Eine Verweigerung der ärztlichen Untersuchung ist auch strafbar, wenn die Beeinträchtigung durch Alkohol im Sinne des § 5 Abs 1 StVO 1960 vom Täter gestanden wird. Es handelt sich beim Tatbestand des § 99 Abs 1 lit b um ein Ungehorsamsdelikt, bei dem der Alkoholbeeinträchtigung nicht Voraussetzung ist.Eine Verweigerung der ärztlichen Untersuchung ist auch strafbar, wenn die Beeinträchtigung durch Alkohol im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960 vom Täter gestanden wird. Es handelt sich beim Tatbestand des Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, um ein Ungehorsamsdelikt, bei dem der Alkoholbeeinträchtigung nicht Voraussetzung ist.