Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.11.1967

Geschäftszahl

1365/67

Rechtssatz

Für die Anwendung des Paragraph 5, Absatz 2, StVO reicht die bloße Vermutung, der Fahrzeuglenker sei in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gewesen, aus.