Verwaltungsgerichtshof
10.12.1973
1718/72
GRS wie 3005/54 E 22. Dezember 1954 VwSlg 3614 A/1954 RS 1 (hier: Daraus ergibt sich aber, daß ein derartiges Vorbringen im Verfahren vor dem VwGH eine unbeachtliche Neuerung darstellt)
Die Schiedskommission ist nicht verpflichtet, Beweismittel zu berücksichtigen, die in der Zeit zwischen der Beschlußfassung und der Abfertigung des Beschlusses eingebracht werden.