Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.02.1968

Geschäftszahl

1584/67

Rechtssatz

Gegenstand einer Säumnisbeschwerde kann nur sein, was Gegenstand des Verwaltungsverfahrens in oberster Instanz war, weil nur diesbezüglich Säumigkeit der Behörde vorlegen kann.