satzung dieser Person zu derartigen Rechtshandlungen berufenen Organes voraus. Ein Beschluß zur Erhebung der Berufung hätte daher während der Berufungsfrist vom zuständigen Organ der Agrargemeinschaft T, vom Ausschuß, gefaßt werden müssen. Wie jedoch Erhebungen beim Obmann dieser Agrargemeinschaft, H S, ergeben hätten, hätte die letzte Ausschußsitzung der Agrargemeinschaft T im Mai 1975 stattgefunden. Der angefochtene Bescheid sei gegenüber der Agrargemeinschaft T am 29. September 1975 (Rückschein) erlassen worden. Da seit diesem Zeitpunkt keine Ausschußsitzung dieser Agrargemeinschaft mehr stattgefunden habe, müsse mit Recht angenommen werden, daß auch kein Ausschußbeschluß zur Erhebung der Berufung vorliege. Ein solcher Ausschußbeschluß hätte innerhalb der Berufungsfrist gefaßt werden müssen. In diesem Zusammenhang wurde auf den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Juni 1968, Zl. 1252/66, verwiesen. Abschließend wird in der Begründung des in Beschwerde gezogenen Bescheides ausgeführt, die Berufung hätte als unzulässig zurückgewiesen werden müssen, da nach den durchgeführten Erhebungen innerhalb der Berufungsfrist vom Ausschuß der Agrargemeinschaft T kein Beschluß auf Einbringung des Rechtsmittels gefaßt worden sei.
Die Beschwerdeführerin behauptet, durch den in Beschwerde gezogenen Bescheid deshalb in ihrem Rechte auf eine inhaltliche Entscheidung verletzt worden zu sein.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Agrargemeinschaft T ist, wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zu Recht ausführt, eine Körperschaft öffentlichen Rechtes gemäß § 33 Abs. 5 TFLG 1969, LGB1. Nr. 34/69, die durch ihre Organe tätig wird. Nach der hier maßgeblichen in den Verwaltungsakten erliegenden Satzung vertritt der Obmann die Agrargemeinschaft nach außen, wie in § 14 lit. a der Satzung ausdrücklich geregelt ist. Die belangte Behörde vertritt in ihrer Gegenschrift die Ansicht, die Erhebung der Berufung hätte eines Ausschußbeschlusses bedurft und verweist in diesem Zusammenhang auf § 12 lit. i der Satzung. Dieser Meinung kann der Verwaltungsgerichtshof nicht zustimmen. § 12 lit. i besagt nämlich nur, daß dem Ausschuß die Beschlußfassung über die Einleitung gerichtlicher Schritte in allen Angelegenheiten seines Wirkungskreises obliegt. Bei der Erhebung einer Berufung gegen einen Bescheid der Agrarbehörde 1. Instanz handelt es sich um keine Einleitung gerichtlicher Schritte. Es war daher ein Ausschußbeschluß nicht erforderlich und der Obmann, dem die Vertretung der Agrargemeinschaft nach außen zukommt, war zur Erhebung der Berufung berechtigt. Der angefochtene Bescheid erweist sich aus diesem Grunde als inhaltlich rechtswidrig.Die Agrargemeinschaft T ist, wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zu Recht ausführt, eine Körperschaft öffentlichen Rechtes gemäß Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1969, LGB1. Nr. 34/69, die durch ihre Organe tätig wird. Nach der hier maßgeblichen in den Verwaltungsakten erliegenden Satzung vertritt der Obmann die Agrargemeinschaft nach außen, wie in Paragraph 14, Litera a, der Satzung ausdrücklich geregelt ist. Die belangte Behörde vertritt in ihrer Gegenschrift die Ansicht, die Erhebung der Berufung hätte eines Ausschußbeschlusses bedurft und verweist in diesem Zusammenhang auf Paragraph 12, Litera i, der Satzung. Dieser Meinung kann der Verwaltungsgerichtshof nicht zustimmen. Paragraph 12, Litera i, besagt nämlich nur, daß dem Ausschuß die Beschlußfassung über die Einleitung gerichtlicher Schritte in allen Angelegenheiten seines Wirkungskreises obliegt. Bei der Erhebung einer Berufung gegen einen Bescheid der Agrarbehörde 1. Instanz handelt es sich um keine Einleitung gerichtlicher Schritte. Es war daher ein Ausschußbeschluß nicht erforderlich und der Obmann, dem die Vertretung der Agrargemeinschaft nach außen zukommt, war zur Erhebung der Berufung berechtigt. Der angefochtene Bescheid erweist sich aus diesem Grunde als inhaltlich rechtswidrig.
Schließlich hat der Ausschuß der Agrargemeinschaft T schon anläßlich seiner Sitzung am 7. Mai 1975 den Beschluß gefaßt, "diese Angelegenheit wiederum beiden zuständigen Stellen in Innsbruck aufzurollen und die bisherigen Entscheidungen nicht hinzunehmen", sodaß davon ausgegangen werden kann, durch diesen Beschluß sei die Erhebung der Berufung erfaßt.
Der angefochtene Bescheid mußte aus den dargelegten Gründen gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben werden.Der angefochtene Bescheid mußte aus den dargelegten Gründen gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben werden.
Der Zuspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 und 48 Abs. 1 lit. b VwGG 1965 und Art. I A Z . 1 der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 4/1975. Der Antrag auf Zuerkennung von Aufwandersatz betreffend Stempelgebühren mußte gemäß § 59 Abs. 2 lit. d VwGG 1965 abgewiesen werden, weil er nicht ziffernmäßig gestellt wurde. Der Antrag betreffend Zuerkennung von Aufwandersatz für die Benützung eines Postbusses zur Informationserteilung war abzuweisen, weil solche Fahrtkosten in dem Pauschalbetrag für den Schriftsatzaufwand enthalten sind. Wien, am 5. Juli 1976Der Zuspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraphen 47 und 48 Absatz eins, Litera b, VwGG 1965 und Artikel römisch eins, A Ziffer eins, der Verordnung des Bundeskanzlers, Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1975,. Der Antrag auf Zuerkennung von Aufwandersatz betreffend Stempelgebühren mußte gemäß Paragraph 59, Absatz 2, Litera d, VwGG 1965 abgewiesen werden, weil er nicht ziffernmäßig gestellt wurde. Der Antrag betreffend Zuerkennung von Aufwandersatz für die Benützung eines Postbusses zur Informationserteilung war abzuweisen, weil solche Fahrtkosten in dem Pauschalbetrag für den Schriftsatzaufwand enthalten sind. Wien, am 5. Juli 1976