Die Verkündung des Prüfungsergebnisses bzw die Ausfertigung des Prüfungszeugnisses ist nicht als Erlassung eines Bescheides, sondern als die Bekanntgabe eines Gutachtens anzusehen, an das durch Gesetz in der Regel bestimmte - ex lege eintretende - Rechtsfolgen geknüpft sind (Daher: Mangelnde Beschwerdeberechtigung).