Die Verweigerung dieser Untersuchung stellt eine Übertretung nach § 5 Abs 2 StVO dar, die nach der Strafbestimmung des § 99 Abs 1 lit b StVO zu ahnden ist.Die Verweigerung dieser Untersuchung stellt eine Übertretung nach Paragraph 5, Absatz 2, StVO dar, die nach der Strafbestimmung des Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO zu ahnden ist.