Das dem Versorgungsberechtigten zustehende freie Wohnungsrecht ist unter den Begriff "Nutzungen und Leistungen in Güterform" des § 13 Abs 9 KOVG zu subsumieren.Das dem Versorgungsberechtigten zustehende freie Wohnungsrecht ist unter den Begriff "Nutzungen und Leistungen in Güterform" des Paragraph 13, Absatz 9, KOVG zu subsumieren.