Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.12.1975

Geschäftszahl

0138/75

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0949/74 E 6. Juni 1975 VwSlg 8838 A/1975 RS 1

Stammrechtssatz

Eine Verweigerung der ärztlichen Untersuchung ist auch strafbar, wenn die Beeinträchtigung durch Alkohol im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960 vom Täter gestanden wird. Es handelt sich beim Tatbestand des Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, um ein Ungehorsamsdelikt, bei dem der Alkoholbeeinträchtigung nicht Voraussetzung ist.