Verwaltungsgerichtshof
06.02.1968
1584/67
GRS wie 0621/61 B 14. November 1962 RS 1
Die Verkündung des Prüfungsergebnisses bzw die Ausfertigung des Prüfungszeugnisses ist nicht als Erlassung eines Bescheides, sondern als die Bekanntgabe eines Gutachtens anzusehen, an das durch Gesetz in der Regel bestimmte - ex lege eintretende - Rechtsfolgen geknüpft sind (Daher: Mangelnde Beschwerdeberechtigung).