Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 0246/76

Entscheidungsart

Erkenntnis VS

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 9097 A/1976

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

0246/76

Entscheidungsdatum

28.06.1976

Index

L00014 Landesverfassung Oberösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/02 Ämter der Landesregierungen
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

AdLRegOrgG 1925 §3 Abs1;
B-VG Art103 Abs2;
L-VG OÖ 1971 Art33 Abs1;
L-VG OÖ 1971 Art42 Abs2;
L-VG OÖ 1971 Art42 Abs3;
VwGG §42 Abs2 litb;
VwGG §42 Abs2 Z2 impl;
  1. B-VG Art. 103 heute
  2. B-VG Art. 103 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 103 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 103 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  5. B-VG Art. 103 gültig von 01.01.1995 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  6. B-VG Art. 103 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  7. B-VG Art. 103 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  8. B-VG Art. 103 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Abweichende Rechtsprechung eines anderen Tribunal: VfGH 20. Oktober 1975, B 263/74, VfSlg 7656/1975; VfGH 11. Oktober 1975, B 227/75, VfSlg 7642/1975; Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung): 1651/73 E 1. Juli 1975 RS 1; 2207/74 E 30. September 1975 RS 1; 2164/74 E 1. Juli 1975 RS 1; (RIS: abgv)

Rechtssatz

Die Geschäftsverteilung der OÖ Landesregierung römisch 21 GP, Folge 50 aus 1974,, der Amtlichen Linzer Zeitung, hat zur Führung der Landesagenden nach dem Ministerialsystem ermächtigt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1976:1976000246.X01

Im RIS seit

25.02.2003

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2015

Dokumentnummer

JWR_1976000246_19760628X01

Rechtssatz für 0246/76

Entscheidungsart

Erkenntnis VS

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 9097 A/1976

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

0246/76

Entscheidungsdatum

28.06.1976

Index

L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
NatSchG OÖ 1964 §1 Abs1;
NatSchG OÖ 1964 §1 Abs2;

Rechtssatz

Dadurch, daß die Naturschutzbehörde eine Badhütte an einem oberösterreichischen Seeufer durch mehrere Jahre unbeanstandet gelassen hat, konnte sie sich nicht ihres Rechtes verschweigen, einen Antrag des Eigentümers der Badehütte gemäß Paragraph eins, Absatz 2, des OÖ Naturschutzgesetzes 1964 im abweislichen Sinn zu erledigen.

Schlagworte

freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1976:1976000246.X02

Im RIS seit

25.02.2003

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2015

Dokumentnummer

JWR_1976000246_19760628X02

Rechtssatz für 0246/76

Entscheidungsart

Erkenntnis VS

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 9097 A/1976

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

0246/76

Entscheidungsdatum

28.06.1976

Index

L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
NatSchG OÖ 1964 §1 Abs1;
NatSchG OÖ 1964 §1 Abs2;
NatSchG OÖ 1964 §11;

Rechtssatz

Paragraph 11, Absatz eins, erster Satz des OÖ Naturschutzgesetzes 1964 betreffend die Führung des Landesnaturschutzbuches, stellt eine an die Oberösterreichische Landesregierung als Normadressatin gerichtete Ordnungsvorschrift dar, deren Einhaltung oder Nichteinhaltung auf die Vollziehung des Paragraph eins, NatSchG ohne Einfluß ist.

Schlagworte

freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1976:1976000246.X03

Im RIS seit

25.02.2003

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2015

Dokumentnummer

JWR_1976000246_19760628X03

Rechtssatz für 0246/76

Entscheidungsart

Erkenntnis VS

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 9097 A/1976

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

0246/76

Entscheidungsdatum

28.06.1976

Index

L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
NatSchG OÖ 1964 §1 Abs1;
NatSchG OÖ 1964 §1 Abs2;

Rechtssatz

Ausführungen zum Abschirmungseffekt der Laubvegetation ist jahreszeitlich bedingt, daher ist die Vegetation, welche eine Badehütte mehr oder minder abdeckt, nicht geeignet, die Maßgeblichkeit des Eingriffes ungeschehen zu machen.

Schlagworte

freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1976:1976000246.X04

Im RIS seit

25.02.2003

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2015

Dokumentnummer

JWR_1976000246_19760628X04

Rechtssatz für 0246/76

Entscheidungsart

Erkenntnis VS

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 9097 A/1976

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

0246/76

Entscheidungsdatum

28.06.1976

Index

L00014 Landesverfassung Oberösterreich

Norm

L-VG OÖ 1971 Art42;

Rechtssatz

Gegen die Kundmachung der als Rechtsverordnung zu qualifizierenden Geschäftsordnung der Landesregierung in der Amtlichen Linzer Zeitung (anstelle im LGBl für Oberösterreich) hat der Verfassungsgerichtshof keine Bedenken. (Hinweis auf E des VfGH vom 11. Oktober 1975, B 227/75, Slg 7642 = JBL 1977, 13/14, S 368 und VJ des VfGH Slg 6121 aus 1970,)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1976:1976000246.X05

Im RIS seit

25.02.2003

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2015

Dokumentnummer

JWR_1976000246_19760628X05

Rechtssatz für 0246/76

Entscheidungsart

Erkenntnis VS

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 9097 A/1976

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

0246/76

Entscheidungsdatum

28.06.1976

Index

L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich

Norm

NatSchG OÖ 1964 §1 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1896/71 E 25. Februar 1972 RS 1

Stammrechtssatz

Die Behörde hat in freier Beweiswürdigung zu prüfen, ob eine maßgebende Beeinträchtigung des Landschaftsbildes zu gewärtigen ist oder nicht. Ist diese Frage zu verneinen, so ergibt sich hieraus - mangels Verletzung öffentlicher Interessen - die Pflicht zur Feststellung, daß das Verbot des Paragraph eins, Absatz 2, NatSchG für den betr. Fall nicht gilt, im umgekehrten Fall aber die Pflicht zur Feststellung der Unzulässigkeit der geplanten Baumaßnahmen. (Hinweis auf das von gl. Gedanken getragene E vom 13.5.1965, Zl. 0300/65 - hier: Projekt einer Garage und eines PKW Abstellplatzes unweit des Attersees in Unterach)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1976:1976000246.X06

