Verwaltungsgerichtshof
03.02.1969
0739/68
Die fehlende Mitwirkung durch die Partei enthebt dort, wo sie gesetzlich nicht vorgeschrieben ist, die Behörde nicht der Aufgabe, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln (Hinweis E 26.6.1959 2496/56 VwSlg 5007 A/1959).