Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.07.1976

Geschäftszahl

0417/76

Rechtssatz

Ist der Obmann einer Agrargemeinschaft nach der Satzung derselben zur Vertretung nach außen befugt, dann ist er grundsätzlich auch zur Erhebung einer Berufung berechtigt, es sei denn die Satzung sieht für diesen Fall die Zuständigkeit eines anderen Organes vor.