Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.11.1967

Geschäftszahl

1365/67

Rechtssatz

Die Vorschrift des Paragraph 5, Absatz 2, StVO wäre sinnlos, würde aus ihr nicht die Verpflichtung abgeleitet werden können, dass sich der in Frage kommende Personenkreis dieser Untersuchung zu unterziehen hat.