Im RIS seit

25.02.2003

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2015

Dokumentnummer

JWR_1976000246_19760628X06

Rechtssatz für 0246/76

Entscheidungsart

Erkenntnis VS

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 9097 A/1976

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

0246/76

Entscheidungsdatum

28.06.1976

Index

L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich

Norm

NatSchG OÖ 1956 §1 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0420/65 E 18. Juni 1965 VwSlg 6725 A/1965 RS 1 (hier: Badehütte)

Stammrechtssatz

Im Bereich eines Sees bildet dieser mit der ihn umgebenden Landschaft das Landschaftsbild, sodaß der Schutz des Landschaftsbildes auch den See umfaßt, der mit der Landschaft untrennbar verbunden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1976:1976000246.X07

Im RIS seit

25.02.2003

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2015

Dokumentnummer

JWR_1976000246_19760628X07

Rechtssatz für 0246/76

Entscheidungsart

Erkenntnis VS

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 9097 A/1976

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

0246/76

Entscheidungsdatum

28.06.1976

Index

L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich

Norm

NatSchG OÖ 1956 §1 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0420/65 E 18. Juni 1965 VwSlg 6725 A/1965 RS 2 (hier: Badehütte)

Stammrechtssatz

Als Eingriff in das Landschaftsbild ist auch die Verankerung eines Badefloßes in einem See anzusehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1976:1976000246.X08

Im RIS seit

25.02.2003

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2015

Dokumentnummer

JWR_1976000246_19760628X08

Entscheidungstext 0246/76

Entscheidungsart

Erkenntnis VS

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

VwSlg 9097 A/1976

Geschäftszahl

0246/76

Entscheidungsdatum

28.06.1976

Index

L00014 Landesverfassung Oberösterreich;
L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/02 Ämter der Landesregierungen;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AdLRegOrgG 1925 §3 Abs1;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
B-VG Art103 Abs2;
L-VG OÖ 1971 Art33 Abs1;
L-VG OÖ 1971 Art42 Abs2;
L-VG OÖ 1971 Art42 Abs3;
L-VG OÖ 1971 Art42;
NatSchG OÖ 1956 §1 Abs2;
NatSchG OÖ 1964 §1 Abs1;
NatSchG OÖ 1964 §1 Abs2;
NatSchG OÖ 1964 §11;
VwGG §42 Abs2 litb;
VwGG §42 Abs2 Z2 impl;
  1. B-VG Art. 103 heute
  2. B-VG Art. 103 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 103 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 103 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  5. B-VG Art. 103 gültig von 01.01.1995 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  6. B-VG Art. 103 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  7. B-VG Art. 103 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  8. B-VG Art. 103 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Härtel und die Hofräte Dr. Knoll, Dr. Leibrecht, Dr. Zach, Dr. Schima, Dr. Hrdlicka, Öhler, Onder und Dr. Griesmacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Regierungsrat Dr. Antoniolli, über die Beschwerde des Rechtsanwaltes Dr. RS und der GS, beide in H, letztere vertreten durch den Erstbeschwerdeführer, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 18. Juni 1974, Zl. Agrar 450003-4008-Ka, betreffend naturschutzbehördliche Feststellung, nach der am 14. Mai 1976 vor dem einfachen Senat durchgeführten Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwalt Dr. RS, und des Vertreters der belangten Behörde, Regierungsoberkommissär Dr. HR, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von je S 1.078,20, zusammen S 2.156,40, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beiden Beschwerdeführer sind je zur Hälfte Eigentümer des Grundstückes Nr. nn/1 der KG. römisch zehn. Dieses Grundstück hat ein ungefähr quadratisches Format von ca. 22,5 m Seitenlänge und befindet sich zwischen der in nordsüdlicher Richtung vorbeiführenden Atterseebundesstraße und dem Mondsee unmittelbar an dessen östlichem Seeufer.

Bereits mit Eingabe vom 20. September 1968 hatte der Erstbeschwerdeführer an die Oberösterreichische Landesregierung als Naturschutzbehörde eine "Voranfrage" gerichtet. Darin teilte er seine Absicht mit, das gegenständliche Grundstück erwerben zu wollen; er ersuchte um formlose Bekanntgabe, ob er im Falle eines Ansuchens um Baubewilligung für einen Bungalow mit einer Ausnahmegenehmigung im Sinne des Paragraph eins, des O.Ö. Naturschutzgesetzes 1964, Landesgesetzblatt , Nr. 58 (im folgenden kurz auch als "NatSchG" bezeichnet) rechnen könne.

Am 22. Oktober 1968 erstellte der Landesbeauftragte für Naturschutz einen Befund mit Gutachten. Er führte aus, es schließe unmittelbar nördlich an der gegenständlichen Parzelle eine zweite gleich große aufgeschüttete Parzelle an; beide Grundstücke seien mit einer Ufermauer aus Bruchsteinen und Beton gesichert. An ihrer straßenwärtigen Hälfte befinde sich ein dichter Erlenbestand, der weiter nördlich auch die Vegetation des natürlichen Ufers bilde. An der nördlichen Nachbargrenze befinde sich eine Umkleidekabine in der Größe von ca. 2 x 3 m. Der Erstbeschwerdeführer beabsichtige auf seinem Grundstück ein Wochenendhaus zu errichten; entsprechende Planungsunterlagen lägen nicht vor. Das angeschüttete Grundstück dürfte ein alter Holzlagerplatz gewesen sein, der aufgegeben und von der natürlichen Ufervegetation wieder besiedelt worden sei. Es habe sich somit ein natürliches Landschaftsbild wieder ausgebildet. Eine Verbauung würde diesen natürlichen Eindruck zerstören und somit einen maßgeblichen Eingriff in das Landschaftsbild darstellen. Im übrigen wäre ein Bau an dieser Stelle auch von der Kienbergwandstraße am gegenüberliegenden Seeufer voll einzusehen, und es würde ein Bau auch aus diesem Blickwinkel als störender Eingriff in das Landschaftsbild anzusehen sein.

Nachdem dem Erstbeschwerdeführer der Inhalt dieser Äußerung bekanntgegeben worden war, erklärte er mit Eingabe vom 19. November 1968, daß er das Gutachten nicht für zutreffend erachte und sich vorbehalte, zur gegebenen Zeit einen Feststellungsantrag im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, NatSchG einzubringen.

