Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 0414/71

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 8239 A/1972

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

0414/71

Entscheidungsdatum

25.05.1972

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien

Norm

BauO Wr §129 Abs1;
BauO Wr §60 Abs1 litc;

Rechtssatz

Auf der Grundlage des Paragraph 129, Absatz eins, kann die Auflassung einer bewilligungswidrigen und bewilligungspflichtigen Änderung der Raumwidmung aufgetragen werden (es muss sich um bewilligungspflichtige und nicht etwa bloß anzeigepflichtige Änderungen der Raumwidmung handeln)(Hinweis auf E 11.5.1970, 117/70).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1972:1971000414.X01

Im RIS seit

04.09.2002

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2019

Dokumentnummer

JWR_1971000414_19720525X01

Rechtssatz für 0414/71

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 8239 A/1972

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

0414/71

Entscheidungsdatum

25.05.1972

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien

Norm

BauO Wr §101 Abs3;
BauO Wr §129 Abs10;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2649/55 E 4. Juni 1957 VwSlg 4364 A/1957 RS 1

Stammrechtssatz

Sind hinsichtlich eines seit Jahrzehnten bestehenden Gebäudes Unterlagen über eine seinerzeitige Baubewilligung nicht mehr auffindlich, steht anderseits aber fest, daß hinsichtlich eines fehlenden Konsenses baubehördliche Beanstandungen niemals stattgefunden haben, dann spricht die Vermutung dafür, daß das Gebäude in seiner derzeitigen Gestalt auf Grund einer nach dem im Zeitpunkt der Erbauung in Geltung gestandenen Vorschriften erteilten Baubewilligung errichtet und diese Baubewilligung auch nicht bloß auf Widerruf erteilt worden ist, es sei denn, daß Anhaltspunkte für eine gegenteilige Annahme vorliegen.

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1972:1971000414.X02

Im RIS seit

04.09.2002

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2019

Dokumentnummer

JWR_1971000414_19720525X02

Rechtssatz für 0414/71

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 8239 A/1972

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

0414/71

Entscheidungsdatum

25.05.1972

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien

Norm

BauO Wr §129 Abs10;
BauO Wr §60 Abs1 lita;
BauO Wr §60 Abs1 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0623/69 E 3. November 1969 VwSlg 7678 A/1969 RS 1

Stammrechtssatz

Der Grundsatz, daß der lange Bestand eines Gebäudes für dessen Konsensmäßigkeit spricht, gilt auch dann, wenn eine Baubewilligung vorhanden ist, der bestehende Zustand mit dieser aber nicht übereinstimmt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1972:1971000414.X03

Im RIS seit

04.09.2002

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2019

Dokumentnummer

JWR_1971000414_19720525X03

Rechtssatz für 0414/71

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 8239 A/1972

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

0414/71

Entscheidungsdatum

25.05.1972

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien

Norm

BauO Wr §70 Abs1;

Rechtssatz

Die Baubewilligung kann durch ein konkludentes Verhalten der Baubehörde oder deren Organwalter nicht ersetzt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1972:1971000414.X04

Im RIS seit

04.09.2002

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2019

Dokumentnummer

JWR_1971000414_19720525X04

Rechtssatz für 0414/71

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 8239 A/1972

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

0414/71

Entscheidungsdatum

25.05.1972

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien

Norm

BauO Wr §129 Abs1;
BauO Wr §60 Abs1 litc;
BauO Wr §89;
BauO Wr 1883 §46;
BauO Wr 1883 §74 Abs3 Z4;

Rechtssatz

Ausführungen zur Frage der Bewilligungspflicht für eine Änderung der Raumwidmung (Aufenthalts- und Arbeitsräume) und zwar nach der Rechtslage vor und nach dem 3.5.1930 (Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bauordnung 1929).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1972:1971000414.X05

Im RIS seit

04.09.2002

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2019

Dokumentnummer

JWR_1971000414_19720525X05

Rechtssatz für 0414/71

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 8239 A/1972

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

0414/71

Entscheidungsdatum

25.05.1972

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien

Norm

BauO Wr §89 Abs1;

Rechtssatz

Ein Magazin (Lagerraum) ist schlechthin nicht als Aufenthaltsraum oder Arbeitsraum anzusehen (Hinweis E 9.9.1963, 962/63, VwSlg 6084 A/1963 und E 25.10.1965, 490, 689 und 1923/64).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1972:1971000414.X06

Im RIS seit

04.09.2002

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2019

Dokumentnummer

JWR_1971000414_19720525X06

Rechtssatz für 0414/71

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 8239 A/1972

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

0414/71

Entscheidungsdatum

25.05.1972

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien

Norm

BauO Wr §89 Abs1;

Rechtssatz

Hinweis darauf, dass ein Maschinenkeller sowohl ein Lagerraum als auch ein Arbeitsraum sein kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1972:1971000414.X07

Im RIS seit

04.09.2002

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2019

Dokumentnummer

JWR_1971000414_19720525X07

Rechtssatz für 0414/71

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 8239 A/1972

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

0414/71

Entscheidungsdatum

25.05.1972

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien

Norm

BauO Wr §89 Abs1;

Rechtssatz

Hinweis darauf, dass als Speisesäle gewidmete Räume, ihrer Funktion nach nicht Aufenthalts- bzw Arbeitsräumen entsprechen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1972:1971000414.X08

Im RIS seit

04.09.2002

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2019

Dokumentnummer

JWR_1971000414_19720525X08

Rechtssatz für 0414/71

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 8239 A/1972

Rechtssatznummer

9

Geschäftszahl

0414/71

Entscheidungsdatum

25.05.1972

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien

Norm

BauO Wr §129 Abs1;

Rechtssatz

Für die Frage der bewilligungsgemäßen Benützung eines Raumes kommt es auf den letzten Stand des baubehördlichen Konsenses an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1972:1971000414.X09

Im RIS seit

04.09.2002

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2019

Dokumentnummer

JWR_1971000414_19720525X09

Rechtssatz für 0414/71

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 8239 A/1972

Rechtssatznummer

10

Geschäftszahl

0414/71

Entscheidungsdatum

25.05.1972

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien

Norm

BauO Wr §61;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1166/66 E 8. Jänner 1968 RS 1 (Vermerk: eine Bauanzeige kann somit auch nicht nachträglich von der Behörde verlangt werden)

Stammrechtssatz

Eine nachträgliche Bauanzeige ist im Gesetz nicht vorgesehen und somit zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1972:1971000414.X10

Im RIS seit

04.09.2002

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2019

Dokumentnummer

JWR_1971000414_19720525X10

Rechtssatz für 0414/71

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 8239 A/1972

Rechtssatznummer

11

Geschäftszahl

0414/71

Entscheidungsdatum

25.05.1972

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien

Norm

BauO Wr §129 Abs10;
BauO Wr §60 Abs1 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0370/67 E 24. April 1968 RS 2

Stammrechtssatz

Der Umstand, dass in einer Baubewilligung nach der BauO für Wien ex 1883 eine neue Widmung angeführt ist, und diese gleichzeitig mit baulichen Abänderungen anderer Art bewilligt wurde, schließt es nicht aus, daß eine spätere Widmungsänderung als rechtmäßig zu betrachten ist, soferne im Zeitpunkt dieser Änderung keine Bewilligungspflicht bezüglich einer solchen Änderung besteht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1972:1971000414.X11

Im RIS seit

04.09.2002

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2019

Dokumentnummer

JWR_1971000414_19720525X11

Rechtssatz für 0414/71

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 8239 A/1972

Rechtssatznummer

12

Geschäftszahl

0414/71

Entscheidungsdatum

25.05.1972

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien

Norm

BauO Wr §60 Abs1 litc;

Rechtssatz

Rechtliche Ausführungen zum Begriff "Herstellung".

