Verwaltungsgerichtshof
10.12.1973
1718/72
GRS wie 1340/48 E 7. Dezember 1948 RS 1
Dem VwGH ist es versagt bei seinen Entscheidungen Tatsachen zu berücksichtigen, die erst nach Erlaß des angefochtenen Bescheides eingetreten oder der belangten Behörde ohne ihr Verschulden erst nach diesem Zeitpunkt bekannt geworden sind.