Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.02.1968

Geschäftszahl

1584/67

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0621/61 B 14. November 1962 RS 1

Stammrechtssatz

Die Verkündung des Prüfungsergebnisses bzw die Ausfertigung des Prüfungszeugnisses ist nicht als Erlassung eines Bescheides, sondern als die Bekanntgabe eines Gutachtens anzusehen, an das durch Gesetz in der Regel bestimmte - ex lege eintretende - Rechtsfolgen geknüpft sind (Daher: Mangelnde Beschwerdeberechtigung).