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1972:1971000414.X12

Im RIS seit

04.09.2002

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2019

Dokumentnummer

JWR_1971000414_19720525X12

Rechtssatz für 0414/71

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 8239 A/1972

Rechtssatznummer

13

Geschäftszahl

0414/71

Entscheidungsdatum

25.05.1972

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien

Norm

BauO Wr §60 Abs1 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1154/61 E 12. April 1962 RS 1

Stammrechtssatz

Die bloße Änderung der Widmung der Räume eines Hauses bedarf der baubehördlichen Bewilligung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1972:1971000414.X13

Im RIS seit

04.09.2002

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2019

Dokumentnummer

JWR_1971000414_19720525X13

Rechtssatz für 0414/71

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 8239 A/1972

Rechtssatznummer

14

Geschäftszahl

0414/71

Entscheidungsdatum

25.05.1972

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien

Norm

BauO Wr §129 Abs10;
BauO Wr §60 Abs1 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0370/67 E 24. April 1968 RS 1 Vermerk: Eine Bewilligungspflicht ist dann anzunehmen, wenn die Änderung der Raumwidmung notwendigerweise mit einer bewilligungspflichtigen baulichen Änderung verbunden war. Hiebei kommt es aber nicht darauf an, ob die bauliche Änderung vom Eigentümer geplant war oder nicht, da es nicht der Absicht des Gesetzgebers entspräche, wenn derjenige, der die Änderung der Raumwidmung vorgenommen hat, ohne die erforderlichen baulichen Maßnahmen getroffen zu haben günstiger gestellt wird als derjenige, der mit der Änderung der Raumwidmung die erforderlichen baulichen Maßnahmen verbunden hat (Hinweis E 17.4.1967, 1529/65).

Stammrechtssatz

Die Änderung der Widmung von anderen als Wohnräumen zu anderen als Wohnzwecken war nach der Bauordnung für Wien ex 1883, jedenfalls bis zur Novelle durch das Gesetz vom 17. Juni 1920 Landesgesetzblatt Nr. 147 nicht als bewilligungspflichtig anzusehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1972:1971000414.X14

Im RIS seit

04.09.2002

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2019

Dokumentnummer

JWR_1971000414_19720525X14

Rechtssatz für 0414/71

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 8239 A/1972

Rechtssatznummer

15

Geschäftszahl

0414/71

Entscheidungsdatum

25.05.1972

Index

L82009 Bauordnung Wien

Norm

BauO Wr 1883 §46;

Rechtssatz

Ausführungen zum Inhalt des Paragraph 46, der BO f. Wien ex 1883.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1972:1971000414.X15

Im RIS seit

04.09.2002

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2019

Dokumentnummer

JWR_1971000414_19720525X15

Entscheidungstext 0414/71

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

VwSlg 8239 A/1972

Geschäftszahl

0414/71

Entscheidungsdatum

25.05.1972

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien;
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien;
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien;
L82000 Bauordnung;
L82009 Bauordnung Wien;

Norm

BauO Wr §101 Abs3;
BauO Wr §129 Abs1;
BauO Wr §129 Abs10;
BauO Wr §60 Abs1 lita;
BauO Wr §60 Abs1 litc;
BauO Wr §61;
BauO Wr §70 Abs1;
BauO Wr §89 Abs1;
BauO Wr §89;
BauO Wr 1883 §46;
BauO Wr 1883 §74 Abs3 Z4;
BauRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Borotha und die Hofräte Dr. Rath, Dr. Leibrecht, Dr. Hrdlicka und Dr. Straßmann als Richter, im Beisein der Schriftführer Dr. Lengheimer und Landesgerichtsrat Dr. Kremzow, über die Beschwerde des WS in W, vertreten durch Dr. Otto Heller, Rechtsanwalt in Wien römisch vier, Paulanergasse 9, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 2. Juni 1970, Zl. MDR-B XXII-65/69, betreffend baupolizeiliche Aufträge, nach am 10. April 1972 durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwalt Dr. Otto Heller und des Vertreters der belangten Behörde, Obermagistratsrat DDr. WH, zu Recht erkannt:

Spruch

1.) Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm Punkt römisch zwei des erstinstanzlichen Bescheides aufrechterhalten wurde, zur Gänze, und soweit mit ihm Punkt römisch eins des erstinstanzlichen Bescheides in bezug auf den als Küche bewilligten Raum aufrechterhalten wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

2.) Im übrigen wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 2.430,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren des Beschwerdeführers wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, vom 6. November 1969 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen,

römisch eins) - unter Berufung auf Paragraph 129, Absatz eins, der Bauordnung für Wien die widmungswidrige Verwendung des Magazins, der Küche, des Maschinenkellers, der Speisesäle und des Ganges im Kellergeschoß des Objektes 3 (des Fabriksgebäudes in W, I-straße) als Arbeitsräume binnen acht Wochen nach Rechtskraft des Bescheides aufzulassen und die Räume widmungsgemäß zu verwenden,

römisch zwei) - unter Berufung auf Paragraph 129, Absatz 10, der Bauordnung für Wien - die entfernte hofseitige Hauptmauer zwischen Gang und Magazin binnen acht Wochen nach Rechtskraft des Bescheides konsensgemäß wiederherzustellen.

In der Begründung des Bescheides hieß es zu Punkt römisch eins), es wiesen die im Auftrag bezeichneten Räume nach den Baubewilligungen vom 10. Oktober 1918 und vom 14. Dezember 1922 und den dazu gehörigen Plänen die Widmung als Magazin, Speiseräume, Küche und Maschinenkeller auf. Die Benützung als Arbeitsräume, die bei der mündlichen Verhandlung vom 24. April 1969 festgestellt worden sei, sei daher bewilligungswidrig. Zu Punkt römisch zwei) wurde ausgeführt, es sei nach den Feststellungen bei der mündlichen Verhandlung vom 24. April 1969 der Gang ohne Baubewilligung durch Abtragen eines Teiles der hofseitigen Hauptmauer in den Arbeitsraum einbezogen worden.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung. Zu Punkt römisch eins) des bekämpften Auftrages wurde darin auf Auswechslungspläne vom 18. April 1918 und 13. September 1918 hingewiesen, nach welchen ein Teil der - als "Kellergeschoß" bezeichneten - Räumlichkeiten die Widmung als Kanzlei bzw. Büro erhalten habe, sodaß zumindest ein Teil des Objektes als Arbeitsraum genehmigt erscheine. Auch sei durch die Genehmigung des Magazins die "arbeitende Tätigkeit" in keiner Weise ausgeschlossen, zumal es im "Bescheid vom 28. September 1917" heiße, daß in den Kellerräumlichkeiten ständig 20 Arbeiter beschäftigt seien. Im Jahre 1940 seien Pläne und eine Betriebsbeschreibung vorgelegt worden, in welchen der Keller größtenteils als Werkstätte bezeichnet worden sei. Selbst wenn der hierüber im Jahre 1942 erlassene Bescheid als Betriebsanlagegenehmigungsbescheid angesehen werde, dürfe nicht übersehen werden, daß zu den damaligen Verhandlungen auch die Baubehörde eingeladen gewesen sei und keine Einwände erhoben habe. Die Berufung enthielt ferner Ausführungen über eine Mitwirkung der für Bauangelegenheiten zuständigen Stelle des Magistrates an einem Betriebsanlagegenehmigungsverfahren, das in den Jahren 1960 und 1961 durchgeführt worden sei, woraus ebenfalls zu schließen sei, daß die Baubehörde stets von einer aufrechten Widmung der Räumlichkeiten als Arbeitsräume ausgegangen sei. Der im Punkt römisch zwei) des Bescheides enthaltene Auftrag sei ohne ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren ergangen. In der Niederschrift vom 24. April 1969 sei von einer Hauptmauer faktisch nicht die Rede. Das Bestehen eines konsenswidrigen Zustandes sei dem Beschwerdeführer nicht vorgehalten worden.

