Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.02.1968

Geschäftszahl

1584/67

Rechtssatz

In der Säumnisbeschwerde kann nur das gleiche Begehren wie im Verwaltungsverfahren gestellt werden. Wird ein anderes Begehren gestellt, so ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen.