Unter der im § 11 Abs 2 Musterschutzgesetz 1970 genannten Berichtigung ist die Richtigstellung eines dem Hinterleger wodurch immer unterlaufenen Fehlers in der Prioritätserklärung zu verstehen.Unter der im Paragraph 11, Absatz 2, Musterschutzgesetz 1970 genannten Berichtigung ist die Richtigstellung eines dem Hinterleger wodurch immer unterlaufenen Fehlers in der Prioritätserklärung zu verstehen.