Mit dem Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 2. Juni 1970 wurde der Bescheid der Behörde erster Instanz mit einer auf die Erfüllungsfristen, die nicht Gegenstand der Beschwerde sind, sich beziehenden Abänderung bestätigt. Zur Begründung führt die Behörde aus, es sei auf Grund der Konsensakten festgestellt. worden, daß die gegenständlichen Räumlichkeiten mit der Baubewilligung vom 19. November 1917 als Magazinsräume genehmigt worden seien. Mit baubehördlicher Bewilligung sei sodann ein Teil dieser Magazinsräume als Speisesaal, Eßzimmer und Küche gewidmet worden. Innerhalb des verbliebenen großen Magazins seien durch Aufstellung von Glaswänden zwei Räume geschaffen worden, die die Widmung als Kanzlei trügen. In der Planwechselbewilligung vom 10. Oktober 1918 sei für den in Rede stehenden großen Teil des Bauwerkes insoweit eine Änderung erfolgt, als die Kanzleiräume nunmehr als Büro bezeichnet und verkleinert worden seien. Mit der Baubewilligung vom 14. Dezember 1922 sei der Arbeiter-Speisesaal in die Magazinshalle verlegt und dieser Raum als Maschinenkeller verwendet worden. Im Beamten-Eßzimmer seien ferner ein Vorratsraum und eine Schank ausgewiesen. Für die rechtliche Beurteilung erscheine noch Punkt 3.) der Auflagen des Bescheides vom 14. Dezember 1922 wesentlich, der lautete: "Im Falle der Überflutung der Kellerräume durch rückstauende Kanalwässer oder Hochwässer dürfen an die Gemeinde Wien keine wie immer gearteten Schadenersatzansprüche gestellt werden." Weitere baubehördliche Bewilligungen, welche entscheidungswesentlich sein könnten, lägen im Archiv nicht auf. Es erhebe sich bei dieser Situation zunächst die Frage, ob die baubehördlich festgelegte Widmung Küche bzw. Eßzimmer bzw. Büro oder Kanzlei in dem oben beschriebenen Sinn einer Widmung als dauernder Aufenthaltsraum im Sinne der geltenden Bauordnung gleichkomme oder nicht. Für die Lösung dieser Frage sei zunächst die im Zeitpunkt der angeführten baubehördlichen Bewilligungen maßgebliche Rechtsvorschrift heranzuziehen, nämlich die Bauordnung für Wien aus dem Jahre 1883. Nach einer Wiedergabe des wesentlichen Inhaltes des Paragraph 46, dieses Gesetzes führt die Behörde weiter aus, es wiesen die Baupläne die gegenständlichen Räume ausdrücklich als Kellerräume aus. In den Kellerräumen sei nun nach Paragraph 46, der Bauordnung aus dem Jahre 1883 die Errichtung einer Küche zulässig und im Sinne dieser Bestimmung habe die damalige Baubehörde offensichtlich auch Speisesäle als im Kellergeschoß zulässig erklärt, welche ja schon ihrer Funktion nach nicht dem dauernden Aufenthalt von Menschen dienten - wolle man nicht von einer Rechtswidrigkeit des Bescheides ausgehen. Unter diesem Gesichtspunkt habe offensichtlich die Baubehörde damals auch die genannten kleinen Büro(Kanzlei-)räume bewilligt, wobei sie offensichtlich davon ausgegangen sei, daß diese Räume gewissermaßen Bestandteile des baubehördlich genehmigten Magazins seien, zumal es allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen entspreche, daß innerhalb eines großen Magazins Teile für Büro- und Kanzleizwecke verwendet würden. Nach der geltenden Bauordnung wäre zweifelsfrei eine Bewilligung auch für einen derartigen Raum nicht erteilt worden, zumal Paragraph 89, Absatz 6, ausdrücklich vorschreibe, daß der Fußboden aller Aufenthaltsräume mindestens 50 cm über dem höchsten örtlichen Grundwasserstand angeordnet sein müsse. Auch Paragraph 89, Absatz 8, schreibe ausdrücklich gegen Überflutung durch Grundwasser entsprechende Sicherungen vor, sofern aus technischen Gründen die Unterbringung von Kessel- und Maschinenräumen in tiefergelegenen Räumen erforderlich sei. Daß die Baubehörde auch im Jahre 1922 keinen dauernden Aufenthaltsraum habe schaffen wollen, gehe ja einprägsam aus Punkt 3.) der Auflagen des Bescheides vom 14. Dezember 1922 hervor, wodurch sich die Gemeinde Wien im Falle der Verwendung der Kellerräume bei Überflutungen durch rückstauende Kanalabwässer und Hochwässer gegen Schadenersatzansprüche habe absichern wollen. Aus diesen Gründen teile die Behörde die Auffassung des Bescheides der Behörde erster Instanz, daß die gegenständlichen Räume nicht zu Recht als Arbeitsräume verwendet werden dürften. Die belangte Behörde befaßt sich sodann mit dem Einwand des Beschwerdeführers, daß die gegenständlichen Räume im letzten Krieg als Arbeitsräume genehmigt worden seien. Aus dem diesbezüglichen Bescheid ergebe sich, so führt die Behörde aus, eindeutig, daß es sich um eine gewerbebehördliche Bewilligung gehandelt habe, die die baubehördliche Bewilligung nicht zu ersetzen vermöge. Daß nach den nunmehr geltenden Bestimmungen für die Umwidmungen der vorliegenden Art eine baubehördliche Bewilligung erforderlich sei, könne bei der eindeutigen Rechtslage - die Behörde verweist im Zusammenhang auf Paragraph 60, Absatz eins, Litera c, der Bauordnung für Wien - wohl auch zu Recht nicht bestritten werden. Zum Berufungsvorbringen, es hätten Vertreter der Magistratsabteilung 37 am gewerbebehördlichen Verfahren teilgenommen, sagt die Behörde, es wäre wohl Sache dieser Vertreter gewesen, allfällige baupolizeiliche Übelstände aufzuzeigen, doch könne das Stillschweigen dieser Organwalter keinesfalls die baubehördliche Genehmigung ersetzen. Zu Punkt römisch zwei) des Bauauftrages sei festzustellen, daß ein im erstinstanzlichen Verfahren allenfalls unterlaufener Verfahrensmangel durch die Möglichkeit, Berufung zu erheben, als geheilt anzusehen sei. Auch hier gelte, daß es primär Sache des Beschwerdeführers gewesen sei, dafür Sorge zu tragen, daß die Baulichkeit in dem Zustand, wie er sie übernommen habe, durch eine baubehördliche Bewilligung gedeckt sei. Es könne ernsthaft nicht bestritten werden, daß die teilweise Abtragung einer Hauptmauer einer baubehördlichen Bewilligung bedürfe, weil eine solche Bauführung zweifelsohne von Einfluß auf die Feuersicherheit, die gesundheitlichen Verhältnisse und auch auf die Festigkeit sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer eine auf Artikel 144, Bundesverfassungsgesetz gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. November 1970, Zl. B 187/70, wurde zu Recht erkannt, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in keinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt wurde und die Beschwerde daher abgewiesen. Zur Entscheidung darüber, ob der Beschwerdeführerin einem sonstigen Recht verletzt worden ist, wurde die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde und die Gegenschrift der belangten Behörde erwogen:

Die Beschwerde richtet sich gegen beide durch den angefochtenen Bescheid bestätigten baupolizeilichen Aufträge. Diese sind nach ihrem Gegenstand und ihren rechtlichen Wirkungen trennbar.