Mit Eingabe vom 1. Juni 1973 stellten die beiden Beschwerdeführer unter Vorlage eines Lageplanes, einer Situations- und Bauzeichnung und diverser Fotographien bei der Oberösterreichischen Landesregierung den Antrag, es wolle festgestellt werden, daß durch die von den Beschwerdeführern auf dem gegenständlichen Grundstück errichtete Holzhütte öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt würden.

Die beiden Beschwerdeführer legten zur Begründung ihres Antrages dar, es sei die gegenständliche Hütte im Herbst 1968 aufgestellt worden; dies sei nicht in Mißachtung des Gesetzes, sondern in unrichtiger Auslegung der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, NatSchG erfolgt, mit dem sich der Erstbeschwerdeführer - dieser ist Rechtsanwalt - trotz seines Berufes bisher kaum zu befassen gehabt habe. Bei der Aufstellung der Hütte seien die Beschwerdeführer darauf bedacht gewesen, das Landschaftsbild nicht zu stören. So sei die Hütte mitten in einen dichten Erlenbestand hineingestellt. Die Hütte habe nur eine Größe von 2,6 m Länge, 1,2 m Breite und 2,5 m Höhe, die Holzplanken seien in der Farbe der Baumstämme gebeizt und das Dach mit grauen Schindeln gedeckt. Im übrigen sei das gegenständliche Grundstück schon vor dem Zweiten Weltkrieg durch Anschüttung einer rechteckigen Seefläche und durch Einfassung mit einer etwa 1 m hohen Mauer auf Quadersteinen aus dem See gewonnen worden. Das Grundstück sei keine natürliche Anlandung, sondern eine künstlich geschaffene Kleingartenfläche. Von der ganzen Grundstücksfläche von 480 m2 beanspruche die Hütte lediglich 3,1 m2. Die Hütte liege vom Seeufer etwa 20 m landeinwärts. Infolge ihrer versteckten, von Bäumen und Sträuchern verdeckten Lage sei sie schon auf kurze Entfernung kaum mehr bemerkbar. Das gelte insbesondere für die Seeseite, von wo sie schon nach wenigen Metern nur bei genauem Hinsehen wahrgenommen werden könne und von wo als Landschaftsbild nur mehr Bäume und Sträucher zu sehen seien. Die Bundesstraße von Mondsee nach Unterach am Attersee führe etwa 15 m hinter der Hütte vorbei. Auch von dieser Seite sei die Hütte und der See durch Bäume und Sträucher verdeckt. Im Gegensatz zu zahlreichen beanstandeten Badehütten, die ohne Rücksicht auf das Landschaftsbild an den See gestellt worden seien, störe die Hütte das Landschaftsbild nicht. Infolge ihrer Lage und Gestaltung füge sie sich unauffällig in das Landschaftsbild ein und mache den Eindruck einer Fischerhütte, wie sie es als Unterstand bei Schlechtwetter und als Gerätehütte schon immer an den Seen gegeben habe. Die Unauffälligkeit der Hütte werde dadurch bestätigt, daß die Existenz erst jetzt nach 4 1/2 Jahren bemerkt worden sei. Die Beschwerdeführer hätten fünf erwachsene Söhne und eine verheiratete Tochter mit Enkelkindern, und ihnen allen diene das Grundstück zur Erholung, zum Fischen, Segeln und Baden. Der Wohnsitz der Beschwerdeführer sei etwa 70 km davon entfernt. Die Hütte werde natürlich auch zum Umkleiden verwendet, hauptsächlich aber zur Unterbringung der Fischereigeräte, des Segelzeuges, eines kleinen Beibootes, von Liegematratzen, Gartenwerkzeugen und dergleichen. Oft seien die Beschwerdeführer wochenlang nicht am See. Die zum Teil sperrigen Sachen könnten nicht jedesmal hin- und hergefahren werden. Da die Gegend einsam sei, müßten die Beschwerdeführer die Möglichkeit haben, die Sachen in einer Hütte versperrt aufzubewahren. Im übrigen erklärten die Beschwerdeführer aus eigenem Antrieb, auf dem gegenständlichen Grundstück keine weiteren Änderungen vornehmen zu wollen, die als Eingriff in das Landschaftsbild angesehen werden könnten. Weder die Errichtung eines Wochenendhauses noch die Verwirklichung eines anderen Bauvorhabens sei in Aussicht genommen.

Zu diesem Antrag gab der Landesbeauftragte für Naturschutz am 14. September 1973 eine Äußerung dahin gehend ab, es sei belanglos, ob das Grundstück ursprünglich ein alter Holzlagerplatz gewesen oder als Kleingartenfläche geschaffen worden sei. Unbestritten bleibe, daß die Fläche von der natürlichen Ufervegetation besiedelt sei; wie eine neuerliche Besichtigung am 3. September 1973 ergeben habe, belaufe sich der Abstand der Hütte zur Bundesstraße nicht - wie von den Beschwerdeführen behauptet worden sei - auf 15 m, sondern nur etwa auf 5 m. Auch die Entfernung vom See betrage keinesfalls 20 m. Dies gehe schon daraus hervor, daß das Grundstück laut der von den Beschwerdeführern vorgelegten Feldaufnahme maximal nur 23 m tief sei. Wenn die Beschwerdeführer die Entfernung der Hütte vom Ufer mit 20 m, die von der Straße etwa mit 15 m angegeben hätten, so seien diese Behauptungen jedenfalls unrichtig. Die neuerliche Besichtigung am 3. September 1973 habe weiterhin ergeben, daß die Hütte von der Straße aus einwandfrei zu sehen sei und auch vom gegenüberliegenden Seeufer wahrgenommen werden könnte. Schließlich sei darauf hinzuweisen, daß die Beschwerdeführer das Grundstück mit einem Gitterzaun eingefriedet und diesen mit völlig landschaftsfremden Thujen hinterpflanzt hätten. Dahinter seien ebenfalls landschaftsfremde Kiefern gepflanzt, die bereits eingingen. Schließlich sei auf dem gegenständlichen Grundstück ein Wohnwagen abgestellt.

