Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.06.1976

Geschäftszahl

0246/76

Rechtssatz

Paragraph 11, Absatz eins, erster Satz des OÖ Naturschutzgesetzes 1964 betreffend die Führung des Landesnaturschutzbuches, stellt eine an die Oberösterreichische Landesregierung als Normadressatin gerichtete Ordnungsvorschrift dar, deren Einhaltung oder Nichteinhaltung auf die Vollziehung des Paragraph eins, NatSchG ohne Einfluß ist.