A. Zu dem unter Punkt römisch eins erteilten Auftrag bringt der Beschwerdeführer vor, es würden die gegenständlichen Räumlichkeiten seit einem "halben Jahrhundert, jedoch mindestens seit dreißig Jahren" als Arbeitsraum, und zwar derzeit als Werkstätte für den Stahlfensterbau, verwendet. Aus den vier Bewilligungsbescheiden, erlassen zwischen 1917 und 1922, ergebe sich, daß die Räumlichkeiten als ständige Aufenthaltsräume für eine größere Anzahl von Menschen baubehördlich gewidmet worden seien. Der von der Behörde betonte Umstand, daß es sich um ein Kellergeschoß handle - ein Teil der Räume liege tatsächlich geringfügig unter Terrain -, sei für deren Beurteilung als Aufenthaltsraum ohne Bedeutung, weil die Bauordnung die Verwendung eines Kellergeschoßes als Arbeitsraum nicht verbiete. Die Behörde habe aber auch nicht geprüft, ob die Räumlichkeiten, wie sie angenommen habe, gegen Paragraph 89, Absatz 6, der Bauordnung für Wien verstießen. Bei einer richtigen Beurteilung des Sachverhaltes hätte die Behörde zu dem Ergebnis kommen müssen, daß die Räumlichkeiten auch der Bestimmung des Paragraph 46, der Bauordnung aus dem Jahre 1883 über unterirdische Werkstätten entsprächen. Es habe sich ferner die Behörde erst im Jahre 1969 zur Einleitung des gegenständlichen Verfahrens entschlossen. Noch im Jahre 1968 habe die Magistratsabteilung 37 in einem Schreiben bekundet, daß in baupolizeilicher Hinsicht kein Anstand bestehe. Das Objekt sei auch Gegenstand gewerbebehördlicher Genehmigungsverfahren gewesen, an welchen auch Organe der Baupolizei teilgenommen hätten. Die Behörde habe den diesbezüglichen Beweisanträgen nicht stattgegeben. Der Beschwerdeführer sei daher in seinem Recht auf Durchführung eines vollständigen und mängelfreien Verfahrens verletzt worden, weil es die Behörde unterlassen habe, zu prüfen, inwieweit nicht doch im Sinne der jahrzehntelangen Behandlung der gegenständlichen Räume durch die Baubehörde ein Konsens für die Verwendung als Arbeitsraum gegeben sei.

Die Behörde stützte den bekämpften Auftrag auf Paragraph 129, Absatz eins, der Bauordnung für Wien. Darnach ist für die bewilligungsgemäße Benützung der Räume der Hauseigentümer verantwortlich. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , das Erkenntnis vom 11. Mai 1970, Zl. 117/70) kann die Behörde aufgrund dieser Bestimmung, wenn eine bewilligungspflichtige Änderung der Raumwidmung ohne die erforderliche Bewilligung vorgenommen wird, die Auflassung der bewilligungswidrigen Benützung auftragen. Der Auftrag hat den rechtlichen Charakter einer Vollziehungsverfügung; es soll durch ihn die Grundlage zur Durchführung eines Vollstreckungsverfahrens geschaffen werden. Der Beschwerdeführer behauptet, wie das dargestellte Beschwerdevorbringen zeigt, daß weder eine konsenswidrige Benützung der gegenständlichen Räume erfolge noch eine bewilligungspflichtige Änderung der Raumwidmung vorgenommen worden sei.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , etwa die Erkenntnisse vom 4. Juni 1957, Slg. N. F. Nr. 4364/A, vom 30. November 1964, Slg. N. F. Nr. 6509/A, und vom 3. November 1969, Zl. 623/69) kann wohl aus der jahrzehntelangen unbeanstandeten Existenz eines Gebäudes auf dessen Konsensmäßigkeit geschlossen werden. Dies jedoch jedenfalls nur dann, wenn Unterlagen über eine seinerzeitige Baubewilligung nicht mehr auffindbar sind. Dies gilt, wie in dem angeführten Erkenntnis Zl. 623/69 schon gesagt wurde, auch für den Fall, daß nicht die Baubewilligung als solche, sondern, wie hier, die Übereinstimmung des bestehenden Zustandes mit dieser in Frage steht. Nun ist aber die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausdrücklich davon ausgegangen, daß außer den angeführten Konsensakten entscheidungswesentliche Unterlagen nicht aufliegen. Der Beschwerdeführer hat, wie sich aus dem Beschwerdevorbringen selbst ergibt, in die Archivakten der Behörde Einsicht genommen. Es bietet sich nach der Aktenlage auch kein Anhaltspunkt dafür, daß Unterlagen durch Kriegseinwirkung oder auf andere Weise verloren gegangen wären. Bei den später (in den Jahren 1940 bis 1943 und 1960 bis 1961) durchgeführten Verfahren handelte es sich, wie der Beschwerdeführer selbst vorbringt, um solche vor der Gewerbebehörde. Auch die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Teilnahme baupolizeilicher Organe in diesen ist für die Frage der Konsensmäßigkeit in baurechtlicher Hinsicht ohne Bedeutung. Die Baubewilligung bedarf nämlich der Schriftform (Paragraph 70, Absatz eins, der Bauordnung für Wien). Sie kann daher, wie die Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides zu Recht ausführt, durch ein konkludentes Verhalten der Baubehörde oder deren Organwalter nicht ersetzt werden. Daraus ergibt sich zunächst, daß es nicht rechtswidrig war, wenn die belangte Behörde die Frage der Übereinstimmung der bestehenden Raumwidmung mit dem Konsens, lediglich auf Grund der - auch in den Akten des Verwaltungsverfahrens enthaltenen - Bewilligungsbescheide aus der Zeit zwischen 1917 bis 1922 gelöst hat. Im folgenden wird im Rahmen der Beschwerdepunkte geprüft, ob der Beschwerdeführer hiebei in einem Recht verletzt wurde.

Zum Beleg für ihre Annahme, daß die Räumlichkeiten nicht als dauernder Aufenthaltsraum im Sinne der geltenden Bauordnung für Wien anzusehen seien, hat sich die Behörde auf die Bestimmungen des Paragraph 46, der Bauordnung für Wien aus dem Jahre 1883 und des Paragraph 89, der geltenden Bauordnung für Wien berufen. Paragraph 46, der Bauordnung 1883 trägt die Überschrift "Lokalitäten zu ebener Erde unter dem Straßenniveau" und regelt, welchen Voraussetzungen ebenerdige Wohnungen unter diesem Niveau, ferner "unterirdische Werkstätten" und andere, zum Aufenthalt von Menschen bestimmte Räumlichkeiten entsprechen müssen. Die Begriffe "Aufenthaltsraum" und "Arbeitsraum" werden in diesem Gesetz nicht ausdrücklich definiert, doch heißt es im Paragraph 74, Absatz 3, Ziffer 4,, daß alle Fabriksräumlichkeiten, in welchen Arbeiter durch längere Zeit beschäftigt sind, eine der Anzahl der letzteren und der Beschaffenheit der Arbeit angemessene innere Höhe, und zwar nie unter drei Meter, erhalten müssen. Gemäß Paragraph 89, Absatz eins, der geltenden Bauordnung für Wien gelten als Aufenthaltsräume Wohn- und Arbeitsräume, Küchen und Hauspersonalstuben. Beide Vorschriften (Paragraph 46, der Bauordnung 1883 und Paragraph 89, der geltenden Bauordnung) enthalten Bestimmungen, die, wie es in der Überschrift des römisch neun. Abschnittes der geltenden Bauordnung ausdrücklich heißt, vornehmlich dem Schutz der Gesundheit dienen, vor allem solche über die Raumhöhe, die Fußbodentiefe, den Luftraum, die Belichtung und die Belüftung.