Von der Oberösterreichischen Landesregierung zur Äußerung aufgefordert, gaben die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Oktober 1973 eine Stellungnahme unter Vorlage weiterer Lichtbilder ab. Sie führten aus, es könne weder ein Wochenendhaus noch das gegenständliche Objekt der Beschwerdeführer vom gegenüberliegenden Seeufer mit bloßem Auge wahrgenommen werden. Die Beschwerdeführer, die sich oft auf dem See befänden, hätten aus den verschiedensten Entfernungen auf das Grundstück hingesehen. Schon bei einer Entfernung von etwa 100 m sei die Hütte nicht mehr zu bemerken. Vom gegenüberliegenden Seeufer sei nicht einmal mehr das Grundstück auszunehmen. Auch bei angestrengtem Hinsehen erblicke man nur den ansteigenden Wald und könne nicht einmal mehr den vor der Bundesstraße befindlichen Baumbestand der Beschwerdeführer von dem hinter der Straße ansteigenden Wald unterscheiden. Der See habe zwischen dem Grundstück und der Kienbergwand eine Breite von mindestens 1,5 km. Laut der von den Beschwerdeführern vorgelegten Fotographie sei das Grundstück vom See aus in etwa 20 m Entfernung vom Ufer aufgenommen worden. Schon auf diese Distanz sei die Hütte kaum wahrzunehmen. Freilich sei die Hütte von der Straße einwandfrei zu erkennen, wenn man sich zu diesem Zweck eigens vor sie hinstelle; würde man aber mit einem Auto vorbeifahren, so würde sie unter den Bäumen übersehen. Die Atterseebundesstraße sei eine reine Durchgangsstraße und werde als solche von Spaziergängern nicht frequentiert. Für Autofahrer werde der Ausblick zum See schon immer durch den dichten Erlenbestand auf dem gegenständlichen Grundstück unterbrochen. Durch die in die Baumgruppe hineingestellte Hütte werde diese Sichtbehinderung nicht vergrößert. Im übrigen seien die Beschwerdeführer bestrebt, die Einzäunung durch eine lebende Hecke völlig zu verdecken. Thujen blieben immer grün und würden am See sehr gut gedeihen. Über Vorhalt des Sachverständigen hätten die Beschwerdeführer die Entfernung nachgemessen. Die Hütte sei vom Straßenrand - und dieser bilde die Grundgrenze - über 8 m und vom Seeufer 14,5 m entfernt. Auch diese Entfernungen seien ausreichend, und es sei der Umstand zu beachten, daß die Hütte verdeckt unter den Bäumen stehe und sowohl vom See wie auch von der Straße kaum wahrzunehmen sei. Übrigens sei geplant, die Atterseebundesstraße in absehbarer Zeit weg vom See oberhalb des Waldes zu verlegen und die alte Straße aufzulassen. Von der neuen Straßentrasse würde die Hütte der Beschwerdeführer infolge des dazwischenliegenden Waldes überhaupt nicht mehr zu sehen sein und auch den Ausblick auf den See nicht behindern. Der vorübergehende Aufenthalt von Angehörigen der Beschwerdeführer mit einem Wohnwagen sei nicht zu beanstanden.

Die Beschwerdeführer gaben weiters auch an, bestimmte Auflagen, betreffend Bepflanzungen, auf sich zu nehmen. Außer der Hütte der Beschwerdeführer und einer weiteren Hütte befinde sich in einiger Entfernung gegen Westen noch ein in den See gebautes größeres Bootshaus. Sodann gebe es den ganzen See entlang nur mehr die Bundesstraße, und es sei durch diese und das dahinter steil ansteigende Gelände die Errichtung weiterer Hütten wohl ausgeschlossen. Beantragt werde die Vornahme eines Lokalaugenscheines.

Mit Bescheid vom 18. Juni 1974 wies die Oberösterreichische Landesregierung den Antrag der Beschwerdeführer auf Feststellung, daß durch die Errichtung einer Badehütte auf dem gegenständlichen Grundstück solche öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt würden, gemäß Paragraph eins, Absatz 2, NatSchG ab. Die genannte Behörde gab in der Begründung ihres Bescheides die einschlägige gesetzliche Bestimmung wieder und führte sodann aus, der Landesbeauftragte für Naturschutz habe in seiner gutächtlichen Stellungnahme vom 14. September 1973 schlüssig dargelegt, daß die von den Antragstellern durchgeführten baulichen Maßnahmen (Hütte, Zaun) im gegenständlichen Uferbereich einen maßgeblichen Eingriff in das Landschaftsbild darstellten. Daß die von den Beschwerdeführern vorgenommenen Veränderungen auf dem gegenständlichen Grundstück einen Eingriff in das Landschaftsbild darstellten, könne nicht bezweifelt werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei jede Veränderung des optisch wahrnehmbaren Eindruckes des Landschaftsbildes als Eingriff anzusehen, wobei ohne Bedeutung bleiben müsse, ob dieser Eingriff nur aus der Nähe oder schon aus weiterer Entfernung bemerkt werden könne. Schließlich habe die Verwaltungsbehörde die von den Beschwerdeführern vorgebrachten und ausschließlich im privaten Bereich gelegenen Interessen den öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes gegenüberzustellen gehabt. Diese Gegenüberstellung habe die Verwaltungsbehörde zu dem Schluß geführt, daß die vorgebrachten Privatinteressen der Beschwerdeführer nicht so geartet seien, daß die öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes, die gegenüber allen anderen Interessen das Übergewicht hätten, nicht verletzt würden. Auf das sonstige Vorbringen der Antragsteller bezüglich Entfernung der Hütte von Straße und See und bezüglich der Einsehbarkeit, die von der jeweiligen Belaubung zu den verschiedenen Jahreszeiten abhänge, sei nicht weiter einzugehen gewesen. Auf Grund der gutächtlichen Stellungnahme des Landesbeauftragten für Naturschutz, der vorstehenden Erwägungen und der bezogenen Gesetzesstelle sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Gegen diesen Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 18. Juni 1974 brachten die Beschwerdeführer eine auf Artikel 144, Absatz eins, B-VG gestützte Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ein. Dieser stellte mit Erkenntnis vom 20. Oktober 1975, Zl. B 263/74, fest, daß die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in keinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt worden sind; demnach wies er die Beschwerde ab, trat sie jedoch antragsgemäß zur Entscheidung darüber, ob die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden seien, an den Verwaltungsgerichtshof ab.

