Verwaltungsgerichtshof
28.06.1976
0246/76
Dadurch, daß die Naturschutzbehörde eine Badhütte an einem oberösterreichischen Seeufer durch mehrere Jahre unbeanstandet gelassen hat, konnte sie sich nicht ihres Rechtes verschweigen, einen Antrag des Eigentümers der Badehütte gemäß Paragraph eins, Absatz 2, des OÖ Naturschutzgesetzes 1964 im abweislichen Sinn zu erledigen.