Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.06.1976

Geschäftszahl

0246/76

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1896/71 E 25. Februar 1972 RS 1

Stammrechtssatz

Die Behörde hat in freier Beweiswürdigung zu prüfen, ob eine maßgebende Beeinträchtigung des Landschaftsbildes zu gewärtigen ist oder nicht. Ist diese Frage zu verneinen, so ergibt sich hieraus - mangels Verletzung öffentlicher Interessen - die Pflicht zur Feststellung, daß das Verbot des Paragraph eins, Absatz 2, NatSchG für den betr. Fall nicht gilt, im umgekehrten Fall aber die Pflicht zur Feststellung der Unzulässigkeit der geplanten Baumaßnahmen. (Hinweis auf das von gl. Gedanken getragene E vom 13.5.1965, Zl. 0300/65 - hier: Projekt einer Garage und eines PKW Abstellplatzes unweit des Attersees in Unterach)