Die dargestellte Rechtslage läßt erkennen, daß schon die Bauordnung 1883 den Aufenthaltsraum der Funktion nach, nämlich im Sinne des zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Raumes (Paragraph 46,) kannte. Der Begriff des Arbeitsraumes ist sowohl nach der Bauordnung 1883 als auch nach der geltenden Bauordnung dem weiteren Begriff des Aufenthaltsraumes einzuordnen. Daß der Begriff des Arbeitsraumes nach beiden Bauordnungen in derselben Bedeutung, nämlich als jener Raum, in dem nicht nur vorübergehend Dienstnehmer beschäftigt sind vergleiche , die oben zitierte Bestimmung des Paragraph 74, Absatz 3, Ziffer 4, der Bauordnung 1883) zu verstehen ist, ist überdies auch daraus zu schließen, daß im Paragraph 89, Absatz 5, der geltenden Bauordnung für Arbeitsräume in Industriegebäuden eine mit Paragraph 74, Absatz 3, Ziffer 4, der Bauordnung 1883 im wesentlichen übereinstimmende Regelung enthalten ist; es besteht kein Anhaltspunkt für die Annahme, daß der Gesetzgeber die aus dem älteren Recht mit ihrem wesentlichen Inhalt übernommene Bestimmung hinsichtlich ihres sachlichen Anwendungsbereiches anders als bisher gestalten wollte. Wurden daher die gegenständlichen Räumlichkeiten oder Teile hievon ihrer Funktion nach als Arbeitsraum oder auch als Aufenthaltsraum, d. h. als zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmter Raum, genehmigt, dann wäre die Behauptung des Beschwerdeführers, die Räume würden nicht bewilligungswidrig verwendet, im Umfang einer solchen Genehmigung zutreffend. Daß die Räumlichkeiten nach den Konsensplänen in einem "Kellergeschoß" liegen, ändert nichts an dieser Beurteilung. Eine Wertung der in der Sachverhaltsdarstellung angeführten Bewilligungsbescheide aus der Zeit zwischen 1917 bis 1922 in dem Sinne, daß die Behörde die Räumlichkeiten wegen deren Lage zum Straßenniveau nicht als Aufenthaltsraum habe genehmigen wollen, verböte sich schon deshalb, weil im Paragraph 46, der Bauordnung 1883 die Bewilligung von Aufenthaltsräumen, die unter dem Straßenniveau liegen, vorgesehen war. Entgegen der Annahme der belangten Behörde kann eine derartiger Schluß auch nicht aus Punkt römisch drei der Auflagen des Bescheides vom 14. Dezember 1922, demzufolge im Falle der Überflutung der Kellerräume durch rückstauende Kanalwässer oder Hochwässer keine wie immer gearteten Schadenersatzansprüche an die Gemeinde Wien gestellt werden dürften, gezogen werden. Wohl bezieht sich der Bescheid vom 14. Dezember 1922, wie dessen Inhalt zeigt, entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht nur auf die - nicht im gegenständlichen Geschoß gelegene - Trockenkammer. Doch läßt gerade der angeführte Vorbehalt erkennen, daß die Behörde auch das Kellergeschoß als baurechtlich genehmigten Bestandteil des Gebäudes behandelt hat.

Ferner ist anzumerken, daß wohl alle vom angefochtenen Bescheid erfaßten Räumlichkeiten in einem Geschoß - dem "Kellergeschoß" - liegen; doch ist in der vorerst zu erörternden Frage, ob nämlich die Behörde zu Recht annahm, daß die Änderung der Raumwidmung konsenswidrig erfolgt sei, nicht zu erkennen, daß die einzelnen Objektsteile, soweit sie durch die maßgebenden Bewilligungsakte mit einer bestimmten Widmung ausgestattet wurden, im Umfang dieser Widmung keiner unterschiedlichen rechtlichen Beurteilung zugänglich wären. Angesichts der Rechtskraft der Bewilligungsbescheide ist hier die Frage, ob im Bewilligungsverfahren das Kellergeschoß als rechtliche Einheit zu behandeln gewesen wäre, nicht zu stellen.

Im übrigen ist folgende Unterscheidung zu treffen:

Keiner Erörterung bedarf die Frage der Raumwidmung hinsichtlich des als "Büro" bezeichneten Objektsteiles, von dem die belangte Behörde in der Gegenschrift zur Beschwerde selbst sagt, es sei die Auslegung möglich, daß dieser Raum als Aufenthaltsraum angesprochen werden könnte. Das "Büro" wird nämlich von dem Bescheid der Behörde erster Instanz, der mit dem angefochtenen Bescheid nur hinsichtlich der Erfüllungsfristen geändert wurde, nicht erfaßt. Dadurch, daß die belangte Behörde diesen Raum nach der Begründung des angefochtenen Bescheides in ihre Erwägungen einbezog, wurde der Beschwerdeführer in keinem Recht verletzt.

Küchen zählen gemäß Paragraph 89, Absatz eins, der Bauordnung für Wien zu den Aufenthaltsräumen. Umstände, die erkennen ließen, daß der in den vorliegenden Plänen als Küche bezeichnete Raum funktionsmäßig nicht als Arbeitsraum bestimmt worden wäre, liegen nicht vor. Die Anordnung der Küche in räumlicher Verbindung mit den Speisesälen zeigt vielmehr, daß der Raum offenbar der Zubereitung der Speisen für eine größere Zahl von Menschen diente. Die Widmung dieses Raumes als Arbeitsraum kann daher nicht zweifelhaft sein. Daraus ergibt sich, daß die belangte Behörde hinsichtlich des in den Konsensakten vom Stand des Jahres 1922 als Küche bezeichneten Raumes zu Unrecht angenommen hat, daß dessen Verwendung als Aufenthaltsraum bewilligungswidrig erfolge. Der angefochtene Bescheid war daher in diesem Umfang schon aus diesem Grunde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 aufzuheben.

Hinsichtlich der als "Magazin" bezeichneten Räumlichkeiten hat der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinen auf den Bewilligungsbescheid vom 19. November 1917 sich beziehenden Ausführungen vorgebracht, es seien "laut Protokoll" im Kellergeschoß (Magazin) ständig 20 Arbeiter beschäftigt gewesen. Daraus sei nach Meinung des Beschwerdeführers zu schließen, daß es sich schon damals um Arbeitsräume gehandelt habe, wobei es nicht auf die Widmung als Magazin, sondern darauf ankomme, ob die Räumlichkeiten zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt gewesen seien. Daß in diesen Räumlichkeiten ständig 20 Arbeiter beschäftigt gewesen seien, ergebe sich auch aus dem Betriebsanlagegenehmigungsbescheid vom 28. September 1917.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Magazin (Lagerraum) schlechthin nicht als Aufenthaltsraum oder Arbeitsraum anzusehen. Dies ergibt sich schon daraus, daß Lagerräume nach der Legaldefinition des Paragraph 89, Absatz eins, der Bauordnung für Wien nicht zu den Aufenthaltsräumen zählen. Es heißt wohl im Paragraph 89, Absatz 9, der Bauordnung für Wien, daß Verkehrswege, wie Stiegen, Gänge oder Hausflure, als Arbeitsräume, Geschäftslokale oder Lagerräume nicht verwendet werden dürfen. Doch hielte der Verwaltungsgerichtshof gerade angesichts der Legaldefinition des Absatz eins, eine Auslegung, derzufolge Lagerräume nur deshalb, weil sie im Absatz 9, dieser Gesetzesstelle in einem anderen Zusammenhang genannt werden, als Aufenthaltsraum zu gelten hätten, für unrichtig. Dieselbe Auffassung kommt in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , die Erkenntnisse vom 9. September 1963, Slg. N. F. Nr. 6084/A, und vom 25. Oktober 1965, Zl. 490, 689 und 1923/64) zum Ausdruck, in der gesagt wurde, daß die Umwidmung von Lagerräumen in Arbeitsräume nach Paragraph 60, Absatz eins, Litera c, der Bauordnung für Wien der Bewilligungspflicht unterliegt, was aber wiederum, wie sich aus den Ausführungen weiter unten ergibt, für die Frage der Rechtmäßigkeit eines auf Paragraph 129, Absatz eins, der Bauordnung gestützten Auftrages zur Auflassung einer bewilligungswidrigen Umwidmung von Bedeutung sein kann.

