Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.11.1967

Geschäftszahl

1365/67

Rechtssatz

Die Verweigerung dieser Untersuchung stellt eine Übertretung nach Paragraph 5, Absatz 2, StVO dar, die nach der Strafbestimmung des Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO zu ahnden ist.