Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.02.1969

Geschäftszahl

0739/68

Rechtssatz

Ist es nicht offenkundig, dass dem Zustellorgan kein Fehler unterlaufen ist, dann ist das allfällige Vorliegen eines Zustellfehlers im Berufungsverfahren zu prüfen.