In seinem Erkenntnis vom 20. Oktober 1975, Zl. B 263/74, führte der Verfassungsgerichtshof in den Entscheidungsgründen (Seite 8 f) unter anderem folgendes aus:

"In der mündlichen Verhandlung am 20. Oktober 1975 haben die Beschwerdeführer auch eine Überprüfung des angefochtenen Bescheides im Hinblick auf Artikel 83, B-VG beantragt. Sie stellten diesen Antrag im Hinblick auf die beim Verfassungsgerichtshof anhängigen Verfahren zur Prüfung von Normen, welche die Frage regeln, ob ein Bescheid dem Kollegium der Landesregierung oder einem Mitglied der Landesregierung zuzurechnen ist und inwieweit Beamte der Landesregierung zur Unterfertigung von Bescheiden befugt sind.

Unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, B 227/75 vom 11. Oktober 1975, besteht im vorliegenden Fall kein Grund zu der Annahme, daß der angefochtene Bescheid nicht durch das zuständige Organ der Landesregierung erlassen worden wäre, sodaß die Beschwerdeführer nicht in dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden sind."

Über die vom Verfassungsgerichtshof abgetretene Beschwerde, welche bezüglich der behaupteten Verletzung einfachgesetzlicher Rechte bereits im Beschwerdeschriftsatz an den Verfassungsgerichtshof näher ausgeführt worden war, hat der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhalt mit der von der belangten Behörde erstatteten Gegenschrift nach Durchführung der beantragten Verhandlung in einem gemäß Paragraph 13, Ziffer eins, VwGG 1965 verstärkten Senat erwogen:

Zunächst hatte der Verwaltungsgerichtshof die auch von den Beschwerdeführern bei der Verhandlung am 14. Mai 1976 neuerlich aufgeworfene Frage zu prüfen, ob der angefochtene Bescheid erlassen werden durfte, ohne auf einer konkreten kollegialen Beschlußfassung der Oberösterreichischen Landesregierung zu beruhen, oder ob er infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera b, VwGG 1965 aufzuheben war.

Unbeschadet des Umstandes, daß der Verfassungsgerichtshof in den Entscheidungsgründen seines Erkenntnisses vom 20. Oktober 1975, Zl. B 263/74, zum Ausdruck gebracht hatte, daß die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nicht verletzt worden sind, war dem Verwaltungsgerichtshof demnach nicht die Prüfung der Frage verwehrt, ob die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde belastet hatte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Frage in gleichgelagerten Fällen bei Entscheidungen über Beschwerden gegen die Bescheide der Oberösterreichischen Landesregierung wiederholt in letzterem Sinn bejaht, so beispielsweise im Erkenntnis vom 1. Juli 1975, Zl. 2164/74, wobei an Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, erinnert sei.

In seinem Erkenntnis vom 30. September 1975, Zl. 2207/74, welches so wie der gegenständliche Beschwerdefall über eine Beschwerde gegen einen naturschutzbehördlichen Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung ergangen ist, hat der Verwaltungsgerichtshof unter anderem bezüglich der Unzuständigkeit der belangten Behörde folgendes ausgeführt:

"Der Verwaltungsgerichtshof ist nun der Ansicht, daß damit, und zwar auf Grund des Artikel 33, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 42, Absatz 2 und 3 L-VG 1971, die nach der Bundesverfassung (Paragraph 3, Absatz eins, BVG Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1925, in Verbindung mit Artikel 103, Absatz 2, B-VG) geforderten landesverfassungsgesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind, durch die Geschäftsordnung der Landesregierung, die sich diese gemäß Artikel 103, Absatz 2, B-VG und Artikel 42, Absatz eins, L-VG 1971 selbst zu geben hat und die, wie der Verfassungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis Slg. Nr. 4572 aus 1963, ausgesprochen hat, eine unmittelbar auf der Bundesverfassung beruhende Rechtsverordnung ist, die im Landesgesetzblatt kundzumachen ist, anstelle des Kollegialsystems das monokratische bzw. Ministerialsystem einzuführen. ...

Geht man also davon aus, daß das Landes-Verfassungsgesetz 1971 auch die Einführung des Ministerialsystems bei Führung der der Landesregierung übertragenen Angelegenheiten zuläßt, so besagt Artikel 42, Absatz 2, L-VG 1971 noch nichts darüber, ob in der obersten Landesvollziehung das Kollegialsystem oder das Ministerialsystem zu gelten habe, sondern lediglich, daß die Geschäftsbereiche zu Geschäftsgruppen zusammenzufassen und einem Mitglied der Landesregierung zuzuweisen bzw. zu unterstellen sind. Wenn sodann unmittelbar anschließend Artikel 42, Absatz 3, L-VG 1971 besagt, daß die Landesregierung die Geschäfte zu bezeichnen habe - und zwar ebenfalls in der Geschäftsordnung der Landesregierung -, die der kollegialen Beratung und Beschlußfassung bedürfen, so können diese Bestimmungen, denen auch noch Artikel 42, Absatz 4, L-VG 1971 zugerechnet werden muß, nur so ausgelegt werden, daß die Landesregierung in der Geschäftsordnung nicht nur die Geschäfte (in Gruppen zusammengefaßt) den einzelnen Mitgliedern der Landesregierung

unterstellen, also zuweisen muß, ... sondern auch klar und

unmißverständlich bestimmen muß, welche Geschäfte der kollegialen Beratung und Beschlußfassung bedürfen bzw. daß alle nicht in diesem Katalog aufgezählten Angelegenheiten bzw. Geschäfte von einem für die jeweilige Geschäftsgruppe verantwortlichen Mitglied der Landesregierung in deren Namen, also nach dem Ministerialsystem, zu führen sind.

