Die Bestimmung des § 23 Abs 4 AVG kann nicht in dem Sinn verstanden werden, dass der das gesamte Verwaltungsverfahren beherrschende Grundsatz der Amtswegigkeit dadurch eingeschränkt sei oder dadurch eine fehlerfreie Hinterlegung offenkundig werde.Die Bestimmung des Paragraph 23, Absatz 4, AVG kann nicht in dem Sinn verstanden werden, dass der das gesamte Verwaltungsverfahren beherrschende Grundsatz der Amtswegigkeit dadurch eingeschränkt sei oder dadurch eine fehlerfreie Hinterlegung offenkundig werde.