Das Beschwerdevorbringen kann jedoch auch in dem Sinne verstanden werden, daß der Beschwerdeführer behauptet, es seien die Räumlichkeiten mit der Maßgabe baubehördlich bewilligt worden, daß darin ständig Personen in größerer Zahl beschäftigt werden dürfen. Diesfalls wären aber die wohl als Magazin bezeichneten Räume in Wahrheit als Aufenthaltsraum genehmigt worden. Die belangte Behörde hat sich mit dieser, vom Beschwerdeführer schon im Verwaltungsverfahren aufgeworfenen Frage im angefochtenen Bescheid nicht auseinandergesetzt. In dem die Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof vorbereitenden Schriftsatz vom 6. April 1972 führt die belangte Behörde aus, es könne das Kellergeschoß, auf das die Bestimmungen des Paragraph 46, der Bauordnung 1883 über unterirdische Werkstätten anzuwenden gewesen seien, auch dann nicht als Aufenthaltsraum angesehen werden, wenn darin entgegen der baubehördlichen Widmung ständig Arbeiter beschäftigt gewesen seien. Die Behörde läßt jedoch unberücksichtigt, daß der Beschwerdeführer nicht die widmungswidrige, sondern die bewilligungsgemäße Beschäftigung von 20 Arbeitern eingewendet hat, indem er nämlich behauptete, es liege ein nach Meinung des Beschwerdeführers offenbar auch baurechtlich bedeutsames Protokoll hierüber vor. In den Akten des Verwaltungsverfahrens ist eine derartige Unterlage nicht enthalten. Der Vertreter des Beschwerdeführers hat bei der Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang erklärt, es habe sich hiebei um ein Verhandlungsprotokoll aus dem Jahre 1917 gehandelt, in das er selbst bei einer Aktendurchsicht Einsicht genommen habe. Der Vertreter der belangten Behörde, welcher zunächst erklärte, es seien die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Verwaltungsgerichtshof vollständig vorgelegt worden, räumte auf Befragen ein, es könne nicht ausgeschlossen werden, daß in den Archivakten ein solches Papier - bei dem es sich allenfalls um ein für Zwecke des gewerbebehördlichen und des baubehördlichen Verfahrens aufgenommenes gemeinsames Protokoll handeln könne - noch aufgefunden werde. Bei dieser Situation hält der Verwaltungsgerichtshof den der Entscheidung zugrunde gelegenen Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt für ergänzungsbedürftig, weil nicht ausgeschlossen werden kann, daß die Behörde bei einer vollständigen Ermittlung des Sachverhalts in der Frage, welchen Inhalt die für das Magazin erteilte Baubewilligung tatsächlich hatte, zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.

Die selben Erwägungen waren hinsichtlich des mit dem Bescheid vom 14. Dezember 1922 (Plan vom 26. Oktober 1922) als "Maschinenkeller" gewidmeten Raumes anzustellen, zu dem, wie sich aus den Ausführungen unten unter B) ergibt, auch der im Bescheid der Behörde erster Instanz genannte "Gang" zu zählen war. Der Ausdruck "Maschinenkeller" ist für die Qualifikation als Arbeitsraum insofern neutral, als er sowohl auf einen Lagerraum (Maschinendepot) als auch auf einen Arbeitsraum (Werkstätte) zutreffen kann. Bei dem dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegenen Sachverhalt - es waren auch die als Maschinenkeller bezeichneten Räumlichkeiten ursprünglich als Magazin genehmigt worden - ist jedoch der Verwaltungsgerichtshof der Auffassung, daß dieser Objektsteil das rechtliche Schicksal des Magazins insofern zu teilen hat, als eine allfällige frühere konsensmäßige Widmung als Aufenthaltsraum durch den Bewilligungsakt des Jahres 1922 nicht beseitigt wurde.

Der angefochtene Bescheid war daher insoweit, als mit ihm der Punkt römisch eins des erstinstanzlichen Bescheides hinsichtlich des Magazins und des Maschinenkellers (einschließlich des Ganges) aufrechterhalten wurde, schon aus den zuvor genannten Gründen wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, VwGG 1965 aufzuheben. Die folgenden Ausführungen können demgemäß für diese Objektsteile nur dann bedeutsam sein, wenn im fortgesetzten Verfahren festgestellt würde, daß eine sich hierauf beziehende Bewilligung als Arbeitsraum nicht vorliegt.

Hinsichtlich der im Plan vom 26. Oktober 1922 eingezeichneten Räume mit der Bezeichnung "Arbeiter-Speisesaal" und "Beamten-Esszimmer" - im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides als "Speisesäle" zusammengefaßt - ist jedoch nicht zu erkennen, daß diese eine Widmung als Aufenthaltsraum bzw. Arbeitsraum erfahren hätten. Räume dieser Art entsprechen ihrer Funktion nach nicht den oben als maßgeblich bezeichneten Begriffsmerkmalen des Aufenthalts- bzw. Arbeitsraumes. Deren Verwendung als Arbeitsraum erfolgte daher, wie die Behörde zu Recht annahm, bewilligungswidrig. Zu einer anderen Beurteilung könnte auch nicht der Umstand führen, daß die Speisesäle nach dem Stand der Baubewilligungen des Jahres 1917 zu den damals als Magazin genehmigten Räumlichkeiten gehörten. Denn selbst dann, wenn im fortgesetzten Verfahren festgestellt würde, daß die als Magazin bezeichneten Räumlichkeiten in Wahrheit als Arbeitsraum bewilligt worden waren, mußte der Beschwerdeführer die Änderung der Raumwidmung auf "Arbeiter-Speisesaal" und "Beamten-Esszimmer" gegen sich gelten lassen, weil es für die Frage der bewilligungsgemäßen Benützung der Räume auf den letzten Stand des baubehördlichen Konsenses ankommt.

Es ist noch zu untersuchen, ob der angefochtene Bescheid in dem soeben erörterten Umfang aus einen anderen Grund rechtswidrig ist. Der Beschwerdeführer hat auch behauptet, es unterliege die vorgenommene Änderung der Raumwidmung nicht der Bewilligungspflicht, weil Paragraph 60, Absatz eins, Litera c, der Bauordnung für Wien von "Herstellungen" spricht, solche jedoch nicht vorgenommen worden seien. Die belangte Behörde führt hingegen in der Begründung des angefochtenen Bescheides unter Berufung auf die soeben zitierte Gesetzesstelle aus, es könne nicht bestritten werden, daß nach den geltenden Bestimmungen der Bauordnung für Wien für Umwidmungen der vorliegenden Art eine baubehördliche Bewilligung erforderlich sei.

In der weiter oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 11. Mai 1970, Zl. 117/70) wurde auch gesagt, daß auf der Grundlage des Paragraph 129, Absatz eins, der Bauordnung für Wien die Auflassung einer bewilligungswidrigen Benützung von Räumen nur dann aufgetragen werden könne, wenn eine bewilligungspflichtige Änderung der Raumwidmung vorliegt. Es ergibt sich nämlich schon aus dem Begriff der Konsenswidrigkeit, daß es sich hier um bewilligungspflichtige - und nicht etwa bloß anzeigepflichtige - Änderungen der Raumwidmung handeln muß. Derselbe Grundgedanke findet sich schon in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dem jedenfalls in dieser Beziehung vergleichbaren Rechtsinstitut des Paragraph 129, Absatz 10, der Bauordnung für Wien vergleiche , etwa das Erkenntnis vom 9. September 1963, Slg. N. F. Nr. 6080/A). Damit in Übereinstimmung steht schließlich auch die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes, daß die Behörde nicht verlangen kann, daß eine Bauanzeige im Sinne des Paragraph 61, der Bauordnung für Wien nachträglich - d.h. in einem Zeitpunkt, in dem der Behörde die Änderung schon bekannt ist - erstattet werde (Erkenntnis vom 8. Jänner 1968, Zl. 1166/66).

Da der Zweck eines baupolizeilichen Auftrages nur darauf gerichtet sein kann, einen dem geltenden Recht widerstreitenden Zustand zu beseitigen, ist ferner für die Beurteilung der Frage, ob eine bewilligungspflichtige Änderung der Raumwidmung vorliegt, zunächst stets die zur Zeit der Erlassung des Auftrages geltende Rechtslage maßgebend. Ein auf Paragraph 129, Absatz eins, der Bauordnung gestützter Auftrag wäre daher rechtswidrig, wenn die Änderung der Raumwidmung zwar nach den zur Zeit der Vornahme der Änderung in Kraft gestandenen Rechtsvorschriften bewilligungspflichtig gewesen wäre, eine Bewilligungspflicht aber nach der im Zeitpunkt der Erlassung des Auftrages bestehenden Rechtslage nicht mehr bestünde. Ein Auftrag darf ferner dann nicht erlassen werden, wenn die Änderung in dem Zeitpunkt, in dem sie vorgenommen wurde, nicht bewilligungspflichtig war; denn diesfalls war der Eigentümerwille im maßgebenden Zeitpunkt öffentlich-rechtlich nicht beschränkt vergleiche , das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. April 1968, Zl. 370/67, und das schon angeführte Erkenntnis Zl. 117/70).