Vergleicht man nun alle von der Oberösterreichischen Landesregierung für jede Gesetzgebungsperiode - zuletzt für die römisch 21 . Gesetzgebungsperiode in der Folge 50 aus 1974, - in der Amtlichen Linzer Zeitung kundgemachten, sich auf Artikel 42, Absatz 2 und 4 L-VG 1971 und Artikel 103, Absatz 2, B-VG berufenden Beschlüsse über die "Geschäftsverteilung", so ergibt sich eindeutig, daß diese lediglich die Zuweisung der Geschäftsbereiche an die einzelnen namentlich genannten Landesregierungsmitglieder enthalten ..., daß jedoch nichts darüber ausgesagt wird, welche Angelegenheiten im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, BVG Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1925, in Verbindung mit Artikel 103, Absatz 2, B-VG von dem nach der Geschäftsordnung der Landesregierung zuständigen Mitglied der Oberösterreichischen Landesregierung selbständig, im Namen der Landesregierung, also nach dem Ministerialsystem, besorgt werden können. Enthält aber die Geschäftsordnung der Oberösterreichischen Landesregierung eine solche Bestimmung nicht - sie enthält auch keine, die jene Angelegenheiten aufzählen würde, die der kollegialen Beratung und Beschlußfassung bedürfen -, dann muß daraus auf Grund des Paragraph 3, Absatz eins, BVG Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1925, in Verbindung mit Artikel 103, Absatz 2, B-VG der Schluß gezogen werden, daß die gesamte oberste Vollziehung im selbständigen Wirkungsbereich des Landes Oberösterreich Artikel 101, B-VG und Artikel 33, Absatz eins, L-VG 1971 zufolge ausschließlich auf Grund kollegialer Beratung und Beschlußfassung der Landesregierung geführt werden darf. Diese Schlußfolgerung ergibt sich nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes zwingend aus dem Schweigen der Geschäftsordnung der Oberösterreichischen Landesregierung."

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 11. Oktober 1975, Zl. B 227/75,- auf diese verfassungsgerichtliche Entscheidung hat sich das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 20. Oktober 1975, Zl. B 263/74, welches auf Grund der gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG erhobenen und nunmehr abgetretenen Beschwerde der Beschwerdeführer ergangen ist, ausdrücklich berufen - eine der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes entgegengesetzte Rechtsmeinung vertreten.

In den Entscheidungsgründen des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Oktober 1975 ist hiezu auf S. 8 ff nachstehendes ausgeführt worden:

"Der Verfassungsgerichtshof ist somit der Auffassung, daß es sich bei den angeführten Bestimmungen des L-VG 1971 um die näheren Bestimmungen einer Landesverfassung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1925, handelt, die die Rechtsgrundlage für die Übertragung der dem Kollegium der Landesregierung als oberstem Organ der Vollziehung des Landes (Artikel 101, Absatz eins, B-VG) obliegenden Aufgaben auf die einzelnen Mitglieder der Landesregierung zur selbständigen Besorgung im Namen der Landesregierung bilden.

Der Verfassungsgerichtshof ist des weiteren der Auffassung, daß sich aus der Berufung der Landesregierung bei Erlassung der Geschäftsverteilung, die als Bestandteil der Geschäftsordnung anzusehen ist, auf die Bestimmungen des Artikel 42, Absatz 2 und 4 L-VG 1971 und auf Artikel 103, Absatz 2, B-VG ergibt, daß mit der Erlassung der Geschäftsverteilung die Geschäfte der Landesregierung nach Geschäftsgruppen auf die einzelnen Mitglieder der Landesregierung aufgeteilt und damit diesen zur selbständigen Besorgung im Namen der Landesregierung im Sinne eines Ministerialsystems übertragen wurden.

Zwar wurden in der Geschäftsverteilung die Geschäfte nicht bezeichnet, die einer kollegialen Beratung und Beschlußfassung bedürfen. Für eine solche Bezeichnung besteht aber für die Landesregierung in gleicher Weise keine Verpflichtung wie es keine Verpflichtung (sondern nur eine Berechtigung) zur Aufteilung der der Landesregierung als Kollegium nach Artikel 101, Absatz eins, B-VG obliegenden Aufgaben auf die einzelnen Mitglieder zur selbständigen Besorgung im Sinn eines Ministerialsystems gibt.

Werden aber diese Angelegenheiten - wie in der Geschäftsverteilung der Oberösterreichischen Landesregierung - auf die einzelnen Mitglieder aufgeteilt, ohne daß die Geschäfte bezeichnet werden, die der kollegialen Beratung und Beschlußfassung bedürfen, so führt die gebotene verfassungskonforme Auslegung der Bestimmungen der Geschäftsordnung bzw. der Geschäftsverteilung zu dem Schluß, daß von dieser Übertragung alle jene Geschäfte ausgeschlossen blieben, die nach besonderen (verfassungsrechtlichen) Vorschriften der kollegialen Beratung und Beschlußfassung (Artikel 42, Absatz 3, L-VG 1971) der Landesregierung (oder dem Landeshauptmann in Angelegenheiten des Landesvollziehungsbereiches) vorbehalten sind vergleiche , Erkenntnis G 24, 27/74).

Im Hinblick auf diese Ausführungen und auf die in den angeführten Erkenntnissen bereits zum Ausdruck gebrachten Meinungen, von denen abzugehen der Verfassungsgerichtshof keine Veranlassung sieht, vermag der Verfassungsgerichtshof der etwa im Erkenntnis vom 1. Juli 1975, Zl. 2164/74, geäußerten Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Geschäftsverteilung der Oberösterreichischen Landesregierung lediglich die Zuweisung der Geschäftsbereiche an die einzelnen, namentlich genannten Landesregierungsmitglieder enthalte, daß jedoch nichts darüber ausgesagt werde, welche Angelegenheiten im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, des BVG Bundesgesetzblatt Nr. 239 aus 1925, in Verbindung mit Artikel 103, Absatz 2, B-VG von dem nach der Geschäftsordnung der Landesregierung zuständigen Mitglied der Oberösterreichischen Landesregierung selbständig im Namen der Landesregierung, also nach dem Ministerialsystem besorgt werden könnten, nicht beizupflichten. "

Nach neuerlicher Überprüfung der Sach- und Rechtslage sieht sich der Verwaltungsgerichtshof veranlaßt, von seiner in den Erkenntnissen vom 1. Juli 1975, Zl. 2164/74, vom 30. September 1975, Zl. 2207/74, und in anderen hg. Entscheidungen niedergelegten Rechtsmeinung abzugehen - derzufolge der die angefochtenen Bescheide jeweils unterfertigende Beamte mangels kollegialer Beschlußfassung der Oberösterreichischen Landesregierung zur Bescheiderlassung nicht ermächtigt gewesen ist - und sich der Rechtsmeinung des Verfassungsgerichtshofes anzuschließen, wie sie in den oben zitierten Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Oktober 1975 und vom 20. Oktober 1975 zum Ausdruck kommt. Demnach enthält die anzuwendende Geschäftsverteilung der Oberösterreichischen Landesregierung nicht nur die Zuweisung der Geschäftsbereiche an die einzelnen namentlich genannten Landesregierungsmitglieder, sondern stellt zugleich auch eine Ermächtigung zur Besorgung der Agenden nach dem Ministerialsystem dar.

