Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.12.1975

Geschäftszahl

0138/75

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1255/73 E 21. Februar 1975 VwSlg 8769 A/1975 RS 2

Stammrechtssatz

Bei der Beweiswürdigung kann vom freien Ermessen der Verwaltungsbehörde keine Rede sein. Freies Ermessen käme nur dann in Betracht, wenn es sich darum handelt, auf Grund eines bereits festgestellten Sachverhaltes nach Maßgabe von Ermessensbestimmungen eine Entscheidung zu treffen, während die freie Beweiswürdigung eine ganz andere Verfahrensstufe und zwar die Beurteilung der Beweismittel für einen erst festzustellenden Sachverhalt betrifft (siehe auch Ausführungen 3 des E 10.6.1968, 117/68).