Im Beschwerdefall wurde nicht geprüft, wann die Änderung der Raumwidmung vorgenommen wurde, obwohl die maßgeblichen Bewilligungsbescheide aufgrund der Bauordnung aus dem Jahre 1883 erlassen wurden, während der angefochtene Bescheid aufgrund der am 3. Mai 1930 in Kraft getretenen Bauordnung aus dem Jahre 1929 erging. Die Unterlassung dieser Prüfung wäre, wie die dargestellte Rechtslage zeigt, nur dann unbedenklich, wenn die Änderung sowohl nach der früheren als auch nach der späteren Rechtslage bewilligungspflichtig war.

Gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Litera c, der geltenden Bauordnung ist für Ergänzungen oder Abänderungen bewilligter Bauvorhaben und Abänderungen bestehender Bauanlagen oder die Instandsetzung beschädigter Baulichkeiten die Bewilligung der Behörde zu erwirken, wenn diese Herstellung von Einfluß auf die Festigkeit, die gesundheitlichen Verhältnisse, die Feuersicherheit oder auf die Rechte der Nachbarn ist oder durch sie das äußere Ansehen der Bauanlage oder die innere Einteilung der Räume oder deren Bestimmung geändert wird. Der Verwaltungsgerichtshof teilt nicht die Rechtsmeinung des Beschwerdeführers, derzufolge nur mit baulichen Herstellungen - der Beschwerdeführer versteht darunter offenbar Veränderungen in bautechnischer Hinsicht - verbundene Widmungsänderungen der Bewilligungspflicht unterliegen. Dem Begriff der "Herstellung" kommt weder im Baurecht noch nach dem sonstigen Sprachgebrauch die Bedeutung zu, daß damit ausschließlich bautechnische Elemente erfaßt werden sollen. Darunter können vielmehr auch andere Maßnahmen verstanden werden, die lediglich die Wirkungen, die von einem Bauwerk - sei es nach außen, sei es nach innen - ausgehen, beeinflussen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Änderung der inneren Einteilung der Räume oder deren Bestimmung jedenfalls bewilligungspflichtig, wenn hiedurch jene öffentlichen Interessen berührt werden, auf die im ersten Teil der zitierten Gesetzesstelle ausdrücklich hingewiesen wird (Erkenntnisse vom 11. November 1958, Zl. 2047/56, und vom 12. April 1962, Slg. N. F. Nr. 5777/A). Zu diesen öffentlichen Interessen gehört auch die Bedachtnahme auf die gesundheitlichen Verhältnisse. Es wurde schon oben ausgeführt, daß Paragraph 89, der geltenden Bauordnung für Wien vornehmlich dem Schutz der Gesundheit dienende Anforderungen an Aufenthaltsräume stellt. Hatte daher die Behörde von einem Sachverhalt auszugehen, demzufolge die oben bezeichneten, nicht als Aufenthaltsraum genehmigten Räumlichkeiten erst nach dem 3. Mai 1930 als Arbeitsraum verwendet wurden, dann vermochte allein die Berufung auf die zuletzt zitierte Gesetzesstelle die Rechtsansicht der Behörde, es liege eine bewilligungspflichtige Änderung der Raumwidmung vor, zu decken. Die Genehmigung ist nämlich erforderlich, um der Behörde die Prüfung zu ermöglichen, ob die Räumlichkeiten den nunmehr für Aufenthaltsräume geltenden Bewilligungsvoraussetzungen, deren rechtliche Bedeutung im Sinne des Paragraph 60, Absatz eins, Litera c, der Bauordnung für Wien außer Zweifel steht, entsprechen. Ob diese Voraussetzungen schon jetzt gegeben sind, war entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht zu untersuchen. Die Beurteilung dieser Frage ist vielmehr dem Bewilligungsverfahren selbst vorbehalten.

Anders war hingegen die Frage der Bewilligungspflicht für den Fall zu beurteilen, daß die in Rede stehenden Räume schon während der Geltungsdauer der Bauordnung 1883 als Arbeitsraum in Verwendung genommen wurden. Eine generelle Bewilligungspflicht für eine Änderung der Raumwidmung, wie sie mit der geltenden Bauordnung für Wien eingeführt wurde, hat nach der Bauordnung 1883 nicht bestanden vergleiche , die schon zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes Zl. 370/67 und Zl. 117/70). Doch ist eine Bewilligungspflicht dann anzunehmen, wenn die Änderung der Raumwidmung notwendigerweise mit einer bewilligungspflichtigen baulichen Änderung verbunden war. Hiebei kommt es aber nicht darauf an, ob die bauliche Änderung vom Eigentümer geplant war oder nicht, da es nicht der Absicht des Gesetzgebers entspräche, wenn derjenige, der die Änderung der Raumwidmung vorgenommen hat, ohne die erforderlichen baulichen Maßnahmen getroffen zu haben, günstiger gestellt wird als derjenige, der mit der Änderung der Rauwidmung die erforderlichen baulichen Maßnahmen verbunden hat vergleiche , das von demselben Grundgedanken getragene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. April 1967, Zl. 1529/65).

Im Beschwerdefall hat die Behörde nicht angenommen, daß im Zusammenhang mit der Änderung der Raumwidmung notwendige bauliche Änderungen vorgenommen wurden. (Auch von der im Punkt römisch zwei des erstinstanzlichen Bescheides behandelten Entfernung einer Hauptmauer wurde nicht gesagt, daß es sich um eine zur Übereinstimmung mit den Vorschriften über Aufenthaltsräume erforderliche bauliche Maßnahme gehandelt hätte.) Die Behörde hätte daher nur dann von einer Bewilligungspflicht ausgehen dürfen, wenn festgestellt worden wäre, daß an den in Rede stehenden Räumen bewilligungspflichtige bauliche Änderungen vorzunehmen gewesen wären, um sie erlaubterweise als Arbeitsraum verwenden zu dürfen. Die Behörde hat solche Feststellungen nicht getroffen. Sie hat, wie schon ausgeführt wurde, in der Begründung des angefochtenen Bescheides lediglich den "unterirdische Werkstätten" betreffenden Wortlaut des Paragraph 46, der Bauordnung 1883 wiedergegeben. Der Vertreter der belangten Behörde hat bei der Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof ferner auf den letzten Satz dieser Gesetzesstelle hingewiesen, demzufolge unterirdische Werkstätten unter anderem nur dann zulässig sind, wenn für gehörige Ventilation, Licht und Trockenheit gesorgt ist, welche Vorsorge nach diesen Richtungen hin im Bauplan ersichtlich gemacht werden muß. Er hat ferner für die Rechtsansicht der Behörde ins Treffen geführt, daß der Verwaltungsgerichtshof schon in dem oben angeführten Erkenntnis Zl. 370/67 Unterscheidungen zwischen den Verwendungsarten von Räumen getroffen habe.

Was den angeführten letzten Satzteil der zitierten Gesetzesstelle betrifft, so ist dieser Bestimmung nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Bedeutung beizumessen, daß der Bauplan einen ausdrücklichen Vermerk über das Vorhandensein gehöriger Ventilation, Licht und Trockenheit enthalten mußte. Im übrigen war in der Frage der Bewilligungspflicht nach der oben dargestellten Rechtslage vom tatsächlichen Zustand des Objektes auszugehen - da die Behörde annahm, daß eine Bewilligung als Arbeitsraum nicht vorliege, kann sie auch nicht verlangen, daß der bezügliche Plan das Zutreffen der Merkmale eines solchen belegen müsse -, worüber aber jegliche Feststellungen im Verwaltungsverfahren fehlen. Der Hinweis des Vertreters der belangten Behörde auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Zl. 370/67 kann schon deshalb nicht verfangen, weil auch dort der Verwaltungsgerichtshof die Bewilligungspflicht für eine Änderung der Raumwidmung - nach dem damals vorgelegenen Sachverhalt innerhalb der wirtschaftlichen Zwecken dienenden Raumkategorie - für den Fall angenommen hätte, daß im Verwaltungsverfahren das Nichtzutreffen der Voraussetzungen für unterirdische Werkstätten festgestellt worden wäre. Der Behauptung des Beschwerdeführers, es würden die Räume zur Gänze den Bestimmungen über unterirdische Werkstätten entsprechen, ist wohl entgegenzuhalten, daß nach den Konsensplänen aus dem Jahre 1918 die Deckenuntersicht des Kellergeschoßes nur 53 cm höher liegt als das angrenzende Trottoir - in der angeführten Gesetzesstelle wird hingegen bestimmt, daß der Gewölbeschluß (Scheitel) mindestens 60 cm über dem bereits festgesetzten anliegenden Terrain liegen muß -, doch waren ausreichende Ermittlungen in der Frage der Bewilligungspflicht - für den Fall, daß die Änderung der Raumwidmung während der Geltungsdauer der Bauordnung 1883 erfolgte - schon deshalb nicht entbehrlich, weil die Akten des Verwaltungsverfahrens, wie die Ausführungen weiter oben zeigen, der Behörde unvollständig vorgelegen sein konnten. Damit erweist sich der Sachverhalt auch aus diesem Grund in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt als ergänzungsbedürfitg, weshalb der angefochtene Bescheid auch insoweit, als mit ihm Punkt römisch eins des erstinstanzlichen Bescheides hinsichtlich der Speisesäle aufrechterhalten wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, VwGG 1965 aufzuheben war.