In der Frage, ob dem Publikationserfordernis dadurch, daß die Geschäftsordnung der Landesregierung in der Amtlichen Linzer Zeitung kundgemacht worden ist, Rechnung getragen worden ist, folgt der Verwaltungsgerichtshof jener Anschauung, die in dem bereits oben zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Oktober 1975, Zl. B 227/75, unter Hinweis auf dessen Erkenntnis Slg. Nr. 6121 aus 1970, dargelegt worden ist.

Somit war auf die Behauptungen der Beschwerdeführer einzugehen, die belangte Behörde habe das O.Ö. Naturschutzgesetz 1964 unrichtig angewendet.

Die belangte Behörde hat ihren den Antrag der Beschwerdeführer abweisenden Bescheid auf Paragraph eins, Absatz 2, NatSchG gestützt.

Nach Absatz 1 erster Satz des zitierten Paragraphen sind Eingriffe, die das Landschaftsbild stören, verboten, wenn dadurch solche öffentliche Interessen an seiner Erhaltung, die alle anderen Interessen überwiegen, verletzt würden. Während es nach der eben zitierten Gesetzesstelle einer die Eingriffe näher bezeichnenden Verordnung bzw. eines Feststellungsbescheides bedarf, um das Verbot wirksam werden zu lassen, ist nach der von der belangten Behörde angewendeten Vorschrift des Paragraph eins, Absatz 2, NatSchG jeder Eingriff in das Landschaftsbild an allen Seen samt ihren Ufern bis zu einer Entfernung von fünfhundert Metern landeinwärts verboten. Dieses Verbot gilt, solange nicht ausdrücklich festgestellt wird, daß solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden. Diese Feststellung hat die Landesregierung im gegebenen Fall durch Verordnung oder Bescheid zu treffen.

Die Beschwerdeführer legen nun dem Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 18. Juni 1974 Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Last. Sie führen aus, es widerspreche Treu und Glauben und sei unbillig, im Falle der Beschwerdeführer die Aufstellung einer Badehütte als Eingriff zu qualifizieren und in anderen Fällen, in denen eher als im vorliegenden Fall eine Verletzung des Landschaftsbildes anzunehmen sei, die Aufstellung von Badehütten zu bewilligen. Die Beschwerdeführer hätten das gegenständliche Grundstück nach seinem Erwerb von Unterholz gesäubert, wodurch der Ausblick auf den See zum größten Teil freigeworden sei; obwohl der Landesbeauftragte für Naturschutz und seine Mitarbeiter fast wöchentlich die oberösterreichischen Seen bereisten, sei die Hütte selbst während des Zeitraumes von 4 1/2 Jahren offenbar von keinem Amtsorgan wahrgenommen worden.

Hiezu ist vorerst hervorzuheben, daß Gegenstand des bekämpften Bescheides die Beantwortung der Frage gebildet hat, ob durch die von den Beschwerdeführern aufgestellte Badehütte auf einem Seeufergrundstück am Mondsee öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes verletzt würden. Die belangte Behörde hatte - aufbauend auf einem entsprechenden Ermittlungsverfahren - gemäß Paragraph eins, Absatz 2, NatSchG zu prüfen, ob dadurch eine maßgebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes vergleiche , unter Erinnerung an Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes das Erkenntnis dieses Gerichtshofes vom 25. Februar 1972, Zl. 1896/71) zu gewärtigen war oder nicht. Daß die Errichtung der Badehütte im gegenständlichen Fall einen maßgeblichen Eingriff in das Landschaftsbild dargestellt hat - wobei es nicht darauf angekommen ist, ob dieser Eingriff im Seeuferbereich auch ein störender Eingriff war vergleiche , die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Juni 1961, Slg. N.F. Nr. 5595/A, und vom 18. Juni 1965, Zl. 420/65, Slg. N.F. Nr. 6725/A) - kann bei der gegebenen Sachlage nicht ernstlich bezweifelt werden. Dabei ist es - wie die belangte Behörde richtig unter Bezugnahme auf die hg. Rechtsprechung betont hat - auch nicht entscheidend, von welchem Punkt aus die gegenständliche Hütte einsehbar bzw. nicht einsehbar ist und ob sie nur aus der Nähe oder auch aus weiterer Entfernung wahrgenommen werden kann.

Die Beschwerdeführer haben erstmals in der gegenständlichen Beschwerde behauptet, daß in bestimmten anderen Fällen diverse Feststellungsanträge für Bauten auf Seegrundstücken am Mondsee positiv erledigt worden seien. Abgesehen davon, daß die Beschwerdeführer bereits im Ermittlungsverfahren vor der Verwaltungsbehörde Gelegenheit gehabt hätten, dieses Vorbringen entsprechend zu konkretisieren, könnte auch die Richtigkeit der diesbezüglichen Behauptungen der Beschwerdeführer ihrer Beschwerde nicht zu dem gewünschten Erfolg verhelfen. Denn so wie für das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof vergleiche , das obige Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 20. Oktober 1975, Zl. B 263/74) könnten die Beschwerdeführer auch für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nichts aus dem Umstand gewinnen, daß in anderen naturschutzbehördlichen Verfahren nicht durchwegs gesetzmäßig vorgegangen worden sein sollte. Dafür, daß sich die Naturschutzbehörde infolge Nichtbeanstandung der gegenständlichen Badehütte durch mehrere Jahre des Rechtes verschwiegen haben könnte, einen Antrag der Partei gemäß Paragraph eins, Absatz 2, NatSchG im abweislichen Sinn zu erledigen, gibt der Gesetzestext nicht den geringsten Anhaltspunkt.

Das vor dem Verfassungsgerichtshof zur Zl. B 263/74 durchgeführte Beweisverfahren hat ergeben, daß die Oberösterreichische Landesregierung das im Paragraph 11, NatSchG vorgesehene Landesnaturschutzbuch nicht bzw. nicht entsprechend führt. Gemäß Absatz 1 dieses Paragraphen ist von der Landesregierung das Landesnaturschutzbuch zu führen, worin sämtliche durch Verordnung oder Bescheid auf Grund dieses Gesetzes getroffenen Maßnahmen zu verzeichnen sind. Abschriften der einzelnen Eintragungen sind den im einzelnen Fall örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden zur Verfügung zu stellen und sind dort als Bezirksnaturschutzbuch evident zu halten. Nach Paragraph 11, Absatz 2, NatSchG ist jedermann berechtigt, in die Naturschutzbücher Einsicht zu nehmen und Abschriften daraus herzustellen.

