Die im § 13 Abs 9 KOVG zitierten Bewertungssätze erfahren keine Änderung im Sinne des § 89 Abs 2 GSPVG, wenn sich das Gesamteinkommen des Versicherten, aus welchen Grund immer, ändert. ein Hinweis auf die Entscheidung des OLG Wien vom 10.7.1968, 16 R 107/68, Nr. 18.893 in der Sozialversicherungsrechtliche Entscheidungs-Slg. von Novak-Teschner Band XI, ist allein schon wegen der Verschiedenheit der jeweiligen gesetzlichen Grundlagen nicht beachtlich.Die im Paragraph 13, Absatz 9, KOVG zitierten Bewertungssätze erfahren keine Änderung im Sinne des Paragraph 89, Absatz 2, GSPVG, wenn sich das Gesamteinkommen des Versicherten, aus welchen Grund immer, ändert. ein Hinweis auf die Entscheidung des OLG Wien vom 10.7.1968, 16 R 107/68, Nr. 18.893 in der Sozialversicherungsrechtliche Entscheidungs-Slg. von Novak-Teschner Band römisch elf, ist allein schon wegen der Verschiedenheit der jeweiligen gesetzlichen Grundlagen nicht beachtlich.