Die Erteilung einer Nachsicht gem § 23a Abs 2 GewO ist eine Ermessensentscheidung. Die Behörde kann aber erst dann zur Ermessensentscheidung gelangen, wenn alle im Gesetz normierten Voraussetzungen erfüllt sind. Fehlt es auch nur an einer dieser Voraussetzungen, wozu der Ausnahmefall zählt, dann darf einem Ansuchen um Nachsichtserteilung nicht stattgegeben werden (Hinweis E 6.9.1966 2196/65).Die Erteilung einer Nachsicht gem Paragraph 23 a, Absatz 2, GewO ist eine Ermessensentscheidung. Die Behörde kann aber erst dann zur Ermessensentscheidung gelangen, wenn alle im Gesetz normierten Voraussetzungen erfüllt sind. Fehlt es auch nur an einer dieser Voraussetzungen, wozu der Ausnahmefall zählt, dann darf einem Ansuchen um Nachsichtserteilung nicht stattgegeben werden (Hinweis E 6.9.1966 2196/65).