Angesichts des fortzusetzenden Verfahrens wird noch auf folgendes hingewiesen:

Der von der belangten Behörde bestätigte Spruch des erstinstanzlichen Bescheides scheint zwei Aufträge zu enthalten, nämlich den Auftrag, die widmungswidrige Verwendung der gegenständlichen Räumlichkeiten als Arbeitsraum aufzulassen, und den Auftrag, die Räumlichkeiten widmungsgemäß zu verwenden. Wohl bietet das Verwaltungsverfahren keinen Anhaltspunkt dafür, daß die Behörde mit der Aufforderung, die Räume ".widmungsgemäß zu verwenden", tatsächlich eine weitere, über den ersten Auftrag hinausgehende Aussage treffen wollte; doch hätte dies durch eine entsprechende Änderung des Spruches des bekämpften Auftrages klargestellt werden sollen.

In der Beschwerde wird auch vorgebracht, es zerfalle die - in den Konsensplänen als Kellergeschoß bezeichnete - Halle in mehrere Teile und sie verfüge über geschlossene Räume, sodaß die Halle nicht als Ganzes zu beurteilen sei. In Beziehung auf eine nach Paragraph 46, der Bauordnung für Wien aus dem Jahre 1883 allenfalls bestandene Bewilligungspflicht ist der Verwaltungsgerichtshof allerdings der Auffassung, daß schon der Wortlaut des Gesetzes vergleiche , den Begriff "unterirdische Werkstätte") für die Auslegung spricht, daß auch ein nur zum Teil unter dem angrenzenden Terrain liegendes Geschoß zur Gänze den für unterirdische Werkstätten aufgestellten Voraussetzungen entsprechen mußte. Hiezu führt auch die Erwägung, daß diese Bestimmung u. a. dazu diente, die durch aufsteigende Feuchtigkeit für die Gesundheit bestehenden Gefahren abzuwehren; doch kann nach den Erfahrungen des Lebens gerade eine solche Gefahr auch dann eintreten, wenn nur ein Teil des Geschosses der Grundfeuchtigkeit unmittelbar betroffen ist.

B. Der auf Paragraph 129, Absatz 10, der Bauordnung für Wien gestützte Auftrag der Behörde, die entfernte hofseitige Hauptmauer zwischen dem Gang und dem Magazin wiederherzustellen, beruht auf der Annahme der Behörde, es sei der in den Konsensplänen als "Gang" bezeichnete Teil des gegenständlichen Objektes durch Abtragen eines Teils der eben erwähnten Mauer in den Arbeitsraum einbezogen worden.

Gemäß Paragraph 129, Absatz 10, der Bauordnung für Wien sind Abweichungen von den Bauvorschriften zu beheben und es ist der vorschriftswidrige Bau, für den eine nachträgliche Bewilligung nicht erteilt worden ist, zu beseitigen. Diese Bestimmung bildet schon nach ihrem Wortlaut auch die Grundlage zur Erlassung eines - als Vollziehungsverfügung zu verstehenden - Auftrages zur Beseitigung eines Zustandes, der durch eine bauliche Änderung entstanden ist. Daß es sich um eine bewilligungspflichtige Änderung handeln muß, ergibt sich aus der schon oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Der Beschwerdeführer hat nicht bestritten, daß die Abtragung einer Hauptmauer eine derartige Änderung darstellt.

Der Beschwerdeführer hat schon in seiner Berufung gegen den Bescheid der Behörde erster Instanz vorgebracht, es habe in dieser Frage kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren stattgefunden; auch bei der von der Behörde erster Instanz durchgeführten mündlichen Verhandlung sei von dieser Hauptmauer nicht die Rede gewesen. In der Beschwerde wird behauptet, es sei der Beschwerdeführer in seinem Recht auf ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren verletzt worden, weil im Verwaltungsverfahren nicht festgestellt worden sei, welche Hauptmauer angeblich entfernt worden sei.

Das Beschwerdevorbringen ist jedenfalls insofern zutreffend, als im Verwaltungsverfahren eine eindeutige Konkretisierung des Auftrages unterblieb. Auch der angefochtene Bescheid enthält hierüber keine Ausführungen. Wenn es in der Gegenschrift der belangten Behörde heißt, es sei diese Mauer in der Planwechselbewilligung vom 10. Oktober 1918 als Baubestand eingetragen, so findet dies in den vorliegenden Archivakten keine Deckung. Da nämlich die Behörde erster Instanz davon spricht, daß der Gang durch Abtragen eines Teiles der Hauptmauer in den Raum einbezogen worden sei, muß bei der Beurteilung des Beschwerdevorbringens davon ausgegangen werden, daß es sich nach den vorliegenden Konsensplänen um jene Mauer handelt, die den im Plan vom 27. August 1917 (Bescheid vom 19. November 1917) eingetragenen Gang - ein anderer Gang scheint in den Plänen nicht auf - vom damaligen Heizraum und späteren Maschinenkeller trennte. Die Einbeziehung des Ganges in diesen Raum war aber schon im Plan vom 18. April 1918 (Bescheid vom 8. Mai 1918) vorgesehen, weil gerade die den Gang abschließenden Hauptmauern mit gelber Farbe - diese wird üblicherweise zur Darstellung abzutragender Bauteile verwendet - eingezeichnet waren. In den späteren Plänen, und zwar vom 13. September 1918 (Bescheid vom 10. Oktober 1918) und vom 26. Oktober 1922 (Bescheid vom 14. Dezember 1922), sind weder der Gang noch die erwähnten Mauern dargestellt. Da mit den zuvor angeführten Bescheiden die "in den Plänen ersichtlich gemachten Bauänderungen" bewilligt wurden, kann es daher nach der Aktenlage nicht zweifelhaft sein, daß jene Mauer, deren Wiedererrichtung mit dem bekämpften Auftrag, soweit dieser in dem hier in Rede stehenden Teil überhaupt konkretisiert erscheint, angeordnet wurde, nach dem letzten Stand des Baukonsenses - vergleiche , die Ausführungen unter römisch eins) - nicht mehr dem Baubestand angehörte.

Der Beschwerdeführer ist somit dadurch, daß ihm die Beseitigung eines Zustandes, von dem nicht festgestellt wurde, daß er der erteilten Baubewilligung widerspräche, aufgetragen wurde, in seinen Rechten verletzt worden, weshalb der angefochtene Bescheid in diesem Punkt wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 aufzuheben war.

C. Die Kostenentscheidung beruht auf den Bestimmungen der Paragraphen 47, ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung über die Pauschalierung des Aufwandersatzes im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1965,. Das Kostenmehrbegehren (Schriftsatzaufwand von S 3.000,-- und Barauslagen von S 248,--) war als durch diese Vorschriften nicht gedeckt abzuweisen.

Wien, am 25. Mai 1972

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1972:1971000414.X00

Im RIS seit

04.09.2002

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2019

Dokumentnummer

JWT_1971000414_19720525X00