Verwaltungsgerichtshof
05.07.1976
0417/76
Ist der Obmann einer Agrargemeinschaft nach der Satzung derselben zur Vertretung nach außen befugt, dann ist er grundsätzlich auch zur Erhebung einer Berufung berechtigt, es sei denn die Satzung sieht für diesen Fall die Zuständigkeit eines anderen Organes vor.