Der Verwaltungsgerichtshof ist der Ansicht, daß die Unterlassung der Naturschutzbehörde, ein Landesnaturschutzbuch genau nach der eben genannten gesetzlichen Bestimmung zu führen, die belangte Behörde nicht von dem Recht, ja der Pflicht enthoben hat, einen Eingriff in das Seeufergebiet gemäß Paragraph eins, Absatz 2, NatSchG zu beurteilen. Paragraph 11, Absatz eins, erster Satz NatSchG stellt eine an die Oberösterreichische Landesregierung als Normadressatin gerichtete Ordnungsvorschrift dar, deren Einhaltung oder Nichteinhaltung auf die Vollziehung des Paragraph eins, NatSchG ohne Einfluß ist.

Die Beschwerdeführer behaupten weiters, der angefochtene Bescheid sei unzulänglich begründet, weshalb eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens vorliege. Es fehlten Ausführungen darüber, warum die öffentlichen Interessen gegenüber den Privatinteressen der Beschwerdeführer und ihrer Familie so sehr das Übergewicht hätten, daß das Ansuchen abzuweisen gewesen sei. Die Beschwerdeführer hätten bereits im Verfahren auf den Umstand der Entstehung des gegenständlichen Grundstückes, das keine natürliche Anlandung darstelle, hingewiesen. Die Atterseebundesstraße solle demnächst weg vom Grundstück der Beschwerdeführer verlegt werden. Durch die Errichtung der Badehütte würde eine Verhüttelung nicht gefördert. Es hätte schließlich auch eine kommissionelle Verhandlung an Ort und Stelle stattfinden müssen. Es seien somit der Behörde schwerwiegende Verfahrensmängel unterlaufen.

Auch diesen Beschwerdeausführungen vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu folgen. Wie schon oben dargelegt, hatte die Verwaltungsbehörde zu prüfen, ob eine maßgebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, zweiter Satz NatSchG vorgelegen war. Verneinendenfalls hat sich hieraus die Pflicht zur Feststellung ergeben, daß das Verbot des Paragraph eins, Absatz 2, erster Satz NatSchG für den vorliegenden Fall nicht gelte, im umgekehrten Fall aber die Pflicht zur Feststellung der Unzulässigkeit der Baumaßnahme vergleiche , das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Februar 1959, Slg. N.F. Nr. 4877/A).

Gemäß Paragraph 45, Absatz 2, AVG 1950 hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Nach Paragraph 45, Absatz 3, AVG 1950 ist den Parteien Gelegenheit zu geben, von dem Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Gemäß Paragraph 46, AVG 1950 kommt als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind gemäß Paragraph 52, Absatz eins, AVG 1950 die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.

Gestützt auf ein eingehendes Ermittlungsverfahren, in dem das Gutachten des Landesbeauftragten für Naturschutz eingeholt und den Parteien Gelegenheit gegeben wurde, sich zum Verfahrensergebnis zu äußern, ist die belangte Behörde zu der Schlußfolgerung gelangt, daß die Errichtung der gegenständlichen Hütte einen maßgeblichen Eingriff in das Landschaftsbild darstelle. Hiebei hat die Behörde auch die Ansicht vertreten, daß das Vorhandensein einer Vegetation, welche das gegenständliche Objekt mehr oder minder abdecke, nicht maßgebend sein könne. Diesen Überlegungen mangelt es umsoweniger an Schlüssigkeit, als der Abschirmungseffekt durch Laubvegetation jahreszeitlich bedingt ist.

Einer Verhandlung an Ort und Stelle hat es bei der gegebenen Sachlage offenkundig nicht bedurft. Die Behauptung des Sachverständigen, die Hütte könne vom gegenüberliegenden Seeufer wahrgenommen werden, ist von der belangten Behörde in die Begründung des angefochtenen Bescheides nicht übernommen worden.

Schließlich kann auch der Verwaltungsgerichtshof nicht finden, daß die belangte Behörde bei Gegenüberstellung der öffentlichen Interessen im Sinne des Landschaftsschutzgesetzes und der Privatinteressen der Beschwerdeführer fehlerhaft vorgegangen sei.

Die belangte Behörde durfte demnach bei der gegebenen Sachlage davon ausgehen, daß die Beschwerdeführer nur solche persönlichen Interessen geltend gemacht haben, welche die öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, NatSchG nicht überwiegen.

Das Vorbringen der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, es befinde sich unmittelbar in der Nähe der Badehütte der Beschwerdeführer bereits eine Vielzahl von Objekten, steht zu den Angaben der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren im Widerspruch. In der Stellungnahme vom 24. Oktober 1973 haben die Beschwerdeführer selbst betont, daß sich außer zweier Hütten, nämlich der der Beschwerdeführer und der der HN, in einiger Entfernung nach Westen noch ein Bootshaus befinde; sodann gebe es ost- und westwärts den ganzen See entlang nur mehr die Bundesstraße, und es sei durch diese und das dahinter steil ansteigende Gelände die Errichtung weiterer Hütten wohl ausgeschlossen. Demnach kann also offensichtlich keine Rede davon sein, daß das gegenständliche Gebiet durch Verhüttelung schon so weit beeinträchtigt ist, daß es auf die Hütte der Beschwerdeführer - wie diese offenbar meinen - auch nicht mehr ankomme.

Es ergibt sich sohin, daß die Beschwerdeausführungen nicht geeignet sind, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, die zu dessen Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof führen könnte, darzutun. Demgemäß war die vorliegende Beschwerde nach Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz an das Land Oberösterreich gründet sich auf Paragraph 48, Absatz 2, lit, a bis d und Paragraph 53, Absatz eins, letzter Satz VwGG 1965 und auf Artikel römisch eins, B Ziffer 4 bis 6 sowie auf Artikel römisch zwei und römisch drei der Verordnung des Bundeskanzlers vom 19. Dezember 1974, Bundesgesetzblatt Nr, 4 aus 1975,.

Wien, am 28. Juni 1976

Schlagworte

freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1976:1976000246.X00

Im RIS seit

25.02.2003

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2015

Dokumentnummer

JWT_1976000246_19760628X00